{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-29_4_StR_117_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-29","aktenzeichen":"4 StR 117/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 117/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schüler Michael DEE aus ZUEEEENEEEEEED.\ndort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\n2. den Studenten John Andrew H EEE aus\nPO: seboren am GE 1954 in SCHEEEEEED-DE 7\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, EEE,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten E,\n\nRechtsanwalt EEE, - EEE,\nals Verteidiger für den Angeklagten Hei,\n\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Bü wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n23. Oktober 1975, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Landau\ni.d.Pf. zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nBB wirä verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten HB wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n\nDer Angeklagte BEE wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren sechs Monaten und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren, der Angeklagte TED wesen versuchter Beteiligung an einem\nVerbrechen des gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\n„u-\n\nAußerdem sind sichergestellte Tatwaffen nebst\nMunition und Kleidungsstücke eingezogen worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten EP nat nur\nteilweise Erfolg.\n\n1, Die Rüge, die Strafkammer habe. den Antrag, die\nHauptverhandlung auszusetzen, zu Unrecht abgelehnt und\ndadurch gegen § 338 Nr. 8, § 217 StPO verstoßen, greift\nnicht durch.\n\nInsoweit ist folgender Sachverhalt von Bedeutung:\nDer am 9. Oktober 1975 (dem Tag des Sparkassenüberfalls)\nfestgenommene Angeklagte hat bei seiner richterlichen\nVernehmung am 10, Oktober erklärt, er verzichte ausarücklich auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher\nFristen - Einlassungs- und Ladungsfristen - für den Fall\nder Anklageerhebung. Diese in die Vernehmungsniederschrift aufgenommene Erklärung hat er auch unterschrieben. Am 21. Oktober wurde dem Angeklagten zusammen mit\ndem am Tag zuvor ergangenen Eröffnungsbeschluß die Ladung zu der am 22. Oktober beginnenden Hauptverhandlung\nzugestellt; dabei brachte er zum Ausdruck, daß er nicht\nbereit sei, auf die Ladungsfrist zu verzichten, Sein ihm\nam 16. Oktober bestellter Pflichtverteidiger hat dagegen\nam Tag darauf nach Einsicht in die Akten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Der Wahlverteidiger\ndes Angeklagten BEP, dem das Mandat am 20. Oktober\n\n-5-.\n\nübertragen worden war und der am 21. Oktober die Gerichtsakten zur Einsicht erhielt, hat in der Hauptverhandlung\n\nam 22. Oktober 1975 nach Verlesung des Anklagesatzes\nbeantragt, die Verhandlung auszusetzen.\n\nVor der Entscheidung über diesen Antrag, dem sich\nauch der Pflichtverteidiger angeschlossen hatte, ist\ndie Hauptverhandlung um 10 Uhr unterbrochen worden.\n\nIm Protokoll heißt es dazu: \"Den Verteidigern... wurde\nein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt und ihnen\nGelegenheit gegeben, mit dem Angeklagten BB zu\nsprechen, so lange sie wollten. Beide Verteidiger nahmen die Gelegenheit wahr. Beide Verteidiger erklärten\n\num 11.52 Uhr, daß sie die Besprechung mit dem Angeklagten Bagley beendet haben\", worauf die Hauptverhandlung\nfortgesetzt wurde. Das Landgericht hat den Aussetzungsamtrag mit begründetem Beschluß, der in der fortgesetzten\nVerhandlung verkündet wurde, abgelehnt.\n\nDiese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Nach § 217 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte,\nwenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, bis zum\nBeginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der\nVerhandlung verlangen, es sei denn, er hat auf die Einhaltung der Frist verzichtet (§ 217 Abs. 3 StPO). Letzteres ist hier geschehen. Die Erklärung vom 10. Oktober\n1975 ist entgegen der Auffassung der Revision rechtswirksam. Der Verzicht setzt Kenntnis des Rechts auf Einhaltung der Ladungsfrist voraus (vgl. die Nachweise in\nBGHSt 24, 143 ff, 147; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 217\nAnm. 5, allerdings zum stillschweigenden Verzicht), zumindest ungefähre Kenntnis (Kleinknecht StPO 32. Aufl.\n\n-6-\n\n§ 217 Anm. 2). Diese ist gegeben, wenn ein Angeklagter\nweiß, daß nach Zustellung der Ladung nicht sofort gegen\nihn verhandelt werden kann, sondern noch eine gewisse\nFrist abgewartet werden muß. Die Revision behauptet\nselbst nicht, daß dem Angeklagten EI dieses Wissen\ngefehlt habe. Seine Verzichtserklärung ist vom Haftrichter protokolliert worden. Daraus ist zu schließen, daß\nvorher über die Bedeutung der Ladungsfrist gesprochen\nworden ist, der Angeklagte also entsprechend unterrichtet war. Dann aber war er sich über \"Art, Bedeutung\n\nund Tragweite\" dieser Frist im klaren. Darauf, ob der\nAngeklagte auch über den bei einer Verurteilung in\nBetracht kommenden Strafrahmen unterrichtet war, kommt\nes nicht an.\n\nDa die Verzichtserklärung unwiderruflich ist\n(vgl. Löwe/Rosenberg aa0), hat die Strafkammer der\nbei der Zustellung der Ladung abgegebenen Äußerung\ndes Angeklagten zu Recht keine Bedeutung beigemessen.\n\nDie Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist zwar\nauch gegenüber dem Verteidiger einzuhalten (§ 218 Abs. 1\nS. 2 StPO). Das gilt aber nur dann, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für den Angeklagten beginnt, bereits gerichtlich bestellt oder seine Wahl dem Gericht\nangezeigt worden ist (BGH NJW 1963, 1114). Gegenüber\ndem Wahlverteidiger des Angeklagten Be brauchte\ndemnach die Ladungsfristnicht eingehalten zu werden;\nsein Pflichtverteidiger hingegen hat aus eigenem Recht\nauf ihre Einhaltung verzichtet, er bedurfte dazu keiner\nErmächtigung durch den Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 396 ff).\n\n- 7 -\n\nGleichwohl kann es in entsprechender Anwendung\ndes § 265 Abs. 4 StPO bei einer Veränderung der materiellen oder prozessualen Sachlage, etwa nach einen\nVerteidigerwechsel (vgl. BGH NJW 1973, 1985, 1986 mit\nweiteren Nachweisen), ausnahmsweise geboten sein, die\nHauptverhandlung auszusetzen, wenn anders eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet\nist (vgl. Löwe/Rosenberg aa0). Solche besonderen Unstände liegen hier jedoch nicht vor. Der gewichtige\nAnklagevorwurf war dem Angeklagten BB von vornherein bekannt. Der Verfahrensstoff war keineswegs\nsehr umfangreich. Zudem war der Angeklagte im wesentlichen geständig. Deshalb durfte die Strafkammer nach\npflichtgemäßem Ermessen die btoße Unterbrechung der\nVerhandlung für ausreichend erachten, zumal die Verteidiger nach der knapp 2 Stunden dauernden Unterredung\nmit dem Angeklagten nicht zu erkennen gaben, daß sie\nnoch weitere Zeit zur Vorbereitung benötigten. Auch\ndie Revision trägt nicht vor, welche weiteren Verteidigungsmöglichkeiten sie im Falle der Aussetzung gehabt hätte.\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen ist erst\nspäter einzugehen. Mit ihnen wird geltend gemacht, es\nseien zu Unrecht Beweisamträge abgelehnt worden, die\ndarauf abzielten, den Nachweis erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit des Angeklagten BB zu erbringen.\nDiese Anträge berühren, wie sowohl ihrer Begründung\nals auch der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist,\nallein den Strafausspruch.\n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Insbesondere ist der\n\n-8B-\n\nAngeklagte zu Recht wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision begegnet auch\ndie Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen\nschweren Raubes keinen Bedenken. Nach § 22 StGB nE&\nliegt Versuch vor, wenn der Täter \"nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt\". Der Angeklagte Bu war mit\nden Mitangeklagten WED un: TED übereingekommen, den Geschäftsführer des Egg-Ciubs in 0]\nzu überfallen, der nach Geschäftsschluß regelmäßig\ndie Tageseinnahme in den Nachtschalter der dem Club\ngegenüberliegenden Bank brachte. Entsprechend dem gemeinsam entwickelten Plan suchte Fi das Lokal\nauf und gab den Mitangeklagten, objektiv allerdings unrichtige, Zeichen über die Zahl der noch anwesenden\nGäste. DEE und ED warteten vor der Bank auf\ndas Erscheinen des Geschäftsführers, um ihn zu überfallen. WERNE führte eine Bi gehörende Modellpistole mit sich, um den Mann damit einzuschüchtern\nund zu bedrohen. Auch als beide erkannten, daß die Zahl\nder Gäste, die den Club verließen, nicht mit der ihnen\nvon Hip sisnalisierten übereinstimmte, warteten\nsie weiter. Sie entfernten sich schließlich, \"als die\nZeit voranschritt und über eine weitere Stunde vergangen war, der Taxiverkehr vor der Bar nicht nachließ und\nein Pärchen sich in einem nahen PKW aufhielt\".\n\nDiese Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nDEE (zusammen mit WERE) subjektiv die Schwelle\n\nzum \"jetzt geht es los\" überschritten und objektiv zur\n\n- 9 -\n\ntatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hatte,\nweil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (BGHSt 26, 201). Be\nhatte die von Hp gegebenen Zeichen wahrgenommen\nund anschließend gesehen, daß mehrere Gäste das Lokal\nverließen. Nach seiner Vorstellung, die auch nach neuem\nRecht die Grundlage für die Abgrenzung des Versuchs gegenüber der bloßen Vorbereitungshandlung bildet, mußte\nals eine der nächsten Personen der Geschäftsführer erscheinen, auf den er angriffsbereit im Bereich des Tatorts wartete. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an hatte\nder Angeklagte zur Verwirklichung des geplanten Raubüberfalls unmittelbar angesetzt. Es kommt nicht darauf\nan, ob das vorgesehene Opfer - das am Tatort nicht erschienen ist, solange sich der Angeklagte dort aufhielt\nobjektiv schon unmittelbar gefährdet war, Maßgebend\n\nist auch insoweit allein, wie sich die Sachlage aus\n\nder Sicht des Täters darstellte (vgl. Otto NJW 1976,\n578, 579).\n\nDie weitere Tatausführung ist vom Angeklagten nur\ndeshalb aufgegeben worden, weil es ihm wegen der fortgeschrittenen Zeit und des nicht nachlassenden Verkehrs\nzu riskant erschien, noch länger auf den Geschäftsführer\nzu warten und dabei möglicherweise entdeckt zu werden.\nEr ist deshalb nicht freiwillig von dem unbeendeten\nVersuch zurückgetreten (vgl. BGHSt 9, 48 ff).\n\nZutreffend hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten I als schweren Raub gemäß § 250 Abs, 1\nNr. 2 StGB gewürdigt, da der Mittäter, wie er wußte,\neine Waffe im Sinne dieser Bestimmung bei sich führte\n(BGH NJW 1976, 248).\n\n- 10 -\n\n4. Im Ausspruch über die Rechtsfolgen kann das\nUrteil dagegen keinen Bestand haben. Insoweit dringt\ndie Revision mit einer Verfahrensrüge durch.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag, die Mutter des\nAngeklagten als Zeugin zum Beweis darüber zu vernehmen, daß \"der Angeklagte BB früher und mehrfach\nsich auf den Kopf (Gehirn) auswirkende Krankheiten\"\nhatte, mit der Begründung abgelehrt, es handle sich\nnicht um einen Beweisamtrag im Sinne von § 244 Abs. 3\nStPO, sondern um eine bloße Beweisanregung. Diese Begründung wird dem Sinn des Antrags nicht gerecht. Da\nein medizinischer Laie als Zeuge gehört werden sollte\nund nicht ein ärztlicher Sachverständiger, brauchte der\nAntrag die Krankheiten nicht näher zu bezeichnen. Er\nzielte nicht darauf ab, erst noch erhebliche Tatsachen\nzu ermitteln oder geeignete Beweismittel zu finden,\nvielmehr ging er dahin, für die bestimmte Tatsachenbehauptung, daß der Angeklagte an Krankheiten gelitten\nhabe, die sich auf das Gehirn ausgewirkt hätten, ein\nvorhandenes und zulässiges Beweismittel zu benutzen.\nDie Strafkammer hat das offenbar deshalb verkannt,\nweil der Antrag einen weiteren auf ärztliche Untersuchung des Angeklagten vorbereiten sollte. Das aber\nmacht ihn noch nicht zu einem Beweisermittlungsamtrag.\nDie Ablehnung dieses echten Beweisamtrages ist mithin\nein verfahrensrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil\nim Strafausspruch beruhen kann.\n\nBezüglich der übrigen abgelehnten Beweisamträge,\nwird für die neue Verhandlung auf BGHSt 14, 339, 342;\nGA 1956, 384, 385 (zur Frage des völlig ungeeigneten\n\n- 11 -\n\nBeweismittels) und auf BGH MDR 1970, 778 (zur Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache) hingewiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten How bleibt\nerfolglos.\n\n1. Die - im übrigen nicht ordnungsgemäß erhobene -\nRüge, § 275 Abs. 1 S. 2, § 338 Nr. 7 StPO seien verletzt,\ngeht fehl. Das Urteil ist nach dem auf der Urschrift angebrachten Vermerk des Urkundsbeamten rechtzeitig zu den\nAkten gebracht worden.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte HP hat die Aufgabe, den Mitangeklagten die Zahl der Gäste mitzuteilen, ersichtlich\ndeshalb übernommen, weil er als Mitglied des Qlubs am\nwenigsten auffiel.\n\n3. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das\nUrteil der Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes: Obwohl dies bei der rechtlichen Würdigung\nnicht ausdrücklich gesagt wird, ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß der Angeklagte TFimEEup\nsich an dem Raubüberfall nicht nur als Gehilfe, sondern\nals Mittäter auf Grund gegenseitigen Einverständnisses\nzu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken beteiligen\nwollte (vgl. Dreher StGB 36. Aufl. § 30 Rdn. 12 mit\nHinweis auf BGH Urteil vom 11. Juli 1961 - 1 StR 257/61).\nDer Tatplan ist gemeinsam entwickelt worden. Feuuuumunp\nsollte danach eine wichtige Rolle bei der Tatausführung\nübernehmen. Schließlich hatte er, auch wenn er nur einen\ngeringen Prozentsatz der Beute erhalten sollte, ein er-\n\n- 12 -\n\nhebliches eigenes Interesse an der Verwirklichung der\nTat, die ja der Vorbereitung eines weiteren Überfalls\ndienen sollte, Es liegt danach eine Verabredung zu\neinem Verbrechen des Raubes im Sinne von § 30 Abs. 2,\n\n§ 249 StGB vor. Das meint auch die Strafkammer, obwohl\nsie statt dessen an einer Stelle von Sichbereiterklären\nspricht.\n\nVon einem strafbefreienden Rücktritt gemäß § 31\nStGB kann nach den Feststellungen des Landgerichts\nkeine Rede sein. Die verabredete Tat ist versucht worden, und zwar nicht unabhängig vom früheren Verhalten\ndes Angeklagten HB. Er hat zwar den Tatentschluß\naufgegeben, dann aber aus der Sicht der anderen Beteiligten den Tatbeitrag geleistet, den er erbringen sollte.\nDaß er dabei die Zahl der anwesenden Gäste unrichtig\nübermittelte, stellt kein ernsthaftes Bemühen dar, die\nTat zu verhindern. Denn anschließend verließ er das\n“Lokal und kümmerte sich nicht mehr um das weitere Vor-\n\ngehen der Angeklagten Ei und ve, so das es\n\n- 13 -\n\nfür ihn gänzlich ungewiß war, ob und wie sein falsches\nZeichen die geplante Tatausführung beeinflussen würde.\n\nAuch der Strafausspruch ist bedenkenfrei.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nRiBGH Salger ist in-\n\nfolge Urlaubs an der Knoblich\nUnterschriftsleistung\n\nverhindert,\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-29/4-str-117-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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