{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-27_4_StR_38_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"4 StR 38/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 38/76 BESCHLUSS\nSr 4 7b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich B I] aus VE, dort geboren am\nGE '953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n#\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n20. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens\nnach dem Betäubungsmittelgesetz kann auf die allein erhobene Sachrüge den Urteilsfeststellungen zufolge nicht\nbeanstandet werden. Worin ein Verstoß gegen § 25 StGB\nliegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Zweifel an der\nTäterschaft des Angeklagten kommt auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht in Betracht.\n\nDas Landgericht hätte jedoch auf die Frage eingehen\nmüssen, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich\nvermindert war (§ 21 StGB). Der trotz seiner Jugend schon\nwegen Rauschgiftbesitzes vorbestrafte Angeklagte hat sich\n\n\"in den Rauschgiftkreisen des Landstuhler Raumes betätigt\". Er ist \"auf Heroin umgestiegen\". In der zweiten Jahreshälfte 1974 hat er acht Fahrten nach den\nNiederlanden unternommen, bei denen er jeweils nicht\nunerhebliche Mengen von Heroin erwerben und einführen\nwollte und meist auch eingeführt hat. Davon hat er\n\"jeweils etwa die Hälfte für sich verbraucht\". Die -\nauch in der Revisionsbegründung geltend gemachte - Annahme liegt danach nicht fern, daß der Angeklagte in\ngewissem Umfang rauschgiftsüchtig geworden war, So daß\nseine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen\nsein könnte. Darüber hätte sich das Landgericht, zweckmäßig nach Anhörung eines geeigneten Sachverständigen,\naussprechen müssen.\n\nDa hiernach der Strafausspruch aufgehoben werden\nmuß, wird die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer selbständig auch darzulegen haben,\nwelche der im Absatz 4 des § 11 BetMG genannten Strafschärfungsgründe anzuwenden sind. Außer den aaO in den\nNrn. 5 sowie 6 a und 6 b genannten Gesichtspunkten kommt\nbei einem \"gewerbsmäßigen Handel mit Heroin\" (so die\nFormel des angefochtenen Urteils) auch die Nr. 4 aa0 in\nBetracht.\n\nt\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt\nvon selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der\nFahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.\nAuch darüber wird neu zu entscheiden sein.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/4-str-38-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/4-str-38-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.295729+00:00"}}