{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-27_4_StR_180_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"4 StR 180/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_180/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wärmestellengehilfen Dietmar 5 ED\n\naus ME, geboren am iD 19:9 ir MED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Dezember 1975 im Ausspruch über die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nGründez\n\nDie Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Strafkammer hat zwar\nan mehreren Stellen des Urteils ausgeführt, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Aus dem Urteilszusammenhang kann jedoch entnommen werden, daß das Landgericht das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit nicht verneinen wollte,\n\nDagegen ist die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus bisher nicht einwandfrei begründet. Diese Maßregel kann nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nur für solche Personen angeordnet werden, die entweder geistesschwach sind oder an einer länger\ndauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen\nAbartigkeit leiden. Sie dient ausschließlich dazu, kranke\noder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder, falls dies nicht möglich ist, sie in\nihrem Zustand zu pflegen (BGH LM Nr. 4 zu 8 42 Dd StGB\n- alt -). Das Fehlen oder die Herabminderung der Schuldfähigkeit muß auf einem länger dauernden Zustand beruhen,\nder krankhaft und nicht bloß ein Charaktermangel ist (Bakst\n57, 60). Beruht die verminderte Schuldfähigkeit wesentlich\nauf einer Intoxikation durch Alkohol oder Medikamente, SO\nkann der Betroffene nur dann untergebracht werden, wenn\nseine Alkoholempfindlichkeit krankhaft gesteigert ist oder\nwenn sein Widerstand gegen die Versuchung, Alkohol zu trinken oder Medikamente zu nehmen, krankhaft vermindert ist\n(Alkohol- oder Tablettensucht; vgl. BGHSt aaO). An diesen\nRechtszustand hat sich durch die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches nichts geändert.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bisher\nnicht ausreichend dargetan. Die verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten führt das Landgericht in dem allein der\nUnterbringungsanordnung zu Grunde gelegten Fall Ingenleuf\nauf die Einnahme von Alkohol und Valium in Verbindung mit\nder charakterlichen Abnormität des Angeklagten (\"milieuge-\n\nA\n\nschädigter, schizoider, selbstunsicherer Psychopath\n\nmit hysterischen und infantilen Zügen) und auf seinen\nDepressionszustand infolge der Trennung von seiner Ehe-\n\nfrau zurück. Bei der nur wenige Wochen vorher begangenen\n\nTat (Fall 1) hat das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich verneint. Im Fall 3\nhat es zwar nicht ausschließen, aber auch nicht positiv\nfeststellen können, daß der Angeklagte nach Einnahme von\nsieben oder acht Valiumtabletten infolge der \"Krisensituation\" und seiner charakterlichen Abartigkeit erheblich\nvermindert schuldfähig war. Danach ist bisher nicht dargetan, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nim Fall 2 auf einem dauernden als krankhaft zu beurteilenden\nZustand beruhte. Die Frage der Unterbringung muß daher nochmals geprüft werden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/4-str-180-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/4-str-180-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.280124+00:00"}}