{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-04-01_4_StR_57_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-01","aktenzeichen":"4 StR 57/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 57/76 BESCHLUSS\nArtı %6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fachwerker Udo Gustav PD zus KB\nEEE, zeboren am U 1952 in DEE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ny\n\n14\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n1. April 1976 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1975\nmit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit\nTatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Soweit die Revision mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren\nFall (Fall IV 9) angreift, ist sie unbegründet. Das Urteil\n1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIm übrigen hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in den Fällen IV 1 bis 6 die\nDiebstahlsvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan.\nEs hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe \"wie von\nvornherein beabsichtigt, nach Gebrauch die Fahrzeuge jeweils irgendwo, dem Zugriff Dritter preisgegeben,\" stehenlassen. Diese formelhafte Wendung reicht Jedoch, Jedenfalls in den vorliegenden Fällen, zum Nachweis der Diebstahlsvoraussetzungen nicht aus. Die Frage, ob Diebstahl\noder nur unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs vorliegt,\nhängt davon ab, ob das Fahrzeug in einer Lage hinterlassen\nwird, die es dem Berechtigten ohne ungewöhnlichen Aufwand\nund ohne die Hilfe des reinen Zufalls ermöglicht, seine\nVerfügungsgewalt wieder zu erlangen. Bei serienmäßigen\nPersonenkraftwagen gleicher Bauart und äußerer Ausstattung\nwird beim Stehenlassen an einem anderen Ort als demdr\nEntwendung die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt durch\nden Berechtigten in der Regel so erschwert sein, daß von\neiner Wiederherstellung des Gewahrsans, auch nach der Vorstellung des Täters, keine Rede sein kann, In solchen Fällen\nwird deshalb regelmäßig Diebstahl anzunehmen sein (BGHSt 22,\n45, 47). Anders kann es sich dagegen bei besonders auffälligen Fahrzeugen verhalten, jedenfalls wenn sie der Täter\nnicht allzu weit von dem Ort der Entwendung entfernt stehen |\n1äßt. In Fällen dieser Art kann der Wiederherstellungswille\ndurchaus zu bejahen sein. Das Urteil muß in solchen Fällen\nerkennen lassen, daß das Gericht bei der Prüfung der Diebstahlsvoraussetzungen diese Umstände berücksichtigt hat,\nIn den vorstehend genannten Fällen wären solche Erörterungen\nerforderlich gewesen. Im Falle IV 4 hat der Angeklagte auf\n\n1%\n\ndem Hof des Fuhrparks der Stadt DEE einen Hochäruckspülwagen weggenommen und ist damit zu zwei Gaststätten\ngefahren, Bei einem so auffälligen Fahrzeug wird es in\n\nder Regel naheliegen, daß der Wille des Täters nur auf\nkurzfristigen Gebrauch gerichtet ist und er davon ausgeht,\ndas Fahrzeug werde alsbald wieder in der Verfügungsgewalt\ndes Berechtigten sein. Das Landgericht hätte auf diesen\nGesichtspunkt eingehen müssen. Auch in den anderen Fällen,\nin denen es sich den Urteilsfeststellungen zufolge ebenfalls\num große und, zumindest zum Teil, auffällige Fahrzeuge gehandelt hat, durfte sich das Landgericht nicht mit der\noben genannten formelhaften Wendung begnügen, wenn auch\n\nin diesen Fällen die Annahme einer Zueignungsabsicht näherliegt. Es hätte aber auch hier auf Art, Größe und auffälliges Aussehen der Fahrzeuge näher eingehen und dabei\nalle sonstigen Umstände, die für die Frage, ob Diebstahl\noder nur unbefugter Gebrauch vorliekt, von Bedeutung sein\nkonnten, insbesondere die Entfernung des Ortes der Preis-\n\ngabe von dem der Entwendung des Fahrzeugs, berücksichtigen\nmüssen, Das Urteil kann deshalb auch insoweit nicht bestehen bleiben,\n\nWegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusamnenhangs der Fälle IV 7 und 8, der die Annahme von Tateinheit\nnahelegt, (in beiden Fällen ist die Tat mit dem im Falle\nIV 6 entwendeten Omnibus begangen worden), muß das Urteil\nauch insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen\nist, daß sich die Verurteilung in den vorstehend genannten\nFällen bei der Straffestsetzung wegen des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (IV 9) ausgewirkt\nhat, ist der Strafausspruch wegen dieser Straftat ebenfalls aufzuheben.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nSalger Knoblich.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-01/4-str-57-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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