{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-03-18_4_StR_701_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 701/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 701/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Guntram Kurt MOD zus GH,\ngeboren am EEE 1944 in A Niederlande,\n\nwegen Betruges u.3.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzlier\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nBundesanwältin EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, EEE und\nRechtsanwalt NEED, MENEEEEEND,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 1974\ninsoweit aufgehoben, als der Angeklagte auch im\nFall II B 6 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist,\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\n3. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse\nzur Last; im liprigen hat der Angeklagte die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in zehn Fällen und wegen versuchten\n'Betruges in elf Fällen (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3,\nAbs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2, §§ 74, 263, 43, 74\nStGB aF) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und\n‘ Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nI. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Bei den\nTaten nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und-3, Abs. 3 1.V. mit\n§ 315 Abs. 3 StGB handelt es sich um Verbrechen, die Verjährungsfrist beträgt danach - nach altem wie nach neuem\nRecht - zehn Jahre. Die Verjährung der Betrugshandlungen\nist rechtzeitig unterbrochen worden durch die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 18. Oktober 1968 (Bd. I\nd.A. Bl. 162) und die richterliche Verfügung gemäß § 201\nStPO vom 28. August 1972 (vgl. Anklageband Bl. 183 R).\n\nII, Verfahrensrügen;\n\n4. Soweit beanstandet wird, der Hilfsbeweisamtrag\nüber die Unfallquote im Mietwagengeschäft des Angeklagten\nsei zu Unrecht abgelehnt worden (Revisionsrechtfertigung\nvom 14. April 1975 S. 21-25), ist die Rüge gemäß § 344\n\n#\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Revision teilt zwar\ndie Beweistatsache mit, gibt jedoch nicht an, welchen\nBeweismittels sich die Strafkammer hätte bedienen müssen\n(BGHSt 3, 213, 214).\n\n2. Unbegründet ist der Einwand, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Be (zum Thema Manipulation des Unfalls vom 28. Juni 1966) sei nur teilweise beschieden worden (Revisionsbegründung S. 24/25). Das angefochtene Urteil befaßt sich mit diesem Beweisamtrag nicht\nnur auf S. 64; gerade mit seinem zweiten Teil setzt es\nsich auch auf S, 60/61 auseinander und unterstellt die\nentsprechenden Behauptungen als wahr. Zwar wird in diesem\nZusammenhang der Hilfsweweisamtrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies war indes auch nicht notwendig. Im übrigen\nhat dieser Zeuge den Unfall nicht selbst beobachtet;\nGrundlage seiner \"Feststellungen\" konnte also nur die\nSchilderung der Unfallbeteiligten sein.\n\n3, Entgegen dem - insoweit unvollständigen - Vorbringen der Revision (vgl. S. 26 des Begründungsschriftsatzes) ist das Schreiben des als Zeuge in Betracht\nkommenden Hans REED vom 2. Juni 1974 \"gemäß\n§ 251 Abs. 3 StPO zur Information über seinen Inhalt\"\nverlesen worden (Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 1974\n- Protokollband II Bl. 127 und Anl. III Bl. 133). Das\nwer zulässig. Angaben zur Sache enthielt dieses Schreiben nicht. Die - im übrigen nicht in zulässiger Form\nerhobene - Rüge, die nicht verlesene Ablichtung der\n\n-5-.\n\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung des\nFEED (Protokollband II Bl. 24 mit Anl. I Bl.\n28-40) sei zu Unrecht verwertet worden, geht fehl:\nDen Ausführungen auf S, 48 des angefochtenen Urteils\n1§ 8t sich das nicht entnehmen,\n\nAuch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann keine Rede sein, Weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger sahen sich veranlaßt, einen Antrag auf\nVernehmung dieses Zeugen zu stellen. Da zudem nichts\ndafür erkennbar war, daß dieser Zeuge den Angeklagten\nentlastet hätte, seine Aussage also allenfalls für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ReuuEEEEED\nvon Bedeutung sein konnte, brauchte sich dem Gericht\n\ndie Vernehmung des Hans FB nicht aufzudrängen,\n\n4, Die Strafkammer hat zwei am 26. Juni und 1.\nJuli 1974 gestellte Beweisamträge mit der Begründung\nabgelehnt, die behaupteten Tatsachen (Stellung der Mitarbeiter des Angeklagten, etwaige Anweisungen an Sie,\ninsbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen) könnten so behandelt werden, als seien\nsie wahr (Revisionsbegründung S. 1-7 und S. 7/8; Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 1975\nS. 1-5). Die Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei verletzt, weil\ndas Gericht diese Zusage nicht eingehalten, sich vielmehr im Urteil mit der Wahrunterstellung in Widerspruch\ngesetzt habe, greift nicht durch. Durchaus übereinstimmend mit dem Inhalt der Beweisamträge gehen die Fest-\n\nstellungen (UA S. 10) und die Beweiswürdigung (UA\n\nSs. 58) davon aus, daß die Mitarbeiter des Angeklagten\neinschließlich der Zeugin Karin MB-SEEEEB im wesentlichen selbständig tätig werden konnten, und zwar auch\nbei der Schadensabwicklung, insoweit allerdings im Rahmen\nder allgemeinen Richtlinien und Informationen des Angeklagten. Diese dem Wortlaut der Beweisamträge nicht unbedingt zu entnehmende Einschränkung verstand sich\n(Unfälle des Angeklagten!) jedoch von selbst. Die Revision übersieht, daß die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung das Gericht nicht verpflichtet, aus der\nals wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse\n\nwie der Beweisflihrer zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114/115;\nvgl. auch BGH bei Martin DAR 1957, 68). Auf Einzelheiten\nder beiden Beweisamträge brauchte das angefochtene Urteil\nim übrigen nicht einzugehen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 24h\nAbs. 3 StPO). Ob die Strafkammer in ihm die behaupteten\nTatsachen teilweise als unerheblich angesehen hat, kann\ndahinstehen; dies würde keinen rechtlichen Bedenken unterliegen (BGH bei Dallinger MDR 1971, 897/898).\n\n5. Im Ergebnis sind auch die Rügen unbegründet,\n\nmit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer habe\n\ndie Beweisamträge vom 11. Juli 1974 (Angaben der Zeugin\nMEe-SEHEEE im Scheidungsverfahren) und vom 17. Juli 1974\n( a) Grund für die Eröffnung des Bankkontos OiiB-SCHE, vd) Äußerungen der Zeugin Mep-SEHEEED gegenüber\nHeBEP)zu Unrecht abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien (Re-\n\nvisionsbegründung S. 8-14 und S. 14-19; Gegenerklärung\nSs. 5-10 und S. 11-15 oben).\n\nEine - unter Beweis gestellte - Tatsache ist dann\nim Sinne des § 244 Abs. 3 StPO für die Entscheidung\nohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr\nund dem abzuurteilenden Ereignis überhaupt nicht erkennbar ist oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie\nzu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433; vgl. hierzu und zum\nFolgenden Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 244 Anm. V 6).\nDer Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang\nnur, daß die Beweistatsachen entgegen der Annahme des\nLandgerichts für die Entscheidung doch von wesentlicher\nBedeutung gewesen wären. Mit diesem Vorbringen kann er 'jedoch in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht gehört\nwerden, Denn die Entscheidung, ob eine Beweisbehauptung\nin tatsächlicher Hinsicht erheblich ist, gehört in den\nBereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung\n(vgl. RGSt 29, 368, 369; 63, 329, 330; BGH GA 1964, 77).\nDies gilt vor allem für sogenannte Hilfstatsachen, und\num solche handelte es sich hier, da die unter Beweis\ngestellten Behauptungen die Glaubwürdigkeit von Zeugen\nbetrafen. Die Revision behauptet selbst nicht, die tatrichterliche Würdigung setze sich mit anerkannten Erfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch,\nDie Ablehnungsbeschlüsse wären allerdings auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer den Beweistatsachen entgegen dem angegebenen Ablehnungsgrund doch Bedeutung bei-\n\ngemessen hätte. Dafür läßt sich indes den Urteilsgründen\nnichts entnehmen. Die eingehende Würdigung der Aussage\nder Zeugin MW-SHEEB (UA Ss. 49-58) setzt sich zwar\nauch mit ihrem Verhalten im Scheidungsverfahren auseinander (UA S. 52). Die Strafkammer hat damit aber\nersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, daß etwaige\nunwahre Angaben der Zeugin und der Versuch einer Zeugenbeeinflussung in jenem Rechtsstreit ihre Glaubwürdigkeit |\nim vorliegenden Verfahren nicht beeinflussen können,\n\nZur Frage des Grundes für die Eröffnung des Bankkontos OMEEM-SEEEEEED heißt es im Urteil, es berühre\ndie Entscheidung nicht, \"... ob auf dieses Konto auch\nZahlungen, die für sie (OEM) bestimmt waren, eingegangen sind\" (UA S. 45/46). Bei der weiten Fassung\ndes Beweisamtrages ist schon zweifelhaft, ob überhaupt\nbewiesen werden sollte, dies sei der alleinige Zweck der\nKontoeröffnung gewesen. Jedenfalls ist, auch nach den\nAusführungen der Revision, nicht ersichtlich, wieso es\nangesichts der sonstigen eindeutigen Tatsachen entscheidend auf diesen Zweck ankam. Soweit nur Schlüsse auf\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin OED-SCEEEEB zezogen werden sollten, gilt das oben für die Zeugin\nMER -S EEE Gesagte entsprechend,\n\n6. Es trifft zu, daß über den Beweisamtrag I 5 c\nvom 11. Juli 1974 nicht ausdrticklich entschieden worden\nist, Bei dem Zusammenhang dieses Antrages mit dem Beweisthema I 3 a und b ist es jedoch offensichtlich, daß\n\nbei der Formulierung im Protokoll (vgl. Protokollband II\nBl. 178: \"... Die (übrigen) Beweisamträge werden abgelehnt... zu I3 aund b, weil... \") der Antrag I3c\nnur versehentlich nicht erwähnt, er mithin gleich-\n\nfalls wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist.\nSachlich ist die Ablehnung aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.\n\n7. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\nIII, Sachbeschwerde;\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zehn Fällen gemäß § 315b\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 1.V. mit § 315 Abs. 3 Nr. 1\nund 2 StGB verurteilt worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Es führt zwar bei der rechtlichen Würdigung u.a. aus, es könne dahinstehen, ob in der Handlungsweise des Angeklagten nur ein vorschriftswidriges\noder ein verkehrsfeindliches Verhalten liege, weil auf\njeden Fall § 315 Abs. 3 StGB anwendbar sei (UA S. 83).\nDagegen bestünden in der Tat durchgreifende Bedenken, In\nWahrheit wird jedoch die aufgeworfene Frage, wie die weiteren Darlegungen UA S, 83/84 zeigen, zutreffend beantwortet,\n\nEingriffe, die ein Kraftfahrzeugführer im fließenden\nVerkehr vornimmt, werden zwar grundsätzlich nicht von\n§ 315 b, sondern von § 315 c StGB erfaßt. Für das absicht-\n\n- 10 -\n\nliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch\n\nim fließenden Verkehr eine Ausnahme. Danach ist der\nFührer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs nach § 315 b Abs. 1 Nr, 2 StGB zu bestrafen,\n\nwenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte\nWeiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere ihn am\nÜberholen zu hindern (BGHSt 21, 301 - 303 mit weiteren\nNachweisen; vgl. auch BGHSt 23, 4, 6). Das muß erst\nrecht für eine Fallgestaltung wie hier gelten, wo der\nAngeklagte es darauf anlegte, vor Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen, Kreisverkehrsanlagen und Straßeneinmündungen den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dadurch\nauf sein Fahrzeug auffahren zu lassen, daß er überraschend voll bremste, ohne durch die Verkehrslage dazu\ngezwungen zu sein, wobei es ihm darauf ankam, daß in\nallen derartig provozierten Unfällen die Schuld scheinbar beim - nicht aufmerksam genug oder zu schnell oder\nmit zu geringem Sicherheitsabstand fahrenden - Unfallgegner lag. Ein solches Verhalten im fließenden Verkehr,\ndas zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben\neines anderen oder fremder Sachen von bedeutenden Wert\nführt, ist eindeutig verkehrsfeindlich; unter dem\nSchein eines verkehrsgerechten Verhaltens verbirgt sich\nin Wirklichkeit ein verkehrsfremdes, wobei das Fahrzeug\nvom Täter absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung\nbenutzt und damit bewußt zweckentfremdet wird (vgl.\nBGHSt 23, 4, 7).\n\n- 11 -\n\nIn den Fällen, in denen der Angeklagte die Vorfahrt\nerzwang durch plötzliches Beschleunigen in einem Augenblick, in dem der andere - meist durch das vorherige\nVerhalten des Angeklagten getäuschte -— Verkehrsteilnehmer nicht mehr damit rechnete, so daß es zu einem\nvom Angeklagten beabsichtigten Zusammenstoß kam, liegt\nein \"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" gemäß\n§ 315 b Abs, 1 Nr, _3 StGB vor. Auch insoweit liegt eine\ngroBe Einwirkung vor (vgl. auch BGHSt 22, 365, 366),\ndie sich nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten darstellt, sondern als andere konkret gefährdendes, verkehrsfeindliches Verhalten unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs. Die Mitschuld der anderen Unfallbeteiligten ändert nichts an dieser Beurteilung.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken\nmit Ausnahme des Falles II B 6 der Urteilsgründe. Insoweit\nhat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nDie dadurch gebotene Einschränkung des Schuldspruchs\nberührt den Strafausspruch nicht. Es ist auszuschließen,\ndaß die wegen dieser Tat verhängte, nunmehr entfallende\nEinzelstrafe von drei Monaten bei der Bildung der Gesanmtstrafe ins Gewicht fiel.\n\n3, Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die\nStrafkammer das rechtliche Verhältnis zwischen den Taten\n\n- 12 -\n\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und\n\ndes versuchten Betruges, sowohl jeweils untereinander\nals auch zueinander, rechtlich zutreffend beurteilt.\n\nEin Gesamtvorsatz lag nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor. Auch von einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den Delikten des § 315 b StGB und denen\nder §§ 263, 43 StGB (aF, die Neufassung hat keine hier\nerhebliche Änderung gebracht) kann keine Rede sein.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-701-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-701-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.073096+00:00"}}