{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-03-18_4_StR_65_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 65/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 65/76 URTEIL\nNE :3:76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Eckhard Fritz Hermann BED zus\nDEE, geboren am EEE 1955 ir KU,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin u»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 1974\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen\nunter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Menden vom 11. Februar 1972\n(8 Ds 274/71) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\n.hat, und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht auf die - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Urteil läßt weder im Schuldspruch noch im\nStrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen,\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n14. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\nVollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Monaten nicht\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht\nhat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß die \"schnelle erneute Straffälligkeit des An-\n\ngeklagten innerhalb einer Bewährungszeit\" eine die Strafaussetzung rechtfertigende günstige Sozialprognose nicht\nzulasse. Es hat deshalb mit Recht die Strafaussetzung abgelehnt. Angesichts der ungünstigen Sozialprognose hätte\nes zwar die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten ebenfalls nicht zur Bewährung aussetzen\ndürfen. Denn die Frage, ob zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, kann nur einheitlich beantwortet werden (vgl. BGHSt 11, 342, 343).\nDurch diese - ohne jede Begründung erfolgte - Strafaussetzung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß die in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtstrafe von sechs Monaten, sondern auf die zur Bewährung\nausgesetzte Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet\nworden ist. Auch dieser Einwand geht fehl.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nim vorliegenden Fall eine ausdrückliche Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft erforderlich\nwar. Zwar wird nach § 60 StGB aF (jetzt § 51 StGB nF)\ndie aus Anlaß der Tat erlittene Untersuchungshaft kraft\nGesetzes auf die Strafe angerechnet, so daß es in der\nRegel eines besonderen Ausspruchs darüber nicht bedarf.\nIn Ausnahmefällen ist jedoch durch Urteilsspruch über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ein\n\nsolcher Ausnahmefall ist regelmäßig dann gegeben, wenn\ndas Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis iberläßt oder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können. Die Entscheidung darf in einem solchen\nFalle nicht dem Beschlußverfahren nach § 458 StPO überlassen werden (BGHSt 24, 29, 30). Deshalb ist, wenn auf\nmehrere Strafen, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte, erkannt wird, im Urteil darüber\nzu befinden, auf welche dieser Strafen sie anzurechnen\nist.\n\nb) Die hiernach getroffene Entscheidung, daß die\nUntersuchungshaft auf die Gesamtstrafe von zehn Monaten\nanzurechnen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,\n\nEs kann offen bleiben, ob - wie die Revision offenbar\nmeint - beim Zusammentreffen zweier Strafen, von denen\ndie eine zur Bewährung ausgesetzt, die andere dagegen\nnicht ausgesetzt worden ist, die erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf die nicht ausgesetzte Strafe angerechnet werden muß. Da, wie oben dargelegt, angesichts\nder ungünstigen Sozialprognose die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht\nhätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, kann sich\ndie Revision nicht darauf berufen, daß der Angeklagte\ndurch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese\nStrafe beschwert sei. |\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden,\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-65-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-65-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.050637+00:00"}}