{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-03-18_4_StR_34_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 34/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 34/76 URTEIL\n18:3.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Günther FEB, zeboren am EEE 139.7\nin A zur Zeit ohne festen Wohnsitz, in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nY\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nzipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus GEREEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, ferner im\ngesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nTraunstein wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen,\nin einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nFamiliendiebstahls und wegen eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund neun Monaten verurteilt worden. Ein Kleinkalibergewehr nebst Munition wurde eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von\nvier Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg,\n\n1. Einer Erörterung bedarf nur die Verurteilung\nim Falle 9 der Urteilsgründe (gefährlicher Eingriff in\nden Straßenverkehr). Im übrigen ist die insoweit auch\nnicht näher begründete Revision, jedenfalls soweit es\nden Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.\n\nNach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer\nmit einer Geschwindigkeit von 120 bis 140 km auf den\nauf der rechten Fahrbahnseite stehenden und einen beleuchteten Anhaltestab schwenkenden Polizeibeanten H-GEB zugefahren, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen.\n\nHopp, der bereits aus einer Entfernung von mindestens\n80 m für den Angeklagten sichtbar war, konnte sich nur\ndurch einen Sprung von der Fahrbahn retten (UA S. 11, 12).\n\nDiese Feststellungen folgert die Strafkammer aus\nder Aussage des Polizeibeamten He. Er habe deutlich\ngesehen, wie der Beschwerdeführer - von einer Polizeistreife\nverfolgt - in der Linkskurve etwas ins Schleudern gekommen\nsei, dann aber nach dem Abfangen des Wagens unmittelbar\nnach dem Passieren der Kurve eine Lenkbewegung gemacht habe,\nmit der er den Wagen auf Hl zugesteuert habe. Dieser\nhabe außerdem auch noch mit einer Maschinenpistole auf den\nauf ihn zukommenden Wagen geschossen (UA S. 14, 15).\n\n2. Die Urteilsfeststellungen könnten zwar im Ergebnis die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr 1.5, des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen.\nAbsichtliches Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen,\nerfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats\ndiesen Tatbestand (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176).\n\nAus dem Urteil ergibt sich auch, daß der Beamte überfahren\nworden wäre, wenn er nicht zur Seite gesprungen wäre,\n\nGleichwohl kann das Urteil keinen Bestand haben. Aus\nder knappen Urteilsbegründung geht nicht hervor, ob sich\nder Tatrichter bewußt gewesen ist, daß nach den übrigen\nFeststellungen das Fahrzeug des Angeklagten von der Kurve\nbis zum Standplatz des Polizeibeamten nur knappe 2 Sekunden beansprucht hat.\n\nEs hätte einer näheren Erörterung bedurft, ob\nin der kurzen Zeitspanne der Polizeibeamte HeEmup, der\nmit erhobenem Anhaltestab auf der Fahrbahn stand und\naußerdem aus seiner Maschinenpistole - im Urteil nicht\nnäher festgestellte - Schüsse auf das entgegenkommende\nFahrzeug abgab, noch (objektiv) zuverlässige Beobachtungen in der Richtung machen konnte, daß der Angeklagte\nnach dem Abfangen des Fahrzeugs und mit einer nicht durch\ndas vorausgegangene Schleudern bedingten Lenkbewegung\nbewußt auf den Zeugen Ham zusteuerte, um diesen\nvon der Fahrbahn zu verdrängen. Dies wäre umso mehr\nerforderlich gewesen, als der zweite Polizeibeamte von\nseinem Standort aus offenbar andere Beobachtungen gemacht\nhat,\n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen ist zwar Sache des\nTatrichters. Die Beweiswürdigung muß jedoch erschöpfend\nsein (vgl. BGHSt 25, 365, 367). Jedenfalls bedurfte es\nunter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\neiner ausdrücklichen Darlegung, ob die Strafkammer bei\nihrer Überzeugungsbildung die hier aufgezeigten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die Urteilsausführungen lassen\ndies nicht mit Sicherheit erkennen. Sie lassen auch nähere\nAusführungen zur inneren Tatseite vermissen,\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte muß daher aufgehoben werden. Es kann\nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung\nim Falle §§ 9 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen\n\nbeeinflußt hat. Daher muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nDer neue Tatrichter wird über die von der Revision\nvermißten Feststellungen hinaus auch zu erörtern haben,\nwie die Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden ist (nach\nden Urteilsgründen ist der Angeklagte nur etwas ins\nSchleudern geraten), sowie die Zahl der abgegebenen Schüsse\nund der erzielten Treffer, gegebenenfalls unter Beiziehung\nvon Lichtbildern.\n\nBörtzler Spiegel Richter Hürxthal\nbefindet sich im\nUrlaub und kann dah\nnicht unterschreibe\n\nBörtzler\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-34-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-34-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.030125+00:00"}}