{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-03-18_4_StR_124_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-03-18","aktenzeichen":"4 StR 124/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 124/76 BESCHLUSS\nAP-3 176\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfons Albert 5 EEE zus\n\nEB, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\ny12\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. März 1976 einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\n“dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Frankenthal zurlickverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge geht allerdings ins Leere. Wie\nsich aus dem Briefkopf seines schriftlichen Gutachtens.\nvom 27. April 1975 ergibt, ist der vernommene Sachverständige Dr. Mühlig nicht etwa \"nur\" Diplom-Psychologe,\nsondern außerdem Medizinaldirektor, Dr. med. und Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden, also Psychiater und\nNeurologe. Einen Gutachter mit breiterem Fachwissen hätte\ndie Strafkammer mithin kaum finden können. Dafür, daß\n\nDr. Mühlig im vorliegenden Fall seiner Aufgabe als Sachverständiger etwa aus anderen Gründen nicht gewachsen gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.\n\nDas Urteil muß jedoch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Die Feststellungen und Ausführungen im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit des an einer Debilität\n\"einfacher Art\" (UA Bl. 2) leidenden Angeklagten sind so\nwidersprüchlich, daß zweifelhaft ist, ob die Strafkammer\nbei der Annahme von nur verminderter Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist. Zunächst heißt es in UA Bl. 10, der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließe,\nhabe ausgeführt, trotz seiner Debilität wisse der Angeklagte im nüchternen Zustand was er tue, und könne auch.\nerkennen, ob dies verboten sei oder nicht; bei einem Blutalkoholgehalt von \"weit über ein Promille\" sei jedoch die\nFähigkeit, das Verbotensein seines Tuns einzusehen \"und\"\nnach dieser Fähigkeit zu handeln, \"im erheblichen Maße\neingeschränkt\". Im Gegensatz dazu heißt es einige Zeilen\nweiter, die Kammer sei von der Richtigkeit des Gutachtens\nauch insoweit überzeugt, als darin zum Ausdruck komme,\ndaß der Angeklagte dann \"nicht mehr in der Lage\" sei, das\nVerbotensein seines Tuns einzusehen, wenn zu seiner Minderbegabung noch eine erhebliche Alkoholeinwirkung komme. Ist\ndas richtig, wäre aber bei dem Angeklagten mit einem nicht\nausschließbaren Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,9 X%o (UA\nBl. 12) die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB überhaupt ausgeschlossen gewesen. Dafür könnte auch sprechen, daß\ner \"Aufgaben oder Situationen, die normale, d.h. zum Teil\n\n\\\nD\n\nauch bereits unter dem Durchschnitt liegende Anforderungen\nstellen\", \"auf Grund seines Geisteszustands nicht überblicken und deshalb auch nicht meistern\" könne (UA Bl. 2,\n3). Später heißt es dann zwar wiederum, die Debilität\n\nund die Angetrunkenheit könnten nicht zu der Annahme\nführen, daß zur Zeit der Tat eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen habe; hiergegen spreche das zielgerichtete Verhalten (UA Bl. 11). Hierbei verkennt die\nStrafkammer aber möglicherweise, daß trotz zielgerichteten\nVerhaltens die Hemmungsfähigkeit, jedenfalls eines alkoholisierten Debilen, beseitigt sein kann. Schließlich läßt auch\nder Umstand, daß die Strafkammer an mehreren Stellen im Urteil (vgl. Bl. 10, 12) beide Alternativen des § 21 StGB\ngleichzeitig für gegeben erachtet, was rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), befürchten,\ndaß sie bei der Entscheidung nicht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Das Urteil kann jedenfalls aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-18/4-str-124-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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