{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-03-09_4_StR_660_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-01-11","aktenzeichen":"4 StR 660/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _660/77 URTEIL\n\n; “\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm Fr EEE aus \"OEM,\ngeboren am EEE 1921 ir m.\n\nwegen Mordes\n\na\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23, Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nMayer\nDr.Knoblich\nDr.Gribbohm\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, SM,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1976\nim Strafausspruch geändert. Der Angeklagte wird\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen,\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die Kosten der Revision der Staats-\n\nanwaltschaft,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes an mindestens fünfzig\nMenschen zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte ficht seine Verurteilung in vollem\nUmfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf\nden Strafausspruch beschränkt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n4, Verfahrensrügen\n\na) Der Verfahrensgegenstand ist hinreichend bestimmt\nfestgelegt. Anklage und Eröffnungsbeschluß lassen keinen\nZweifel darüber, welche konkrete Tat dem Angeklagten zur\nLast gelegt wird. Der vom Eröffnungsbeschluß übernommene\nAnklagesatz zu 1 (Bl. 3147 d.A.) hebt die Taten des Angeklagten unverwechselbar von anderen Tötungen ab, die möglicherweise zur selben Zeit am selben Ort begangen worden\nsind. Der Anklagesatz bezeichnet Rang und Aufgabenbereich\ndes Angeklagten und gibt eine begrenzte Tatzeit an, innerhalb derer der Angeklagte in einem bestimmten Arbeitslager\n\"sonntags und auch regelmäßig an Wochentagen Gruppen in\nStärke von fünf bis zehn Juden heraussuchte und sie an\nin einem Wald hergerichteten Gruben erschießen ließ, wobei\ner selbst mitschoß\". Mit dieser Festlegung sind die dem\nAngeklagten vorgeworfenen Tötungshandlungen durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet, daß Unklarheit\ndarüber, welche Handlungen ihm im einzelnen vorgeworfen\nwerden, nicht besteht.\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe unter Verstoß gegen die\n88 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO teilweise in seiner Abwesenheit stattgefunden. Zwar sind die Niederschriften über\ndie Vernehmungen der Zeugen Heiß und vw in der\nHauptverhandlung vom 26. November 1975 verlesen worden,\nals - nach zulässiger Abtrennung des Verfahrens - nur\ngegen den früheren Mitangeklagten KB verhandelt\nworden ist. Nach Fortsetzung der Verhandlung gegen den\nBeschwerdeführer wurden die Verlesungen aber in seiner\nAnwesenheit wiederholt, und zwar am 19. Dezember 1975\n(Bl. 3585 d.A.), am 2. Februar 1976 (Bl. 3667 d.A.) und\nam 11. Februar 1976 (Bl. 3690 d.A.). Damit war den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Januar 1977 - 5 StR 252-253/76).\n\nc) Die Rüge, der zuständige Konsul habe die konsularische Vernehmung des Zeugen vB von 20. Januar 1976\nnicht geleitet und überdies das Vernehmungszimmer vorübergehend verlassen, greift schon deshalb nicht durch, weil\nausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung des Angeklagten auf der Aussage dieses Zeugen beruht, Dieser\nerinnerte sich keines Namens von Angehörigen der Lagermannschaft. Er konnte niemanden auf Lichtbildern identifizieren. Er entsann sich nicht einmal irgendwelcher Erschießungen. Er hat nichts ausgesagt, was auch nur entfernt\ngeeignet gewesen wäre, den Angeklagten zu belasten. Das\nräumt auch die Revision ein. Daß der Zeuge unter zahlreichen anderen Beweismitteln aufgeführt wird (UA S. a1/22)ı\nbesagt für sich nichts (BGH GA 1969, 280; Urteil des Senats\nvom 12. April 1956 - 4 StR 52/56). Die Angaben des Zeugen\nzum Randgeschehen sind ersichtlich nicht von Bedeutung\nfür die Verurteilung des Angeklagten gewesen.\n\nÄA\n\nd) Der Antrag der Verteidigung vom 11. November 1975\nbezüglich des Niederländers Johannes LM stellte keinen\nBeweisamtrag dar, der ausdrücklich beschieden werden mußte.\nEr zielte lediglich auf die Nachforschung ab, ob dieser\nZeuge in dem gegen ihn gerichteten Verfahren Angaben zur\nSache gemacht und was er gegebenenfalls ausgesagt habe,\nAuch im Hinblick auf die gerichtliche Aufklärungspflicht\ndrängte sich die Vernehmung dieses Zeugen nicht auf. Von\nihm war eine Entlastung des Angeklagten nicht zu erwarten,\nnachdem der Beschwerdeführer und sein Verteidiger davon\nabgesehen hatten, einen entsprechenden Beweisamtrag zu\nstellen (vgl. auch Revisionsbegründung vom 12. Juli 1976\nSs. 8).\n\ne) Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mörder. Zu Recht ist das\nSchwurgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte\nnicht nur Gehilfe, sondern Täter ist. Nach den Feststellungen hat der Hauptsturnführer Söldner beim Eintreffen der ersten Juden vor dem Angeklagten und seiner\nversammelten SS-Lagermannschaft sinngemäß erklärt (UA\nS. 17): \"Die Juden sind zum Arbeiten da; laßt sie schuften,\nbis sie umfallen. Wenn sie nicht mehr können, müssen wir\nuns etwas einfallen lassen. Geht dann zur Wachmannschaft\nund sagt Bescheid; die erledigen das dann.\" Mit zutreffenden Erwägungen hat das Schwurgericht im einzelnen dargelegt, daß die allgemeinen Anweisungen der Vorgesetzten\ndes Angeklagten keinen Befehl zu Tötungen enthielten.\n\nDiese wurden vielmehr vom Angeklagten \"nach eigenem ’\nErmessen und Gutdünken\" angeordnet und durchgeführt,\nnachdem er in eigener Zuständigkeit die Auswahl der\nOpfer getroffen hatte. Er nahm die Befugnis für sich\n\nin Anspruch, \"über Leben und Tod nach eigener Macht und\npersönlichem Ermessen\" zu entscheiden, \"ohne jemandes\nBestätigung oder Anweisung\" und tohne dabei irgendwelchen\nKontrollen durch Vorgesetzte zu unterliegen\" (UA S. 65).\n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind auch die\nFeststellungen des Schwurgerichts über die Anzahl der\nSelektionen, der Erschießungsaktionen und die Zahl der\nOpfer der jeweiligen Gruppe. Auf Grund einer eingehenden\nBeweiswürdigung ist das Tatgericht unter weitgehender\nBerücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zu Mindestfeststellungen gelangt, die den Schuldumfang im\neinzelnen eindeutig festlegen. Von einer Verkennung des\nBegriffs der Tat im Sinne von § 264 StPO kann keine Rede\nsein.\n\nOb die Annahme einer einzigen Handlung gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Ein möglicher Fehler würde\nden Angeklagten hier jedenfalls nicht beschweren. Die\nAuffassung der Revision, bei Annahme von Tatmehrheit\nhätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen, ist\nbei den getroffenen Feststellungen offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht dagegen, daß das Schwurgericht\n\n7 1\n\nden Angeklagten anstelle der im Gesetz allein vorgesehenen\nlebenslangen zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt\nhat.\n\nDie Verfassungsmäßigkeit der absoluten Strafe des\n§ 211 StGB kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 4525) nicht mehr\nbezweifelt werden. Gesetzlich anerkannte Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Unterschreitung der allein\nangedrohten Strafe aus dem Gesichtspunkt der \"Schuldmilderung wegen Verstrickung\" ist nicht zu rechtfertigen.\n\nOb die Feststellungen des Schwurgerichts überhaupt\nzu einer Milderung der Strafe drängen, mag dahinstehen.\nImmerhin hat der Angeklagte eine einmalige \"allgemeine\nRichtlinie\" zum Anlaß genommen, zahlreiche Insassen des\nihm unterstellten Arbeitslagers zu töten. Er wählte die\nOpfer nach unbestimmten Maßstäben aus, ließ sie in grausamer Weise umbringen, stand an der Grube, in die sich\ndie Opfer auf zuvor Erschossene legen mußten, und schoß\nselbst mit. Im Lager selbst geschah ein \"{jbermaß an Verbrechen\". Das Schwurgericht stellt weiter fest, daß die\nOpfer für ihn \"wertloses Material\" waren, \"benutzbar\nwie Sachen, aber keine Menschen\", Mildernd will das\nSchwurgericht letztlich lediglich berücksichtigen, daß\nes dem damals nach Jungen Angeklagten in seiner Umgebung\nleicht gemacht worden sei, sich für das Unrecht zu entscheiden. Solche Erwägungen könnten indessen nicht auf\ndie Verstrickung in das NS-Unrechtssystem beschränkt\nbleiben. Auch andere Angehörige von Gewalt verherrlichenden und ausübenden Gruppen könnten sich darauf berufen,\ndaß in ihren Kreisen eine Cewalttat dieser Art gebilligt\nwerde.\n\nDer eindeutige Wille des Gesetzes steht der Annahme\neiner Strafmilderung aus derartigen Erwägungen entgegen,\nDie Strafandrohung wegen Mordes kennt keinen minder\nschweren Fall. Liegt einer der gesetzlichen Milderungsgründe nicht vor, ermöglichen auch sonstige Strafmilderungsgründe kein Absehen von der allein angedrohten\nlebenslangen Freiheitsstrafe. Das entspricht der ständigen |\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Der 5. Strafsenat\nhat hierzu in seinem Urteil vom 15. Juli 1969 - 5 StR\n704/68, teilweise abgedruckt in BGHSt 23, 39, ausgeführt:\n\n\"Der Senat verkennt nicht, daß die Massenmorde durch\nstaatliche Gewalt eine unerhörte Neuheit in der Geschichte\nwaren, auf die das Strafgesetzbuch nicht zugeschnitten war,\nEs ist richtig, daß dem § 211 StGB die Vorstellung von\neinem Mörder zugrunde liegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch bewußt gegen die Anschauungen seiner\nUmwelt handelt und vor allem weiß, daß die Staatsgewalt\nihn bestraft, wenn sie seiner habhaft wird. Jedenfalls die\nzuletzt genannte Hemmung war dadurch beseitigt, daß dem\nAngeklagten und vielen anderen SS-Männern und Polizeibeamten der Mord befohlen war. ... Es trifft zu, daß für\nsolche außergewöhnlichen, früher unvorstellbaren Verhältnisse die §§ 47, 49, 52 und 54 StGB und § 47 MStGB nicht\ngedacht waren und daß es darum oft schwierig ist, Taten,\ndie aus jener Verstrickung in einen brutalen Machtapparat\nfolgten, mit den Mitteln und Begriffen des geltenden Straf- |\nrechts gerecht zu werden. Bei deren Anwendung und innerhalb der durch sie gezogenen Grenzen sind zwar jene außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Gerichte\nsind aber nicht berechtigt, die Strafgesetze für Taten\ndieser Art in freier Rechtsschöpfung umzugestalten\"\n\n(VUAS. 4, 5).\n\n-9- LG\n\nDem tritt der erkennende Senat bei. Auch sonst hat\nder Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - die Verstrickung in ein System der Gewaltherrschaft niemals\nals eigenständigen Strafmilderungsgrund anerkannt. Daran ist festzuhalten,\n\nDie eingehenden Erwägungen des Schwurgerichts vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen (vgl. auch Schönke/\nSchröder StGB 19, Aufl. Rdn. 126 a vor § 32). Einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Gefüge unseres Strafrechts, wie ihn das Schwurgericht vertreten will, kann\nlediglich der Gesetzgeber vornehmen, Die vom Schwurgericht zur Strafmilderung herangezogenen Gesichtspunkte\nkönnen nur im Gnadenwege berücksichtigt werden.\n\n- 10 -\n\nDer Senat erkennt aus diesen Gründen gegen den An-\n\ngeklagten auf die sich aus dem Schuldspruch wegen Mordes\nzwingend ergebende lebenslange Freiheitsstrafe (§§ 211 Step,\n\n354 Abs. 1 StPO).\n\nSpiegel\n\nKnoblich\n\nHürxthal\n\nGribbohnm\n\nMayer\n\nN\n\\\nj","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-11/4-str-660-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-11/4-str-660-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.719702+00:00"}}