{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-02-13_4_StR_47_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-02-13","aktenzeichen":"4 StR 47/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 47/76 BESCHLUSS\n13:12:76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiffbauer Gerhard KEEEBD aus CmEEEEEREEED,\ngeboren am EEE 191 in RE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 1976\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Landau i.d.Pf. vom 5, Januar 1976\nund sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 8. September 41975 werden auf seine\nKosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Antragsteller wegen Diebstahls\nin sieben schweren Fällen, wegen versuchten Diebstahls in\ndrei schweren Fällen, wegen Betruges in drei Fällen und\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen von 10 DM verurteilt. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer seine Revision als unzulässig\nverworfen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist und in ordnungsmäßiger Form begründet worden sei\n(§ 346 Abs. 1 StPO).\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist zwar rechtzeitig gestellt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO),\njedoch nicht begründet. Das Urteil ist dem bestellten Ver-\n\nteidiger, Rechtsanwalt KEEEEEEEp, am 23. Oktober 1975\nzugestellt worden (Bl. 717 d.A.). Damit wurde die Frist\nvon einem Monat zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt (§§ 145 a Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO). Das Schreiben\ndes Antragstellers, mit dem er seine Revision begründen\nwollte, ist erst am 19. Dezember 1975, also verspätet,\nbei Gericht eingegangen (Bl. 734 d.A.). Außerdem entspricht es nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen\nForm, wonach seitens des Angeklagten die Revision nur in\neinem von seinem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nunterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann. Mit Recht hat die\nStrafkammer daher die Revision als unzulässig verworfen.\n\nDie Einwendungen des Antragstellers gehen fehl. Die\nZustellungsvollmacht des Verteidigers nach § 145 a\nAbs. 1 StPO gilt bis zu seiner Abberufung und wird weder\nvon der Bitte des Angeklagten, auch ihm das Urteil zuzustellen, noch von der Tatsache berührt, daß er selbst die\nRevision eingelegt hat. Die Wirksamkeit der Zustellung\nund der Beginn der Revisionsbegründungsfrist werden auch\nnicht durch die Kenntnis oder Unkenntnis des Verteidigers\nvon der eigenen Revisionseinlegung des Angeklagten beeinflußt. Schließlich bedurfte es auch nicht der Bestellung eines besonderen Verteidigers für die Revision.\nZur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels ist der\nbestellte Pflichtverteidiger befugt. Die Bestellung des\nRechtsanwalts KOEEEB ist nicht zurückgenommen worden,\nDer Antragsteller hat das auch nicht beantragt.\n\nAuch das Wiedereinsetzungsgesuch geht fehl. Es\nmangelt nicht nur an der formgerechten Nachholung der\nRevisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der\nAntragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß\ner an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist\nohne Verschulden verhindert war (§§ 44, 45 Abs. 2\nSatz 1 StPO). Er ist sowohl bei der Urteilsverkündung\nals auch bei der Einlegung der Revision bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über Form und Frist\nder Revisionsbegründung belehrt worden. Es ist kein\nGrund ersichtlich, aus dem er gehindert gewesen sein\nkönnte, wie bereits von ihm bei der Einlegung des\nRechtsmittels angekündigt (Bl. 683 d.A.), auch die\nRevisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle\nanzubringen.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nRichter Zipfel be- Richter Dr. Knoblich\nfindet sich in Urlaub ist erkrankt und kann\nund kann daher nicht nicht unterschreiben,\nunterschreiben, Börtzler\n\nBörtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-13/4-str-47-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-13/4-str-47-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.165967+00:00"}}