{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-02-05_4_StR_389_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-02-05","aktenzeichen":"4 StR 389/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_389/75 URTEIL\nBd 76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontoristen Rlpı M ED au: MER\n(Westf.), geboren am EEEEEEEEED 1950 in Nam.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Februar 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Ep\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Münster (Westf.) vom\n14. November 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Münster vom 14. November 1974 wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI, Verfahrensrüge\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des § 24 StPO. Die\nRichterablehnungen seien zu Unrecht verworfen worden.\nDie Rüge greift nicht durch.\n\na) Die Berufsrichter, die an der Schwurgerichtssitzung vom 4. bis 14. November 1974 teilgenommen haben, waren bereits an der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom 24. bis 30. Mai 1974 beteiligt\ngewesen. Diese war unmittelbar vor der Urteilsverklns\ndung abgebrochen worden, nachdem die Selbstablehnung\ndreier Laienrichter für begründet befunden war. Die\nGeschworenen hatten außerhalb der Hauptverhandlung vor\nder Urteilsberatung mit einer Zeugin über die zu entscheidende Strafsache gesprochen.\n\nb) Mit Antrag vom 1. August 1974 hatte die Verteidigung nun die drei Berufsrichter wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt, weil sich die Berufsrichter in ihrer Meinung durch ihre Teilnahme an der\nersten Verhandlung bereits endgültig festgelegt hätten. Der Vorsitzende MOB habe darüber hinaus\n\n„bh.\n\ndas bereits schriftlich abgefaßte Urteil zur vorgesehenen Urteilsverkündung mitgebracht, Die Ablehnungen sind\ndurch Beschlüsse des Schwurgerichts vom 18., 19. und\n23. September 1974 als unbegründet zurückgewiesen worden.\n\nc) Daraufhin wurden die drei Berufsrichter erneut\nabgelehnt mit der Begründung, in der ersten Hauptverhandlung sei zu befürchten gewesen, daß außerhalb der\nHauptverhandlung erworbenes Wissen für die Urteilsfindung unzulässig mitverwertet wurde. Daher bestünde\nauch jetzt die Befürehtung, daß dieses Wissen in unzulässiger Weise Grundlage des abschließenden Urteils\nder abgelehnten Richter werde. In seiner Annahme der\nBefangenheit der Richter sehe sich der Angeklagte auch\ndurch die dienstliche Äußerung der Richter bestätigt.\nDiese hätten ausgeführt, es erscheine ihnen verständlich, daß aus der Sicht des Angeklagten die Befürchtung bestehe, das Schwurgericht könnte zu einem Strafausspruch über ihn gekommen sein und die Berufsrichter\nkönnten sich von dieser Entscheidung in einer neuen\nVerhandlung nicht mehr hinreichend genug lösen. Der\nzweite Ablehnungsamtrag wurde als unzulässig verworfen,\nda neue Gründe nicht geltend gemacht worden seien.\n\nd) Die Entscheidungen sind im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das erste Ablehnungsgesuch enthielt, auch aus der Sicht des Angeklagten, keine vernünftigen Gründe für eine Ablehnung. Aus dem Umstand,\ndaß die drei Berufsrichter an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben, kann vernünftigerweise keine\nBefangenheit der Richter abgeleitet werden. Das gilt\n\n-5-\n\nauch dann, wenn die Richter unmittelbar vor der Verktndung einer Verurteilung gestanden und sich daher schon\neine sichere Meinung gebildet hatten. Daher ist es auch\nbedeutungslos, wenn der Vorsitzende zu der geplanten\nUrteilsverkündung einen bereits schriftlich abgefaßten\nUrteilsentwurf benützen wollte. Für einen Richter ist\nes in der Regel selbstverständlich, daß er im Falle\neiner Wiederholung der Hauptverhandlung sein Urteil nur\nauf Grund der neuen Verhandlung bildet; normalerweise\nkann davon auch der vernünftige Angekjagte ausgehen.\n\nIn der Rechtsprechung ist nach wie vor anerkannt,\ndaß aus der bloßen Mitwirkung an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung allein grundsätzlich\nein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden kann\n(BGHSt 21, 142, 145; 21, 334, 341; 24, 336, 337). In\neinem Falle, in dem die Hauptverhandlung vor der Urteilsverküindung abgebrochen worden ist und wiederholt\nwerden muß, kann nichts anderes gelten. Anderenfalls\nwäre ein Richter wegen seiner Vortätigkeit praktisch\nin jedem Fall ausgeschlossen. Der Gesetzgeßer hat jedoch die richterliche Vortätigkeit nur in den in § 23\nStPO ausdrücklich genannten Fällen als Ausschließungsgrund anerkannt.\n\nBesondere Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende\nFall nicht mit dem in BGHSt 24, 336 entschiedenen vergleichbar. Die Richter haben keinerlei Werturteile\nausgesprochen. Die von der Revision als \"möglicherweise unzulässige Wertung\" bezeichnete Befürchtung,\n\n-6._\n\nbei der ersten Urteilsberatung, an der noch die später\nabgelehnten Laienrichter beteiligt waren, hätten in unzulässiger Weise Zeugengespräche Eingang gefunden, die\nsich auch die Berufsrichter zu eigen gemacht hätten und\nvon denen sie sich in der neuen Hauptverhandlung nicht\nmehr zu lösen vermochten, ist nicht einmal in die Form\neiner bestimmten Behauptung gekleidet, geschweige denn\nist sie glaubhaft gemacht. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Berufsrichter kann nicht abgeleitet werden, daß sie sich von einer vorgefaßten Meinung\nnicht mehr zu lösen vermochten. Ob sie die Befürchtung\ndes Angeklagten verständlich finden, ist nicht von Belang.\n\ne) Was die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs anbelangt, ist schon zweifelhaft, ob die Rüge\nordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPo\nerhoben ist, Die Revision teilt in ihrer Rechtfertigungsschrift den Ablehnungsbeschluß nicht vollinhaltlich mit, sondern bringt nur eine kurz zusammengefaßte Inhaltsangabe, wonach neue Gründe zur Ablehnung\nnicht vorgetragen und Tatsachen, die nach der ersten\nBeschlußfassung eingetreten sind, nicht geltend gemacht worden seien, Die Frage kann offen bleiben. Die\nRüge ist jedenfalls unbegrtindet. Soweit sich aus der\nvon der Revision vorgetragenen Begründung des zweiten\nAblehnungsgesuchs des Angeklagten entnehmen läßt, hat\ndas Schwurgericht dieses Gesuch in rechtlich zutreffender Weise als unzulässig verworfen, da es keine\nneuen Tatsachen enthielt. Insbesondere lagen die\ndienstlichen Äußerungen der Berufsrichter bereits vor\nder ersten Entscheidung vor und waren dem Angeklagten\nzugeleitet worden. Das gilt auch hinsichtlich des zu-\n\n- 7-\n\nsätzlichen Ablehnungsgrundes bezüglich des Vorsitzenden. Die weiter im Revisionsvortrag angeführte Begründung des Ablehnungsgesuchs bezieht sich auf nur vermutete und nicht glaubhaft gemachte Vorgänge bei der\nersten Urteilsberatung. Auch insoweit ist das Ablehnungsgesuch unzulässig (§ 26 a StPO).\n\nII, Sachrüge\n\nDie Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 StGB,\ndie die Revision ausdrücklich, jedoch ohne nähere Begründung rügt, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nAuch die am 1. Januar 1975 eingetretene Gesetzesänderung führt zu keinem dem Angeklagten glinstigeren\nErgebnis. Zwar muß nunmehr bei einer Strafmilderung\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nF (= § 51 Abs. 2, § 4u\nStGB aF) ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf\nJahren und drei Monaten zugrundegelegt werden. Bei\neiner Gesamtwürdigung der Strafzumessungserwägungen\nkann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht, wenn es schon das neue Recht anzuwenden gehabt\nhätte, auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die\nausgesprochene Strafe liegt im mittleren Bereich sowohl des alten wie des neuen Strafrahmens. Während sie\naber die untere Grenze des alten Strafrahmens um mehr\nals das Viereinhalbfache überstieg, ist sie nur dreimel\nso hoch als der Mindestbetrag des neuen Strafrahmens,.\n\n-8-\n\nDa auch weitere Rechtsfehler nicht zu erkennen\n\nsind, ist die Revision zu verwerfen.,\n\nBörtzler Mayr\n\nZipfel Knoblich\n\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-05/4-str-389-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-05/4-str-389-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.947985+00:00"}}