{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-02-02_4_StR_234_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-02-02","aktenzeichen":"4 StR 234/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei der Beurteilung eines tatbestandsmäßig dem § 242\n(und nicht dem § 244) StGB unterfallenden Diebstahls\nnach Jugendstrafrecht hat der Ausspruch, daß es sich\num einen \"besonders schweren Fall\" (§ 243 StGB) des\nDiebstahls handele, zu unterbleiben.","text_plain":"d7\n\nNachschlagewerk: ja\n- nur zu 2, -\nBGHSt:; nein\n\nStGB 1975 § 243; JGG 1975 8 5\n\nBei der Beurteilung eines tatbestandsmäßig dem § 242\n(und nicht dem § 244) StGB unterfallenden Diebstahls\nnach Jugendstrafrecht hat der Ausspruch, daß es sich\num einen \"besonders schweren Fall\" (§ 243 StGB) des\nDiebstahls handele, zu unterbleiben.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Mai 1976 - k StR 234/76 - LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 234/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dtle? TOD zus DEE,\ndort geboren am ED 1957,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13, Mai 1976\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten T EEE\nwird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts\n\nMünster bei dem Amtsgericht Bocholt vom\n2. Februar 1976\n\n1. in der Urteilsformel dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte des Diebstahls - § 242 StGB -\nschuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\ndieses Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an den Jugendrichter\ndes Amtsgerichts Bocholt zurückverwiesen, der\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten,\nder zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt und folglich Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), daß die Strafkammer im Laufe\n\ndes Verfahrens und vor allem während der Hauptverhandlung\nkeinen Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen hat\n(8 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG).\n\nVon diesem Verfahrensfehler wird aber der Schuldspruch,\ndie Verurteilung des Angeklagten TEE wegen des ihm zur\nLast gelegten Diebstahls, nicht berührt. Der Angeklagte war\nnyoll geständig\" (UA S. 24).\n\nDie von der Strafkammer angeordneten Rechtsfolgen der\nTat können dagegen nicht bestehen bleiben, Möglicherweise\nhätte die Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte vortragen\nkönnen, die zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätten.\n\n2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten\nTeiting \"eines besonders schweren Falles\" des Diebstahls\nschuldg gesprochen. In der Neufassung des § 243 StGB sind\nnicht mehr wie früher selbständige Straftatbestände\n(Qualifizierungen) aufgestellt. Die Vorschrift enthält\nvielmehr nur noch eine Strafzumessungsvorschrift nach\ndem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen kBGHSt 23,\n25h, 256; BGH NJW 1970, 2120). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat überhaupt und in welcher Höhe Jugendstrafe oder ein\nZuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel zu verhängen ist,\nsind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld\nvor allem erzieherische Gründe maßgebend. Es besteht daher,\nwenn ein tatbestandsmäßig dem § 242 (und nicht dem § 244)\n\nStGB unterfallender Diebstahl nach Jugendstrafrecht zu\nbeurteilen ist, kein Anlaß zum Ausspruch, daß bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Strafe dem Strafrahmen des § 243 StGB zu entnehmen gewesen wäre, daß es\nsich also um einen \"besonders schweren Fall\" des Diebstahls handele. So hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den ebenfalls eine \"Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen\" enthaltenden Absatz 4 des § 11 BetMG dargelegt,\ndaß die Erwähnung eines solchen nach allgemeinem Strafrecht\ngegebenen Erschwerungsgrundes im Urteilssatz bei Anwendung\ndes Jugendstrafrechts \"mißverständlich\"ist (Urteil vom\n\n12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -).\n\nAndererseits kann der Tatrichter auch bei Anwendung\ndes Jugendstrafrechts die gesetzliche Bewertung der größeren\noder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetre-\n\ntenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen\nGesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet\nlassen (BGH NJW 1972, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden und kann sogar angebracht sein, daß der Jugendstrafrecht anwendende Tatrichter bei seinen Erwägungen\nüber Art und Maß der für geboten gehaltenen Ahndungsmittel\n(den \"Strafzumessungserwägungen\") in den Gründen des Urtei:\ndarauf eingeht, daß der Täter den Diebstahl in einer der\nerschwerenden Begehungsweisen ausgeführt hat, die in\n\n§ 243 StGB verzeichnet sind.\n\nMayr Börtzler Zipfel\n\nRichter BGH. Salger\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nMayr Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-02/4-str-234-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-02/4-str-234-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.765104+00:00"}}