{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-22_4_StR_447_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-22","aktenzeichen":"4 StR 447/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 447/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Richter am Amtsgericht Ludwig K EEE\n\nzus N EEE, zeoren ar GE 1913 in\nu\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1976, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nzipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 2. Dezember 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Koblenz zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu\n5 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Hauptverfahren sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden, ist offensichtlich unbegründet.\nAuf die anderen Verfahrensrügen, die zum Teil, weil sie\nnicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechen, unzulässig, im übrigen ebenfalls unbegründet\nsind, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die\nSachbeschwerde durchgreift.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist begründet,\n\nEs kann offen bleiben, ob die außerordentlich knappen\nFeststellungen zum äußeren Tatbestand ausreichen, um die\nBeurteilung des gesamten Schuldumfangeszu ermöglichen.\n\nDas Urteil kann jedenfalls schon deshalb keinen Bestand\nhaben, weil es keine Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält. Bei dem weit gesteckten Tatbestandsrahmen\ndes § 266 StGB sind an den Nachweis des inneren Tatbestands\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Dreher\n35. Aufl. Anm. 3 zu § 266 StGB mit Rechtsprechungsnach-\n\nUrteil vom 12. Juni 1956 - 1 StR 65/56 - mit weiteren Nact\nweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Di\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht di\nEinlassung des Angeklagten, er habe das entnommene Geld\nnicht an das Finanzamt abgeführt, weil seines Erachtens\n\ndem davon auszugehen, daß der Angeklagte dieses Geld - zumindest zum größten Teil - an andere Personen als Darlehen\ngegeben hat, damit diese sich an dem Spiel beteiligen konnten, und daß er durch solche Darlehen das Spiel, Jedenfalls\n\"teilweisen, überhaupt erst \"in Gang gebracht und gehalten\"\nhat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß sich aus den Feststellungen zum äußeren Tatbestand ohne weiteres in vollem Umfang auch der innere Tatbestand ergibt.\n\nww\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. In der\nneuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten\nhaben, daß in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung\ndes § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr\nangedroht ist. Eine solche kann allerdings auch weiter.\n\nhin unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF verhängt\nwerden.\n\nBörtzler Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-22/4-str-447-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-22/4-str-447-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.552956+00:00"}}