{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-21_4_StR_192_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-21","aktenzeichen":"4 StR 192/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 192/76 BESCHLUSS\n2518 RE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kadir CD zus HB, geboren\nom EEE 1932 in NEE Türkei,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n32\n\n32\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n>25, Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nkann\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 21. Januar 1976 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n4, Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung\nnicht bestehen bleiben.\n\nGlaubt der der Erpressung (auch der räuberischen Er-\n\npressung) beschuldigte Täter auf die Bereicherung einen\n\nAnspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; 17, 87).\n\nDer Angeklagte war sich darüber im klaren, daß es\nsich bei den 700 DM, die er sich von Frau WB geben\nließ, nicht um Geld \"aus seiner Brieftasche\" handelte,\nsondern um ihr eigenes Geld (UA S, 8).\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge behauptete aber\nder Angeklagte in der Wohnung der Frau VER, sie habe\nihm seine Brieftasche mit etwa 1,300 DM entwendet. Obwohl\nsie \"immer wieder\" ihre Unschuld beteuerte, blieb er bis\nzum Verlassen der Wohnung bei dieser Behauptung. Er verlangte von ihr, sie solle ihm \"sein Geld\" wiedergeben.\nEs wurde zwar auch davon gesprochen, daß der Bruder der\nFrau WE in der Wohnung anwesend sei; möglicherweise\n- die Strafkammer hat dazu nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben (UA S. 4), nicht aber ihre eigene\nÜberzeugung zum Ausdruck gebracht - auch davon, daß der\nBruder die Brieftasche mit Geld weggenommen habe oder\nhaben könne, Jedenfalls war zuletzt von dem Bruder nicht\nmehr die Rede (UA S. 6). Abschließend hat die Strafkammer\nbei der rechtlichen Würdigung (UA S. 9) erwähnt, der Angeklagte sei bei der Tat \"möglicherweise\" davon ausgegangen, daß der Bruder ihm das Geld gestohlen habe, Die\nStrafkammer hat also die Möglichkeit offen gelassen, daß\nder Angeklagte doch der Überzeugung war, Frau veEEB\nhabe ihm die Brieftasche mit dem Geld weggenommen. Dafür\nkönnte sprechen, daß er bis zuletzt, als \"von dem Bruder\nnicht mehr die Rede\" war, seine Bezichtigung gegenüber\n\n38\n\nFrau WB wiederholte,\n\n_ War aber der Angeklagte davon überzeugt, daß\nFrau WEB ihm sein Geld (etwa 1.300 DM) gestohlen\nhabe, so kann er, zumal als mit den deutschen Landessitten und dem deutschen Recht nicht näher vertrauter\nAusländer, auch geglaubt haben, er dürfe der \"Diebin\"\nnicht nur das Diebesgut (die Brieftasche mit den darin\nbefindlichen Geldscheinen) unmittelbar abnehmen, sondern\nsich wegen seiner Schadensersatzforderung aus ihrem, der\nvermeintlichen Täterin, eigenem Geld eigenmächtig befriedigen,\n\nVon der endgültigen Klärung dieser bisher offengelassenen Fragen hängt es ab, ob der Angeklagte wegen\nräuberischer Erpressung verurteilt werden kann.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen räuberischer\nErpressung erfaßt auch die damit in Tateinheit stehende\nVerurteilung wegen Körperverletzung.\n\nSollte dem Angeklagten die Absicht, sich zu Unrecht\nzu bereichern, nicht nachgewiesen werden können, so wird\n\nzu prüfen sein, ob er wegen Nötigung (§ 240 - bes. Abs. 2.\nStGB) zu verurteilen ist.\n\n2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr ist den Urteilsfeststellungen zufolge frei von\nRechtsirrtum. Nur der Strafausspruch wegen dieser Tat\nmuß aufgehoben werden, weil er von der Verurteilung auch\nwegen räuberischer Erpressung beeinflußt sein kann.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-21/4-str-192-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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