{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-15_4_StR_585_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-15","aktenzeichen":"4 StR 585/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_585/75 URTEIL\nA514: #6\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich Wilheln RB aus Leim,\ndort geboren am EEE 1937,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Januar 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Win der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt gppei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GEEEEEEEB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 22. Februar 1974\nwird verworfen.\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten nach teilweiser Aufhebung seines ersten Urteils durch den erkennenden Senat (Urteil vom 10. April 1973 -\n\n4 StR 55/73 -) wegen zahlreicher, im Schuldspruch\nbereits rechtskräftiger Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre\nvon fünf Jahren entzogen. Soweit das erste Urteil im\nSchuldspruch aufgehoben worden war (Fall 104 der Urteilsgründe - Tatgeschehen bei Waldwimmersbach am\nMorgen des 22, Februar 1968), hat das Schwurgericht\ndas Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge einer fehlerhaften Besetzung des Schwurgerichts durch Mitwirkung des Schöffen\n(Geschworenen) Anselm SCHE (55 192, 49 cvc i. V.\nmit § 338 Nr. 1 StPO) geht fehl.\n\nFür die am 15., 16. und 18. Januar 1974 verhandelte erste Sache der zweiten Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1974 hatte der Vorsitzende die Ladung\n\n-Lu-\n\ndes Hilfsschöffen PM als Ergänzungsschöffen angeordnet, diesen jedoch auf sein Gesuch später wieder befreit und an seiner Stelle den Hilfsschöffen\nSCHE FEED (Nr. 76 der Hilfsschöffenliste für\ndas Schwurgericht) als Ergänzungsschöffen einberufen.\nNachdem die zweite Sache der Schwurgerichtstagung\nauf den 24., 30., 31. Januar sowie 1. und 4. Februar 1974 ohne gleichzeitige Anordnung der Zuziehung\neines Ergänzungsschöffen terminiert worden war, war\nam 11. Januar 1974 auch der Hilfsschöffe SB-EEE aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt\nentbunden worden. Am selben Tage verfügte der\nSchwurgerichtsvorsitzende die Ladung des an nächst\nbereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen Nr. 77 Anselm SCEEEEED als Ergänzungsschöffen sowohl für die\nerste als auch für die zweite Sache, Mit Schreiben\nvom 16. Januar 1974 (Eingangsdatum 15. Januar 1974)\nteilte der Hauptschöffe Nipmit, daß er in der\nZeit vom 16. Februar bis 10. März 1974 außerorts in\nUrlaub sei. Am 23. Januar 1974, also ein Tag vor Beginn der Verhandlung der zweiten Sache, terminierte\nder Schwurgerichtsvorsitzende die dritte Sache der\nSchwurgerichtstagung, die hier vorliegende Sache\nRER auf den 20., 21. und 22. Februar 1974 und ordnete zugleich die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen\nan. Außerdem verfügte er am selben Tage, daß der\nHauptschöffe NEE von der Teilnahme in der Sache\nR@Btefreit werde, der \"Ergänzungsschöffe\" Anselm\nSCENE an dessen Stelle trete und daß als Ergänzungsschöffe der an Nr. 78 der Liste stehende Hilfsschöffe Bruno SEP geladen werden solle. Anselm\nSCHNEE hatte an den beiden ersten Sachen als Ergänzungsschöffe mitgewirkt.\n\nni\n2\n\n-5.\n\na) Die Behauptung, Anselm SEE sei in der\nvorliegenden Sache allein auf Eigeninitiative der Ceschäftsstelle als Schöffe einberufen worden, hat der\nVerteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat\nnicht mehr aufrecht erhalten.\n\nb) Die Behauptung etwaiger Fehler bei der Besetzung des Schwurgerichts in der zweiten Sache der\nTagung kann auf sich beruhen. Solche Fehler können\nin der vorliegenden dritten Sache jedenfalls nicht\ngerügt werden (BGHSt 9, 203, 207, 208).\n\nc) Der näheren Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDer maßgebliche Zeitpunkt für die Ersetzung des\nHauptschöffen NEE nach § 49 Abs. 1 GVG war der\nEingang seiner - vom Vorsitzenden anerkannten - Verhinderungserklärung (BGH VRS 36, 20, 21 mit Nachweisen). Das war der 15. oder 16. Januar 1974. In diesem\nZeitpunkt war die vorliegende Sache noch nicht einmal\nterminiert, Für den Vorsitzenden des Schwurgerichts\nstellte sich danach die Frage, ob er den bereits in\nder ersten und zweiten Sache der Schwurgerichtstagung zum Ergänzungsschöffen bestellten Anselm SW-WEB auch in der vorliegenden dritten Sache zuziehen\nkonnte, Bei seiner Verfügung vom 23. Januar 1974 ist\nder Vorsitzende offensichtlich der Auffassung gewesen, daß mit der schon vorher erfolgten Einberufung\neines Hilfsschöffen zum Ergänzungsschöffen für die\nletzte, bereits terminiert gewesene Sache der weiterlaufenden Schwurgerichtstagung dieser Ergänzungsschöffe auch für die unmittelbar folgende, wenn auch erst\nspäter terminierte Sache als Ergänzungsschöffe zur Verfügung stehe, d. h. eben noch nicht \"verbraucht! sei.\n\n-6-\n\nDer Revisionsführer hat (in der Hauptverhandlung\nvor dem Senat) selbst die Meinung vertreten, daß ein\nHilfsschöffe nicht nur für eine einzelne Sache einer\nSchwurgerichtstagung als Ergänzungsschöffe herangezogen werden konnte, sondern daß die Einberufung desselben Hilfsschöffen als Ergänzungsschöffe für mehrere aufeinander folgende Sachen der Schwurgerichtstagung durch ein und dieselbe Verfügung zulässig war.\nDem liegt neben anderen Erwägungen auch der sonst anerkannte Gedanke zugrunde, daß der einmal einberufene Ergänzungsschöffe solange als Ergänzungsschöffe\nMitglied des Gerichts geblieben ist, bis dieser Zustand erkennbar beendigt wurde (z. B. mit dem Ende der\nSchwurgerichtstagung, wegen der Nichtbenötigung und\nNichtzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei der Verhandlung einer der Sachen der Schwurgerichtstagung\nusw.).\n\nOb und wieweit diesen Gedanken gefolgt werden\nkann, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden ist mindestens vertretbar. Die besondere\nProblematik des Falles ist, soweit ersichtlich, nicht\neinmal im Schrifttum bisher behandelt worden. Die\n- unveröffentlichte - Entscheidung des 5. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1965 -\n\n5 StR 612/64 - betrifft einen verfahrensrechtlich\nanders gelagerten Sachverhalt. Durch eine vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht ausdrücklich\ngeregelten, die Heranziehung von Schöffen betreffenden Zweifelsfrage wird aber weder gegen den Grundsatz\ndes gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,\n§ 16 Satz 2 GVG) verstoßen, noch führt sonst eine\nsolche vertretbare Entscheidung mangels eindeutigen\n\n- 7-\n\nGesetzesverstoßes zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO\n\n(vgl. BVerfGE 29, 45, 48; BGHSt 25, 66, 71, 72; zu-\n\n_ letzt BGH Urteile vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73 -\nund vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 445/74). Von Willkür kann in diesem Fall ohnehin nicht die Rede sein.\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, Der Revision ist\nzuzugeben, daß die von ihr angeführten Urteilsausführungen zur Strafzumessung im Fall 28 der Urteilsgründe auf den ersten Blick bedenklich erscheinen könnten. Das Schwurgericht hat indessen die Einzelstrafe in diesem Fall von vier Jahren Freiheitsstrafe\nnach dem ersten Urteil nunmehr auf nur zwei Jahre\nund neun Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt und\nnicht nur einen minder schweren Fall nach § 315 b\nAbs. 3 StGB angenommen, sondern ausdrücklich auch von\nder Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs, 2, Al\n\nAbs. 5 StGB aF Gebrauch gemacht. Nach den eingehenden Er-\n\n-8-\n\nwägungen zur Strafzumessung ist auszuschließen, daß\nes etwa die von der Revision aufgezeigte weitere Milderungsmöglichkeit übersehen und in einem solchen\nFall auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.\nBörtzler Mayr Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-585-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-585-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.384182+00:00"}}