{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-15_4_StR_518_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-15","aktenzeichen":"4 StR 518/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 stR 518/75 - BESCHLUSS\nA ı Tı Pb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Ingeborg H EEEED szeborene PeED\nzus IE, geboren am EEE 194: in POS,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer &. Strafsenat des BundesgerichtshofS hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der\nSitzung vom 15. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 30. Januar 4975 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie Urteilsgründe ergeben nicht mit hinreichender Sicherheit, ob vw ER eine Straftat, insbesondere den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht hat. Nach den Feststellungen war das Fahrzeug auf einem unbebauten Grundstück\nabgestellt. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob sich N 2\nww in öffentlichen Straßenverkehr bewegt hat. Nur in\ndiesem Falle ist aber eine Verurteilung wegen versuchter\nStrafvereitelung oder wegen Begünstigung möglich. Zu beachten ist hier, daß § 257 StGB af gegenüber § 258 StGB nF,\nauch gegenüber dem Versuch dieser Straftat, das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. § 257 StGB aF droht im\nFalle der uneigennützigen Begünstigung eine geringere\nHöchststrafe an.\n\nDie Aufhebung ergreift auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Meineids,\n\nIm Urteil ist auch die Frage der Anwendbarkeit des\n§ 157 StGB nicht erörtert. Hinsichtlich des vor dem Meineid begangenen rechtlich unselbständigen Teilaktes der\nfortgesetzten Begünstigung würde der Angeklagten möglicher\nweise bereits die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\ngedroht haben (BGHSt 9, 121, 123; BGH, Urteil vom 29. Mai\n1968 - 3 StR 131/68).\n\nAuf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu\nbemerken bleibt, daß Formulierungen wie \"..., während die\nAngeklagte und WE dann offenbar falsch ausgesagt haben\" (UA S. 4) die sichere Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten in Frage zu stellen\n\nvermögen. Der neue Tatrichter wird auch genauere Feststellungen über den Standort des Fahrzeugs, in dem die\nAngeklagte saß, des Fahrweges und der Sichtmöglichkeit\n\nder Polizeibeamten, gegebenenfalls durch eine Ortsbe-\n\nsichtigung, zu treffen haben.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-518-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-518-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.365516+00:00"}}