{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-15_4_StR_436_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-15","aktenzeichen":"4 StR 436/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 436/75 URTEIL\n\n\" Fon\nart Fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. Heinz willi K gr IB, geboren am\nen Kreis KB\n\n2, den Kraftfahrer Bernhard Paul ED aus IM,\ngeboren am ED :9;7 in K Kreis Ro.\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen Mordes U..\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Börtzler\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nzipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt R. m, (EESEEEEEEEEEED ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten KW,\n\nRechtsanwalt GE, GENE,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\nJustizangestellter(n\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund\n\nvom 20. Dezember 1974 werden verworfen,\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Ki wegen\nMordes und wegen versuchten Mordes und den Angeklagten\nBo] unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes zu\nlebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und eine\nPistole eingezogen. Die Angeklagten rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide\nRevisionen sind unbegründet.\n\nI, Die Revision des Angeklagten Kup\n\nA, Verfahrensrügen:\n\n1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts Hamm hat\nzum Vorsitzenden des Schwurgerichts beim Landgericht\nDortmund \"für das Geschäftsjahr 1974\" den Vorsitzenden\nRichter MED bestellt. In gleicher Weise hat das\nPräsidium des Landgerichts bestimmte Richter für das\nganze Geschäftsjahr, nicht für die einzelnen Tagungen,\nzu Vertretern des Vorsitzenden, zu richterlichen Mitgliedern und zu deren Stellvertretern bestellt. Dieses\nVerfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht\ngesetzwidrig. Das inzwischen abgeschaffte Schwurgericht\nwar zwar nach dem Gesetz kein ständiger Spruchkörper\ndes Landgerichts, wie die Strafkammern, sondern ein\nperiodisch tagendes, je nach Bedarf zusammentretendes\nGericht, dessen Besetzung während des Geschäftsjahres\nmöglichst wechseln sollte (vgl. BGHSt 21, 191, 192).\n\nu=\n\nJedoch verbot es das Gesetz auch nicht, das Schwurgericht, wie hier geschehen, für alle Tagungen des Geschäftsjahres mit denselben Richtern zu besetzen. Durch\neine solche Art der Zusammensetzung allein wurde das\nSchwurgericht nicht zu einem ständig tagenden Spruchkörper (Kleinknecht, 31. Aufl. 8 83 GVG a.F. Anm, 1\n\nund 4). Daß es bei dem Schwurgericht Dortmund im Geschäftsjahr 1974 keine Tagungen gegeben habe, wie die Revision\nbehauptet, trifft nicht zu. Auch wenn in jeder Tagung\naus praktischen Gründen jeweils nur eine Sache verhandelt wurde, handelte es sich um Tagungen, nicht um\nSitzungen eines ständigen Spruchkörpers. Nach 5 87 GVG\na.F. hatte der Präsident des Landgerichts entweder für\ndas gesamte Geschäftsjahr im voraus oder nach Bedarf von\nFall zu Fall während des Geschäftsjahres das Zusammentreten des Schwurgerichts zu einer Tagung zu bestimmen\n(BEHSt 21, 222, 223). Das Gesetz verbot es ihm nicht,\ndie Tagungen so festzusetzen, daß in jeder nur eine\neinzige Sache verhandelt wurde. Das Zusammentreten des\nSchwurgerichts zur 11. Tagung des Geschäftsjahres 1974,\nin der die vorliegende Sache verhandelt wurde, hat der\nLandgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. Juli 1974\nangeordnet. Zu dieser Tagung hat er die für sie vor Beginn des Geschäftsjahres ausgelosten Geschworenen einberufen, die auch an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben.\n\n>, Das Präsidium des Landgerichts Dortmund hat mit\nBeschluß vom 10. Juli 1974 aus Anlaß der Bildung einer\nneuen Zivilkammer die Geschäftsverteilung des Landgerichts\n\ngeändert, Der Richter SE, der der VII. Strafkammer\nangehörte und außerdem für das ganze Jahr zum Mitglied\n\ndes Schwurgerichts bestellt war, ist einer Zivilkammer\nzugeteilt worden. An seiner Stelle ist der Richter EWi8-\nGEB zun Mitglied des Schwurgerichts für die restlichen\nTagungen des Geschäftsjahres bestellt worden. Die Revision\nmeint, eine Änderung der Geschäftsverteilung, wie sie\n\n§ 21 e GVG für die Kammern unter bestimmten Voraussetzungen\nzulasse, habe § 83 Abs. 3 GVG a,F. für das Schwurgericht\ngrundsätzlich ausgeschlossen, Sie beruft sich dafür auf\nKleinknecht, 31. Aufl. § 83 GVG Anm. 5. Aus der dort angeführten Entscheidung BGHSt 8, 240 kann jedoch eine solche\nallgemeine Rechtsansicht nicht abgeleitet werden, 8 83\nAbs. 3 GVG regelte die Möglichkeiten nachträglicher Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts nicht abschließend\n(BGHSt 21, 308, 311). Dieser Vorschrift konnte nicht entnommen werden, daß eine Änderung der Besetzung des Schwurgerichts aus den Gründen des § 21 e GVG ausgeschlossen sein\nsollte. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nallerdings in der in BGHSt 21, 308 angeführten Entscheidung vom 26. Februar 1964 - 2 StR 11/64 - ausgesprochen,\nder Gesetzgeber habe in § 83 Abs. 3 GVG Änderungen der\nBesetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres\nwegen Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Nitglieder des Gerichts ausgeschlossen; es dürften nachträglich nur Vertreter ernannt werden, Dieser Satz trifft jedoch in solcher Allgemeinheit nicht zu. Schon bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des Schwurgerichts\nfür die Dauer einer einzigen Tagung mußte das Präsidium\neinen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied bestellen\n\n(BGHSt 21, 308). Um einen solchen Fall handelte es sich\nauch hier. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten sollte der Richter SED aus der\nVII. Strafkammer ausscheiden und zu einer Zivilkammer\nals Ersatz für einen der neugebildeten zivilkammer zugeteilten Richter treten. Zugleich sollte er dadurch Gelegenheit erhalten, sich auf die vorgesehene Abordnung\nzum Oberlandesgericht vorzubereiten. Wenn das Präsidium\nden Richter EEE aus diesen Gründen für dauernd verhindert ansah, im Schwurgericht mitzuwirken, so hat es\nden Begriff der Verhinderung eines Richters nicht verkannt. Es durfte daher für den Richter SED einen\nanderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen. Die angeführte Entscheidung des 2. Strafsenats zwingt nicht dazu, den Großen Senat für Strafsachen\nanzurufen, da der vorliegende Fall mit dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist.\n\nIn dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall hatte das\nPräsidium das zeitweise Ausscheiden eines Richters aus\ndem Landgericht dazu benutzt, auch die Besetzung des\nSchwurgerichts während des Geschäftsjahres zu ändern,\nobwohl der ausscheidende Richter dem Schwurgericht nicht\nangehört hatte und die Besetzung des Schwurgerichts auch\nsonst nicht von dem Wechsel berührt worden war.\n\n3, Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß die\nZeugin CEEEEEEED vereidigt worden ist, ist unbegründet.\nDie Zeugin soll sich bei ihrer Vernehmung als Verlobte\ndes von den Angeklagten getöteten Alfred Franz ID\nbezeichnet haben, Daß im Protokoll vermerkt ist, es sei\nder Beschluß verkündet worden, die Zeugin zu vereidigen,\n\ndeutet, gleichviel, ob die Vereidigung vom Vorsitzenden\nangeordnet oder vom Gericht beschlossen worden ist,\ndarauf hin, daß die Frage der Vereidigung dieser Zeugin\ngeprüft worden ist. Dafür, daß dabei die Bedeutung des\n\n8§ 61 Nr. 2 StPO verkannt worden sei, besteht kein Anhalt.\n\n4. Unbegründet ist auch die Rüge, der Zeuge Vin\nsei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Nach dem Protokoll\nhat das Schwurgericht beschlossen, den Zeugen nicht zu\nvereidigen, da Begünstigungsverdacht nicht ausgeschlossen\nwerden könne, wobei das Gericht auf eine frühere Vernehmung des Zeugen durch einen Amtsrichter im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt. Um einen Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO\nunvereidigt zu lassen, genügt schon ein ganz entfernter\nBegünstigungsverdacht (BGHSt 4, 255, 256). Der Formulierung,\nein solcher Verdacht sei nicht auszuschließen, kann nicht\nentnommen werden, daß das Schwurgericht die Frage des Begünstigungsverdachts nicht geprüft und sich kein eigenes\nUrteil gebildet habe.\n\nB, Sachrüge:\n\nDie umfassende Nachprüfung des Urteils 158t keine\nVerstöße gegen sachliches Recht erkennen, Die Revision\ngreift im einzelnen nur die Ausführungen zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten Kl zur Tatzeit an,\njedoch zu Unrecht, Die Überzeugung des Schwurgerichts,\ndaß die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu\nhandeln, zwar zur Tatzeit erheblich eingeschränkt, aber\nnicht völlig ausgeschlossen war, beruht auf einem Schluß\naus dem gesamten Geschehensablauf, dem Verhalten des\n\nAngeklagten vor, bei und nach der Tat und auf dem Eindruck der Zeugen, die den Angeklagten vor und nach der\nTat beobachtet haben. Es trifft nicht zu, daß das\nSchwurgericht diesen Schluß nur aus dem äußerlich geordneten, planmäßigen Verhalten des Angeklagten gezogen habe. Es trifft aber andererseits auch nicht zu,\ndaß äußerlich geordnetes Verhalten und folgerichtiges\nVorgehen bei der Tat bei der Prüfung, ob er schuldfähig\nwar, überhaupt keine Rolle spiele. Die Annahme, daß die\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\nhöchstens bis zu 3 %0 betragen habe, ist eine bloße\nSchätzung, die nicht, wie die Revision meint, auf einem\nDenkfehler beruht, sondern auf im Urteil näher dargelegten Tatsachen, Sie war für das Ergebnis übrigens auch\nnicht von entscheidender Bedeutung.\n\nII. Die Revision des eklagten\n\nA. Verfahrensrüge:\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkammer, die\ndas Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet hat,\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Selbst wenn\ndies zutrifft, hatte es nicht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge (BGHSt 10, 278, 280). Nur\nwenn der Eröffnungsbeschluß an einem so schwerwiegenden\nMangel leidet, daß er nicht mehr als wirksam angesehen\nwerden kann, muß das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Ob andere Mängel\ndes Eröffnungsbeschlusses, die nicht seine Unwirksamkeit\nzur Folge haben, mit der Revision gerügt werden können,\n\nist bestritten (vgl. RGSt 10, 56; BGHSt 10, 278; 22, 169).\nDer Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden;\ndenn das Urteil kann jedenfalls hier nicht auf dem Fehler\nberuhen. Es ist ausgeschlossen, daß eine anders besetzte\nStrafkammer angesichts der Ergebnisse des vorbereitenden\nVerfahrens die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den\nAngeklagten Bujak abgelehnt oder dazu beigetragen hätte,\ndaß das Verfahren vor einem Gericht höherer oder niederer\nOrdnung eröffnet worden wäre. An die dem Eröffnungsbeschluß zu Grunde liegende tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens war das Schwurgericht nicht\ngebunden. Urteilsgrundlage war vielmehr allein und ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).\n\nB. Sachrüge:\n\nDie umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine\nVerstöße gegen sachliches Recht.\n\nBörtzler Mayr Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-436-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-15/4-str-436-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.344485+00:00"}}