{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-01-02_4_StR_242_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-01-02","aktenzeichen":"4 StR 242/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 242/76 URTEIL\n73%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Wilhelm Engelbert C ED aus DEE,\ngeboren an ED 1939 in CEEEEEEED- REED,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder großen Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 2. Januar 1976 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nDas Urteil des Landgerichts ist zwar wegen eines Versehens der Geschäftsstelle in der verkürzten Form des\n§ 267 Abs. 4 StPO abgefaßt worden. Entgegen dem Vorbringen\nder Revision erfüllen jedoch die Urteilsgründe hier gleichwohl alle Erfordernisse, die das Gesetz in § 267 Abs. 1\nbis 3 aufgestellt hat:\n\n1. Die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls\ngemäß §§ 252, 249 StGB wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und enthält keinen Rechtsirrtum\n(vgl. BGHSt 13, 64; 26, 95, 97). Soweit die Revision den\nInhalt des Strafantrags bemängelt, übersieht sie, daß\ndie Bestimmung des § 248 a StGB auf räuberischen Diebstahl keine Anwendung findet (BGH bei Dallinger, MDR 1975,\n543).\n\n2. Es ist zwar richtig, daß das Urteil nichts darüber\nenthält, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte\nzur Zeit der Tat aufwies. Da jedoch die \"genau eine Stunde\nnach der Tat\" entnommene Blutprobe einen Promillegehalt\nvon 1,95 o/oo ergab, bleibt selbst bei großzügigster Rückrechnung, zumal angesichts des festgestellten Ablaufs der\nTat, eine Anwendung des § 20 StGB außer Betracht. Dagegen\nhat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit ausdrücklich bejaht und dementsprechend die Strafe gemäß § 249\nAbs. 2 StGB gemildert. Soweit in diesem Zusammenhang auch\neine Verletzung des Verfahrens geltend gemacht wird, ist\ndie Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nerhoben. Sie ist daher unzulässig.\n\n-L-\n\n3. Angesichts der bisherigen Führung des Angeklagten,\nbesonders seiner zahlreichen und in kurzen Abständen aufeinander folgenden Vorstrafen, steht offensichtlich der\n§ 56 Abs. 1 StGB einer Aussetzung der erkannten Strafe\nentgegen.\n\n4, Was die Revision im übrigen vorträgt sind neue Behauptungen, die in den tatsächlichen Feststellungen des\nUrteils keine Stütze finden.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-02/4-str-242-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-01-02/4-str-242-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.080379+00:00"}}