{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-18_4_StR_672_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-18","aktenzeichen":"4 StR 672/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 672/75 BESCHLUSS\n\n=, r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus CE, geboren\n\nRaimund Manfred Maria FR\n\nam EB 1946 in EEE.\n\nwegen Diebstahls\n\nTr\nar\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 18. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nim Fall 1 der Urteilsgründe (Diebstahl einer\nMadonnenfigur des Bauern HB in Gütersloh) verurteilt worden ist, sowie in allen\nStrafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\neinzelnen Diebstahls (Fall 1) und wegen zwei fortgesetzter, aus 20 und 15 Einzelfällen bestehender Diebstähle in schweren Fällen nach §§ 242, 243 Abs. 1\nNr. 4 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\n\nmit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der\nAngeklagte rügt ohne nähere Begründung Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Annahme des Erschwerungsgrundes des § 243\nAbs. 1 Nr. 4 StGB im Fall 1 ist bisher nicht ausreichend begründet. Der Angeklagte hat die Madonnenstatue aus dem Heiligenhäuschen eines Bauernhofes gestohlen. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um ein\nGebäude (vel. BGHSt 1, 158, 163) handelt, das betreten werden kann, oder um ein am Wegrand stehendes Häus-.\nchen, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, sondern nur dazu, die darin aufgestellte Statue vor Wind und Wetter zu schützen. In letzterem Falle hat der Angeklagte nicht aus einem Gebäude\noder Raum gestohlen, ist daher der Erschwerungsgrund\ndes § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht gegeben. Der Mangel\nnötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1.\n\nIn den beiden anderen Fällen begegnet zwar die Annahme fortgesetzter Taten rechtlichen Bedenken, da die\nTatsache, daß der Angeklagte einen Abnehmer gefunden\nhatte, für sich allein noch nicht einen alle Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz begründet (vgl. BGHSt 1,\n313, 315 und die bei Dallinger MDR 1972, 196 besprochenen Urteile). Der Angeklagte ist hierdurch Jedoch nicht\nbeschwert. Die Verurteilung wegen schwerer Fälle ist insoweit nicht zu beanstanden, da der Angeklagte in jeweils mehreren Fällen auch Gegenstände religiöser Verehrung aus Kapellen, also Gebäuden im Sinne des § 243\nAbs. 1 Nr. 4 StGB, gestohlen hat. Jedoch müssen die\nEinzelstrafen in diesen beiden Fällen aufgehoben werden,\n\nda nicht auszuschließen ist, daß sich die bisher nicht\nausreichend begründete Annahme, Heiligenhäuschen seien\nGebäude, auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Bemerkt sei\nhierzu noch, daß Bilästöcke, aus denen der Angeklagte\nauch in einzelnen Fällen gestohlen hat, keinesfalls\nGebäude sind.\n\nIm übrigen sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-672-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-672-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.026793+00:00"}}