{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-18_4_StR_643_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-18","aktenzeichen":"4 StR 643/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"C\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 643/75 URTEIL\n19.18.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert Artur MB aus WERE»\ngeboren am EEE :945 in ve\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 11. Juli 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSitzung\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Den Hilfsbeweisamtrag auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Entgegen der Darstellung der Revision ist im Urteil nirgends davon die Rede, daß der \"pistolenschußartige\nKnall\" Ri Niederstürzen vorausgegangen sei. Sowohl in\nseinem schriftlichen wie in seinem mündlichen Gutachten ist\nder vernommene Sachverständige davon ausgegangen, daß Roth's\ntödliche Schädelverletzung \"durch Aufschlagen auf eine harte\n«+... breitflächige Unterlage\", und zwar durch einen \"Aufprall\nmit großer Wucht\" entstanden sei, wobei als mögliche Aufschlagfläche ausdrücklich der Bürgersteig vom Sachverständigen genannt wurde. Bei der Beurteilung, ob und in welcher\nWeise der Angeklagte auf Rilvor dessen Niederstürzen\n\"eingewirkt\" hat, hat das Landgericht außer den Bekundungen\ndes Sachverständigen auch die Angaben der Zeugin WB\nsowie die nach der Tat vom Angeklagten in der Bar abgegebene Erklärung, er habe \"draußen möglicherweise einen\nzu hart angefaßt\", berücksichtigen können und berücksichtigt.\n\n2. Sachlichrechtlich wird die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte durch eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig den Tod des Ri verursacht hat,\n\ndurch die Urteilsfeststellungen getragen. Das Landgericht\nkonnte zwar nicht alle Einzelheiten des Tatgeschehens aufklären. Die getroffenen Feststellungen sind aber widerspruchsfrei und lassen weder einen Denkfehler noch einen\nVerstoß gegen Erfahrungssätze erkennen.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht von Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-643-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-643-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:17.011784+00:00"}}