{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-18_4_StR_596_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-18","aktenzeichen":"4 StR 596/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 596 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Putzfrau Lieselotte PD EEE zeborene HEB\naus FO, geboren = GEN 1533 1 SEHR Kreise\n\nwegen Mordes\n\nil\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt an\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt a, Frankenthal,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 6. November 1974\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit der\nSachbeschwerde. Sie strebt die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Verlobten Wilhelm CM durch einen Messerstich in die linke Brustseite getötet. Der Tat war.\neine Auseinandersetzung vorausgegangen, bei welcher\ndie Angeklagte, die \"erkennbar zornig und enttäuscht\nwar\", ihm wegen seines vorangegangenen Verhaltens heftige Vorwürfe gemacht hatte, ohne daß es jedoch - davon muß nach den Feststellungen ausgegangen werden -\nzu Tätlichkeiten seitens der Angeklagten oder zur Androhung von solchen gekommen war. Der Streit hatte\nsich schließlich gelegt, MB, der unter Alkoholeinfluß stand, hatte sich im Nebenzimmer auf eine Couch\ngesetzt, dort hat ihn dann die Angeklagte getötet.\n\n-L-\n\nNAnzeichen eines Kampfes oder einer Abwehrbewegung\nCHEM\" sind nicht festgestellt worden, deshalb muß,\nwie das Schwurgericht ausführt, \"davon ausgegangen\nwerden, daß der Angriff für ihn unerwartet kam und\ner zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war\".\n\nDas Schwurgericht ist der Ansicht, bei diesem\nSachverhalt könne nicht festgestellt werden, daß die\nAngeklagte ihren Verlobten heimtückisch getötet habe,\ndenn dieser sei gegen den plötzlichen Angriff mit\ndem Messer zwar wehrlos, angesichts des vorangegangenen Streits und des tiefgreifenden Zerwürfnisses\nzwischen ihm und der Angeklagten aber nicht arglos\ngewesen.\n\nDiese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die Urteilsfeststellungen lassen im Gegenteil darauf schließen, daß EB im Zeitpunkt der\nTat nicht nur wehrlos, sondern auch arglos war. Zwar\nliegt Arglosigkeit nicht schon immer dann vor, wenn -\nwie es hier offensichtlich der Fall war - das Opfer\nnicht mit einem Angriff gegen sein Leben rechnet.\nVielmehr wird, jedenfalls in der Regel, derjenige\nnicht arglos sein, dem der Täter mit offener Feindseligkeit begegnet, die einen unmittelbar bevorstehenden schweren, wenn auch nicht gerade gegen sein Leben gerichteten Angriff erwarten läßt (vgl. BGHSt 20,\n301, 302; BGH GA 1967, 2,4, 245; die Fallgestaltung\nliegt hier ähnlich wie in den Entscheidungen BGHSt 7,\n248 und 11, 139). Daß MR auf Grund des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten mit einem solchen\nAngriff gerechnet hat, ist den Feststellungen jedoch\nnicht zu entnehmen. Diese enthalten jedenfalls keine\n\n-5-\n\nAnhaltspunkte hierfür. Das Schwurgericht ist zuden\noffensichtlich selbst der Meinung, EB habe sich\n\"eines körperlichen Angriffs durch die Angeklagte\"\nnicht versehen. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts kann seine Arglosigkeit auch nicht deshalb\nverneint werden, weil er möglicherweise \"bewußt\nsorglos war\" oder einer \"Pehleinschätzung der Situation durch den Alkoholeinfluß\" unterlag. Denn auch\nin einem solchen Falle wäre GM letztlich arglos\ngewesen. Im übrigen sind bei dem festgestellten\nSachverhalt auch keine Umstände ersichtlich, welche\ndie Annahme einer bewußten Sorglosigkeit oder einer\nalkoholbedingten \"Fehleinschätzung der Situation\"\nrechtfertigen könnten.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. In\nder neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht\nden Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden\nGesichtspunkten - auch zur inneren Tatseite - zu\nprüfen haben. Es wird, falls es zu den gleichen Feststellungen gelangt, insbesondere auch zu untersuchen\n\n-6 -\nhaben, welche Schlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind,\ndaß möglicherweise Mb selpst \"das Messer an sich genommen und neben sich auf die Couch gelegt\" hatte.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-596-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-596-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.995673+00:00"}}