{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-18_4_StR_475_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-18","aktenzeichen":"4 StR 475/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nk StR_475/75 URTEIL\n18.1245\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Binnenschiffer Hans Dieter J EEEEB aus\n\nKERNE, geboren am 0] 1947 in KM\n\n2. den Kameraassistenten Manfred H EB aus\n\nKM, dort geboren am ii ' 9395,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (EEEENEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB x,\nals Verteidiger des Angeklagten He,\n\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Jansen\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig befunden\nworden ist, ferner im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\nJE sorie die Revision des Angeklagten\n\nH EEE sesen das genannte Urteil werden\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte HB hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n4b. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\n\nJ EEE zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten JG wegen Bandendiebstahls in 33 Fällen, wegen einiger weiterer Diebstahlsfälle sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht\nKöln mit Urteil vom 15. Juli 1971 erkannten Freiheitsstrafe\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten\nverurteilt. Es hat eine Sperre von 5 Jahren für die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten JB angeordnet.\n\nDen Angeklagten Hörsken hat das Landgericht des Bandendiebstahls in 58 Fällen schuldig befunden. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der vom Landgericht Köln mit Urteil\n\nvom 9. März 1971 verhängten Einzelstrafen zur neuen\nGesamtstrafe von ebenfalls 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die mit\n\ndem genannten Urteil vom 9. März 1971 angeordnete Maßnahme der Besserung und Sicherung (Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren) aufrechterhalten bleibt.\n\nBeide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen\ndas Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten TEE hat einen\n\nTeilerfolg. Die Revision des Angeklagten HB ist\nunbegründet,\n\nI. Der Angeklagte JENEM\n\n1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Daß mehrere Staatsanwälte in der Hauptverhandlung abwechselnd mitwirken, ist nach\ndem Gesetz zulässig. Die Behauptung des Angeklagten,\ndaß \"zwischen der Ablösung der beiden Staatsanwälte\neine Zeitlang von ca. 3/4 Stunde überhaupt kein Anklagevertreter anwesend\" gewesen sei, mag an sich zutreffen.\n\nDas ist aber unschädlich. Denn ausweislich des insoweit\nallein beweiskräftigen Protokolls (§ 274 StPO) war die\nHauptverhandlung von 10.50 Uhr bis 11.45 Uhr unterbrochen,\nund bei Fortsetzung der Verhandlung war anstelle des vorher\nanwesend gewesenen Staatsanwalts Je der Staatsanwalt\nDr. KilBerschienen. Das wird auch durch die dienstlichen\nErklärungen der beiden Staatsanwälte sowie des Vorsitzenden\nder Strafkammer bestätigt.\n\n2. a) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nUrteils 1äßt in sämtlichen Diebstahlsfällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\nb) Die Feststellungen zum Fall II B45 (UA S. 78/79)\nsowie die dazu im Urteil vorgenommene kurze rechtliche Erörterung (UA S. 93) lassen zwar erkennen, daß der Angeklagte in hohem Maße verkehrswidrig gehandelt hat. Inwiefern er aber durch seine - dem fließenden Verkehr\nzuzurechnende - Handlung einen den Verhaltensweisen,\ndie in den Nrn. 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB bezeichnet\nsind, \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGHSt 23, 4\nmit weiteren Hinweisen).\n\nDas Landgericht wird - falls nicht insoweit das\nVerfahren gemäß § 154 StPO eingestellt wird - zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB und/oder wegen fahrlässiger\nKörperverletzung (§ 230 StGB) u verurteilen ist.\n\nc) Infolge des (vorläufigen) Wegfalls des Schuldspruchs im Falle der Verkehrsstraftat muß der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Mit ihm entfällt\nvon selbst die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung\nder Fahrerlaubnis, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht\nerkennbar ist; auch darüber wird das Landgericht neu zu\nbefinden haben.\n\nHinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe bemerkt\nder Senat:\n\naa) Das Landgericht hat die Gesamtstrafe - unter Einbeziehung nur der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n15. Juli 1971 erkannten und im Zeitpunkt der Urteilsfindung\n(15. Mai 1974) noch nicht voll verbüßten (auch nicht im\nRahmen der durch Beschluß vom 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe, s. UA S. 12 unter g) Strafe - dem Gesetz entsprechend gebildet. Mit Recht hat es die Strafen, die\ndurch die Urteile des Schöffengerichts Neuwied vom\n21. November 1972 und des Schöffengerichts Köln vom\n3. Oktober 1973 (aa0 unter f und h) verhängt worden\nsind, außer Betracht gelassen. Denn nur die Strafen\nfür Taten, die vor dem Zeitpunkt des tatrichterlichen\nUrteils vom 15. Juli 1971 begangen worden sind und die\ndamals allein zu einer Gesamtstrafenbildung hätten führen\nkönnen, konnten und mußten zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden. Die am 21. November 1972 abgeurteilte Tat\nhat der Angeklagte erst am 10. August 1971, die am 3. Oktober 1973 abgeurteilte Tat in der Nacht zum 16. April\n1973 begangen.\n\nbb) Wenn aber der Angeklagte die Strafen, die am\n15. Juli 1971 und am 21. November 1972 verhängt worden\nsind, im Rahmen der am 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe nunmehr inzwischen voll verbüßt hat (so UA S. 12\nunter g), so müssen sie aus diesem Grunde bei der Neubildung der Gesamtstrafe außer Betracht bleiben. Es ist\ndann zu prüfen, ob in die neue Gesamtstrafe (für die\njetzt abgeurteilten Straftaten) die durch Urteil des\nSchöffengerichts Köln vom 3. Oktober 1973 verhängte Freiheitsstrafe einzubeziehen ist. Das ist nur möglich, wenn\ndie am 3. Oktober 1973 verhängte einjährige Strafe nicht\ninzwischen (etwa im Anschluß an die Verbüßung der durch\nden Beschluß vom 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe)\nebenfalls restlos erledigt ist.\n\ncc) Sollte auch die am 3. Oktober 1973 erkannte\nStrafe (wegen zwischenzeitlicher Verbüßung) nicht mehr\nin die neue Gesamtstrafe einbezogen werden können, so\nmuß das Landgericht darauf achten, daß dem Angeklagten\nnicht dadurch ein Nachteil entsteht, daß in die neue\nGesamtstrafe keine der rechtskräftigen anderen Strafen\nmehr einbezogen werden kann. Wäre das jetzt angefochtene\nUrteil vom 15. Mai 1974 rechtskräftig geworden, so hätte\nder Angeklagte außer der jetzigen Gesamtstrafe (und außer\nder Strafe des Urteils vom 3. Oktober 1973) aus den Urteilen vom 15. Juli 1971 und 21. November 1972 zusammen\nnur die einjährige Freiheitsstrafe des Urteils vom 21. November 1972 zu verbüßen brauchen, während er inzwischen\ndie Gesamtstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verbüßt hat.\n\nII, Der Angeklagte FT\n\n1. Die Verfahrensrügen können nicht durchäringen.\n\na) Die erforderlichen Feststellungen hat das Landgericht zwar knapp, aber ausreichend, klar und widerspruchsfrei getroffen. Sie tragen den Schuldspruch in der vom\nLandgericht aufgezeigten Weise. Der § 267 Abs. 1 StPO\nist nicht verletzt.\n\nb) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe versäunt,\ndie Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines Sachverständigen aufzuklären, ist unbegründet.\nDas Landgericht hat geprüft, (UA S. 91/92), ob irgendetwas\ndafür sprechen könne, daß die Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten zur Zeit der Taten (März 1968 bis Juni 1969)\nausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei.\nDaran, daß die Schuldfähigkeit voll vorhanden war, hat\n\nes nach dieser Prüfung weder einen Zweifel gehabt noch\nist ersichtlich, warum es einen solchen hätte haben\nmüssen. Der Angeklagte selbst und sein Verteidiger haben\nkeinen Anlaß gesehen, die Anhörung eines Sachverständigen\nzu beantragen.\n\n2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\na) Der Schuldspruch ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt,\n\nb) Auch der Strafausspruch kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nMit der Erwägung, der Angeklagte habe \"versucht\nzu taktieren, sich hinter Erinnerungslücken zu verbergen\nund seinen Tatbeitrag zu verharmlosen\" (UA S. 114), wird\nihm etwas ganz anderes vorgeworfen als ein Schweigen,\nwozu er berechtigt gewesen wäre. Im Gegenteil hat das\nLandgericht zu Gunsten des Angeklagten sein \"Teilgeständnis\" gewertet (UA S. 113).\n\nDas Landgericht hat nicht einfach \"trotz nur einer\nVorstrafe .„.. den Angeklagten dem Mitangeklagten JM,\nder zahlreiche Vorstrafen aufweist, im Strafmaß gleichgestellt\". Es hat vielmehr bei Hl ebenso wie bei\nIB und den übrigen Mitangeklagten ausführlich erörtert,\nwas nach seiner Auffassung zu Gunsten und zum Nachteil\njedes einzelnen Angeklagten angeführt werden kann. Insbesondere hat das Landgericht sowohl bei der Zumessung\n\nder Einzelstrafen als bei der Bildung der Gesamtstrafe\n(UA S. 113, 117) weitgehend zu Gunsten des Angeklagten\nberücksichtigt, daß seine Diebstahlsserie längere Zeit\nzurückliegt, daß er seitdem nicht mehr strafrechtlich\n\nin Erscheinung getreten ist und seit 1972 wieder einem\ngeregelten Beruf nachgeht. Daß das Landgericht aus Einzelstrafen, die allein in der vorliegenden Sache in ihrer\nSumme 95 Jahre betragen, wozu noch die einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n9. März 1971 in der Gesamtdauer von 4 Jahren und 9 Monaten\nkommen, eine Gesamtstrafe von nur 4 Jahren und 6 Monaten\ngebildet hat (anders ausgedrückt: daß die am 9. März 1971\ngebildete zweijährige Gesamtstrafe trotz des Dazutretens\nvon 58 Bandendiebstählen nur um 2 Jahre und 6 Monate erhöht worden ist), beruht nicht auf einem dem Angeklagten\nnachteiligen Rechtsirrtum.\n\nc) Nicht zu beanstanden ist schließlich der Ausspruch,\ndaß die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1971\nangeordnete Maßnahme der Besserung und Sicherung aufrechterhalten bleibt, Damit hat das Landgericht nur in einer\ndem § 76 Abs. 2 StGB a.F. (= § 55 Abs. 2 StGB n.F.) gerechtwerdenden Weise klargestellt, daß die damals angeordnete\nMaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren) auch jetzt nicht \"durch die neue Entscheidung\" gegenstandslos geworden ist, obwohl die damals\nverhängten Strafen in der jetzt gebildeten Gesamtstrafe\naufgegangen sind. Das Landgericht hat weder die Entziehung\nder Fahrerlaubnis neu angeordnet noch eine selbständige\nSperrfrist für die Wiedererteilung neu festgesetzt.\n\n- 10 -\n\nDie Sperre hat spätestens mit der Rechtskraft des Urteils\nvom 9. März 1971 (nach UA S. 23 mit dem 9. Februar 1972)\nzu laufen begonnen (so daß sie gemäß § 42 n Abs. 5\n\nSatz 1 StGB a.F. längst abgelaufen sein dürfte).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-475-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-475-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.975808+00:00"}}