{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-18_4_StR_472_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-18","aktenzeichen":"4 StR 472/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abg0 § 392\n\nBewußt falsche Angaben eines (formalen) Drittschuldners\nim Steuerbeitreibungsverfahren als Steuerhinterziehung.","text_plain":"Veröffentlichung; ja\n\nAbg0 § 392\n\nBewußt falsche Angaben eines (formalen) Drittschuldners\nim Steuerbeitreibungsverfahren als Steuerhinterziehung.\n\nBGH, Urt. vom 18. Dezember 1975 - 4 StR 472/75 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 472/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Axel wÜ zu: CME Kreis\nI. geboren = EEE 1929 in HEEB/Saale,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nab\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEEEEERES\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 5. März 1974\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit wissentlich falscher\nVersicherung an Eides Statt zu 2 Jahren und 6 Monaten\nFreiheitsstrafe und zu 80.000 DM Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. § 57 StPO ist nicht verletzt. Der sachverständige\nZeuge Machenheimer ist ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen dem Revisionsvorbringen vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ordnungsmäßig belehrt\nworden (Protokollband Bl. 54). Im übrigen würde eine\nunterbliebene Belehrung nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs die Revision auch nicht rechtfertigen können (BGH VRS 36, 23 mit Nachweisen).\n\n2. Der behauptete Verstoß gegen § 275 StPO ist\n\nmit dem bloßen Hinweis, daß hierfür \"die Tatsachen aktenkundig\" seien, nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 344 Abs. 2\nStPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214). Überdies kann die Revision\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf\neine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275\nStPO aF grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4).\nEine andere Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann in\nBetracht kommen, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vor-\n\nliegen, daß die erheblich verspätete Absetzung zu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat. Dafür ist\nhier nichts ersichtlich. Auf die Neufassung, die\n\n§ 275 StPO durch Art. 1 Nr. 80 des 1. StVRG erhalten\nhat, kommt es nicht an. Für die vor dem 1. Februar 1975\nergangenen Urteile gilt ausschließlich der alte Rechtszustand (Art. 9 Abs. 4,Art. 15 Abs. 1 des 1. StVRG).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nA. Schuldspruch:\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Was die Revision vorbringt, ist\nzum großen Teil entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das gilt nicht nur, was keiner\nweiteren Erörterung bedarf, im Hinblick auf die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach\n§ 156 StGB, sondern auch für die (tateinheitliche) Ver-\n\nurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 Abg0O.\n\nInsoweit besteht nur im folgenden Anlaß zur Erörterung:\n\n1. Täter einer Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1 nF,\n8 396 aF AbgO) kann nicht nur der Steuerschuldner selbst,\n\nsondern auch jeder Dritte sein, sofern er nur die Voraus-\n\nsetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft\nstellt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (BGHSt 23, 319, 322 mit weiteren Nachweisen).\n\nAus diesem Grunde können also Einwendungen gegen\n\ndie Verurteilung des Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen (formal) als Drittschuldner die\nVollstreckung der Steuerschulden gegen die Firma Bodo\nAUEEE Hintertrieben hat, nicht erhoben werden. Die\nTäterschaft des Angeklagten, der zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten HB der wirtschaftliche Eigentümer der Firma Bodo\nAU war und der mit seinen insbesondere in Bl. 47 ff\nder Urteilsgründe im einzelnen festgestellten Manipulationen die ihm und FB gehörenden Firmen Ruß xc\nund axborol Mineralölhandelsgesellschaft mbH nicht etwa\nnur schützen, sondern ungerechtfertigt bevorteilen wollte,\nkann ebensowenig ernsthaft in Zweifel gezogen werden, wie\neine sein Gesamtverhalten prägende Steuerunehrlichkeit\n(zum letzteren vgl. BGH in NJW 1952, 945 Nr. 24 und 1953,\n1841; BGH in BB 1960, 928; BGHSt 23, 319, 323).\n\n2. Diese Steuerunehrlichkeit ist solange möglich,\nwie der geschuldete Steuerbetrag nicht vollständig entrichtet ist und demzufolge nicht etwa auf das Steuerfeststellungsverfahren beschränkt, sondern kann auch noch im\nBeitreibungsverfahren begangen werden. Auf diesen Standpunkt haben sich nicht nur das Reichsgericht (vgl. u.a.\nJW 1938, 2899 Nr. 15)und ihm folgend der Bundesgerichtshof\n(vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -;\nBB 1957, 317; Urteile vom 9. November 1956 - 2 StR 414/56 -\nund vom 29. Mai 1957 - 2 StR 183/57 - in GA 1958, 49) gestellt. Diese Rechtsauffassung wird auch, jedenfalls ganz\nüberwiegend, von der Rechtslehre vertreten (vgl. u.a.\n\nFranzen-Gast, Steuerstrafrecht, 1969, § 392 AbgO Rn. 120,\n121; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur RAbgO\n\n6. Aufl. Bd. IV Bem. 8 e und 10 e zu § 392 AbgO, Erbs/\nKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. I Bem. 5\n\nzu § 392 Abg0; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. 1969\nBem. 1 zu § 392 nF, IV 1 zu § 396 aF AbgO). Das gilt\n\nim Ergebnis auch für Kühn/Kutter (11. Aufl. 1974), die\n\nin solchen Fällen lediglich statt Verkürzung von Steuereinnahmen das Tatbestandsmerkmal der Erschleichung sonstiger\nnicht gerechtfertigter Steuervorteile annehmen wollen (vgl.\nBem. 2 a bb und 3). Wie hier sind auch alle anderen von\nder Revision für ihre gegenteilige Auffassung in diesen\nZusammenhang angeführten Zitate unrichtig.\n\n3. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar,\ndie der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen als Drittschuldner entgegenstehen könnten (für einen Fall wie hier vgl. besonders\ndie bereits zitierte Entscheidung 2 StR 183/57 vom\n22. Mai 1957 in GA 1958, 49, sowie KG in RSt Bl. 1934,\n695). Weder das Bundesverfassungsgericht (NJW 1974, 1860)\nnoch der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 177, 180; Urteil\nvom 15. Aprul 1975 - 1 StR 74/75 - ) haben im Hinblick\nauf § 392 Abs. 1 AbgO als Blankettgesetz Bedenken erhoben. Die Ausführungen der Revision hierzu sind ebenso\nabwegig wie ihre Hinweise auf straflose Selbstbegünstigung\noder straflose Nachtat,\n\n4\nno\n\nEndlich kann die Revision für sich auch nichts aus\nder Entscheidung RGSt 62, 329, 331 herleiten. Diese Entscheidung betrifft den anderen Sachverhalt, daß es ein\nDrittschuldner überhaupt unterlassen hatte, der Aufforderung des Finanzamts nach § 339 AbgO (aF) nachzukommen, also keinerlei Erklärung abgegeben und auch sonst\nnichts getan hatte, was die Vollstreckung hätte beeinträchtigen können. Bei einem solchen Sachverhalt hat das\nReichsgericht allerdings die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht gelten lassen, weil der Angeklagte\nnicht verpflichtet gewesen sei, den \"Grund der Nichtanerkennung (des Anspruchs) und der Zahlungsverweigerung,\ngeschweige denn... die Person des wirklichen Drittschuldners\" anzugeben und die Nichterfüllung dessen,\nzu was § 339 Nr. 1 AbgO ihn nur verpflichte, nämlich\nzu der bloßen Erklärung, daß er die angebliche Schuld\nnicht anerkenne und nicht bezahlen werde, für eine\n(weitere) Verkürzung der Steuereinnahmen nicht ursächlich gewesen sei. Ob dem zuzustimmen ist, bedarf nicht\nder Untersuchung. Vorliegend hat der Angeklagte nicht\nnur zur Irreführung des Finanzamtes tatsächlich verschiedene falsche Erklärungen abgegeben, er hat darüber\nhinaus weitere Manipulationen, vor allem durch Einschaltung der Tankstellenpächter, begangen, um die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen zu\nlassen, Seine Verurteilung deshalb kann umsoweniger\n\"rechtsstaatlichen\" Bedenken unterliegen, als er selbst\nnach den Urteilsfeststellungen nur formal ein Drittschuldner, in Wirklichkeit aber der wirtschaftlich: wahre\nSteuerschuldäner war.\n\n4, Die Entziehung des Blindenprivilegs für Bodo\nAED, ie sich im Nachhinein als ungerechtfertigt\nerwiesen hat, hat zwar die Manipulationen des Angeklagten\nausgelöst; das ist ihm auch bei der Strafzumessung zu\nGute gehalten worden, Die Erfüllung des gesetzlichen\nTatbestandes hat sie jedoch weder zur äußeren noch\nzur inneren Tatseite irgendwie beeinflußt. Nach den\nUrteilsfeststellungen war sich der Angeklagte vielmehr\ndarüber klar, daß die Steuerforderungen des Finanzamts\nauch der Höhe nach gleichwohl berechtigt waren, daß er\ndiese Forderungen, wenn er nur gewollt hätte, auch hätte\nerfüllen können und daß aufrechenbare Schadensersatzansprüche für ihn nicht bestanden (vgl. vor allem UA Bl. 62,\n80).\n\n5. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Die in übrigen\ngebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat ebenfalls, jedenfalls im Ergebnis, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt;\n\nDie nach § 73 Abs. 2 Satz 2 aF, § 52 Abs. 2 Satz 2 nF\nStGB zu berücksichtigende Mindestfreiheitsstrafe von einem\nMonat für das tateinheitlich begangene Vergehen des § 156\n(aF) StGB ist zwar inzwischen weggefallen. Dieser Umstand\nkann aber die auf insgesamt 2 Jahre und 6 Monate bemessene\nStrafe nicht beeinflusst haben.\n\nDie Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe\nist nach der Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2\n\nIn\nos\n\nEGStGB nicht mehr zwingend geboten. Diese Änderung, nach\nder grundsätzlich nur noch auf \"Freiheitsstrafe oder Geldstrafe\" erkannt werden kann, ist auch im Revisionsverfahren\nzu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB nF; § 354 a StPO). Jedoch kann auch nach neuem Recht eine Geldstrafe neben der\nFreiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Voraussetzungen\ndes § 41 StGB nF vorliegen; diese Vorschrift gilt auch\n\nfür Steuerhinterziehungen, die, wie hier, vor dem 1, Januar 1975 begangen worden sind (Art. 299 Abs, 1, 3 EGStGB\ni.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO aF). Die Voraussetzungen des\n\n§ 41 StGB nF sind dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen,\n\nDer Angeklagte hat sich zum Nachteil des Staates um mehrere\nMillionen DM bereichert, so daß die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80.000 DM, auf die die Strafkammer ersichtlich nicht. allein wegen des damals zwingenden Gebotes\nerkannt hat, unter Berücksichtigung der gesamten Verhält-\n\n- 10 -\n\nnisse des Angeklagten angebracht erscheint. Da eine\nwesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten ist,\nkann das Revisionsgericht das Rechtsmittel auch insoweit als unbegründet verwerfen (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-472-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-18/4-str-472-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.952198+00:00"}}