{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-11_4_StR_678_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-11","aktenzeichen":"4 StR 678/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 678/75 BESCHLUSS\nAs ATIFS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Gerhard KÜ aus STEHE.\ngeboren am EEE 1950 in WEB (Oberpfalz),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 24, Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht in\nder Person der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen sei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der\nGegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, daß es beim Landgericht\nZweibrücken, bei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine\nkleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts gab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG\na. F.). Vielmehr wurde für jede Strafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt. Die Reihenfolge, in\nder die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede Kammer besonders aus deren \"Kammerliste\" ausgelost. Die Listen waren\nin der Weise zustandegekommen, daß die Schöffen bereits\n\n- 3.\n\nvon den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach\nStrafkammern getrennt ausgewählt worden waren. Die\nbeiden Schöffen, die an der Hauptverhandlung und an\ndem angefochtenen Urteil in dieser Sache mitgewirkt\nhaben, sind für die in Betracht kommende Sitzung\naus der für die erkennende Strafkammer ausgestellten Liste ausgelost worden.\n\nDieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der\nSchöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in einen\ngleichliegenden Fall im Urteil vom 24, Juni 1975 -\n1 StR 626/74 - ausgeführt:\n\n\"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck,\ndaß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind\n(BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während\nüber die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los\nentscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich,\ndaß der Präsident des Landgerichts die Namen der\nHauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom\nGesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter\nSchöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat\nsich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die\nReihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer,\n\n„hu.\n\nsondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern\nzu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO\n\n31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A)\",\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben,\nliegt auf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger\n\nfs\n\n2)\nur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-678-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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