{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-11_4_StR_677_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-11","aktenzeichen":"4 StR 677/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 677/75 BESCHLUSS\n\nAr ar FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Uve MÜHE aus IB (Pfalz),\ngeboren am EEE 19.8 in DEE (Mecklenburg),\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 15. Juli 1975, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht in\nder Person der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen sei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der\nGegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, daß es beim Landgericht\nZweibrücken, bei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine\nStrafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste\ndes Landgerichts gab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a. F.).\nVielmehr wurde für jede Strafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt. Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede Kammer besonders aus deren\n\"Kammerliste\" ausgelost. Diese Listen waren in der Weise\n\n- 3.\n\nzustandegekommen, daß die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach Strafkammern getrennt ausgewählt worden waren. Die beiden Schöffen, die\nan der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil\nin dieser Sache mitgewirkt haben, sind für die in Betracht kommende Sitzung aus der für die erkennende Strafkammer ausgestellten Liste ausgelost worden.\n\nDieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der Schöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden Fall\nim Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - ausgeführt:\n\n\"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen\n(§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur\nder Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche\nLaienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung\neiner Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279).\nDeshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als\nSchöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen\nder Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber\nauch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung\nder Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm,\nNJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG\nAnm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A)\".\n\n§ 2\n\n„Un.\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben,\nliegt auf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil muß daher aufgehoben\nwerden,\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-677-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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