{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-11_4_StR_649_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-11","aktenzeichen":"4 StR 649/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 649/75 URTEIL\nna, F5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Rıf RÜEB zus SEES-\"AEB.\ngeboren am GE 19:7 in SED. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nTr\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. Dezember 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ES\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juli\n‘4975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit\nmit Raub mit Todesfolge (§§ 211, 251, 52 StGB) zu\nzwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.\nSein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision die tateinheitliche Verurteilung auch wegen § 251 StGB.\nNach der Neufassung dieser Bestimmung kann Raub mit\nTodesfolge nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen (BGHSt 26,\n175).\n\n>, Zuzustimmen ist auch den Einwendungen der\nRevision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Mordes. Das Landgericht führt zwar aus,\nder Angeklagte habe bei dem Würgen des Rentners\nbilligend in Kauf genommen, daß dieser dadurch\nsterben könne. Diese Feststellung steht indessen in\nunvereinbarem Widerspruch mit der bei der fälschlichen Anwendung des § 251 StGB getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe durch das Würgen den Tod\nseines Opfers \"zumindest leichtfertig\" verursacht.\nLeichtfertigkeit und (bedingter) Vorsatz sind verschiedene Schuldformen. Sie schließen sich gegenseitig aus. u\n\n3. Da das Urteil mithin schon.auf die Sachrüge\naufzuheben war, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht\nmehr an. Soweit die Revision meint, zur nachträglichen Aufklärung des Grades der alkoholischen Beein-\n\n-ıh—-\n\nflussung des Angeklagten hätte dessen \"individueller\nAbbauwert\" experimentell festgestellt werden müssen,\nübersieht sie, daß sich aus einem Trinkversuch immer\nnur ein aktueller Abbauwert herleiten läßt, nicht\naber etwa der Schluß auf einen stets gleichbleibenden individuellen Wert des Täters (vgl. Gutachten\n\ndes Bundesgesundheitsamtes \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\" S. 60). Für die von der Revision vermißte quantitative Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten wäre es im übrigen auch auf\nden Resorptionsverlauf angekommen. Da aber auch dieser u,a. von nicht wiederholbaren dispositionellen\nund situationsabhängigen Faktoren des Kraftfahrers\nabhängt (BGHSt 25, 246, 249; vgl. auch BGH VRS 28,\n190), verwendet die Rechtsprechung extreme Mindestbzw. Höchstabbauwerte, die dann jede Benachteiligung\ndes Täters ausschließen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte im vorliegenden Falle jedoch der\nRestalkohol des Angeklagten ein so außerordentliches\nGewicht, daß die Auswirkung des auf diesen hohen\nRestalkohol aufgestockten zusätzlichen Alkohols einer\nbesonderen Prüfung bedarf. Fs wird sich daher empfehlen, neben dem wegen der Alkoholsucht und der Depravation des Angeklagten zurecht zugezogenen Psychiater\nauch einen Sachverständigen für Blutalkoholfragen zu\nhören. Nur so kann die Frage der subjektiven Seite\ndes Tötungsdelikts, auch was den Beweggrund angeht,\n\n- 5.\n\nausreichend aufgeklärt werden. Dabei wird sich die Prüfung gegebenenfalls auch auf das Verhalten des Angeklagten beim erneuten Aufsuchen des Tatortes zu erstrecken\nhaben.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger\n\nI\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-649-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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