{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-11_4_StR_554_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-11","aktenzeichen":"4 StR 554/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 554/75 BESCHLUSS\n\nAra, Fb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Anton Sp zu: I:\ngeboren am HE 1910 ir OMMEEEEEEEEEEED.\n\nwegen Untreue\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 5, Mai 1975 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht in der\nPerson der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen\nsei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, daß es beim Landgericht Zweibrücken,\nbei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts\ngab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a.F.). Vielmehr wurde für jede\nStrafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt. Die\nReihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede\nKammer besonders aus deren \"Kammerliste\" ausgelost,. Diese\nListen waren in der Weise zustandegekommen, daß die Schöffen\n\nbereits von den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach\nStrafkammern getrennt ausgewählt worden waren. Die beiden\nSchöffen, die an der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil in dieser Sache mitgewirkt haben, sind\nfür die in Betracht kommende Sitzung aus der für die er.\nkennende Strafkammer ausgestellten Liste ausgelost worden,\n\nDieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der Schöffen\nentspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesge.\nrichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden Fall im Urteil\nvom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - ausgeführt:\n\n\"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 7\nAbs, 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der Zufall,\nnämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter\nals gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der\nSchöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vors hlagsliste, während über\ndie weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet,\nDaher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident\ndes Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 6%\nwas schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter\nSchöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt.\nAber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung\n\nder Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung\ninnerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu\nden einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956,\n1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1;\nKleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1A)\",\n\nIn\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl\nund Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen\ngewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben, liegt\nauf der Hand, Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil muß daher aufgehoben werden,\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-554-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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