{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-12-11_4_StR_384_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-12-11","aktenzeichen":"4 StR 384/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 384/75 BESCHLUSS\nan: A. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner FT (EiEEEB\naus U dort geboren am 0] 1929,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge, daß das erkennende Gericht in der\nPerson der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen\nsei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigefügten Unterlagen trifft es zu, daß es beim Landgericht Zweibrücken,\nbei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts\ngab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a.F.). Vielmehr wurde für jede\nStrafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt.\n\nDie Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen\nordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für\njede Kammer besonders aus deren \"Kammerliste\" ausgelost.\n\nDiese Listen waren in der Weise zustandegekommen, daß\ndie Schöffen bereits von den Wahlausschüssen bei den\nAmtsgerichten nach Strafkammern getrennt ausgewählt worden waren, Die beiden Schöffen, die an der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil in dieser\n\nSache mitgewirkt haben, sind für die in Betracht kommende Sitzung aus der für die erkennende Strafkammer aufgestellten Liste ausgelost worden,\n\nDieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der\nSchöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden\nFall im Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - ausgeführt:\n\n\"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen\n(§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur\nder. Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche\nLaienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung\neiner Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279).\nDeshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als\nSchöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet, Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen\nder Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (8 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber\n\nauch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der\n\nSchöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung\ninnerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung\n\nzu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956,\n1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22, Aufl. § 44 GVG Anm. 1;\nKleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A)\",\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats\nan. Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und\nAuslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben, liegt\nauf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, Das Urteil muß daher aufgehoben werden,\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-384-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-12-11/4-str-384-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:16.689667+00:00"}}