{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-11-27_4_StR_637_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-11-27","aktenzeichen":"4 StR 637/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 637/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald A EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am mp 29 in TEE ve: SEEB-\n\nWE, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.&.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Berlin vom 15. Mai 1975 in\nden vorigen Stand wiedereingesetzt,\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte,\n\nDer Beschluß des Landgerichts Berlin vom\n20. August 1975 ist damit gegenstandslos,.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit Nötigung in einem besonders\nschweren Fall, mit gefährlichem Eingriff in\nden Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren\nFall, mit Verkehrsunfallflucht, mit fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt worden ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie unbeschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls eines Mercedes-Benz-LKW in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet. Im übrigen\nhat sie mit der Sachrüge Erfolg.\n\nZur Verurteilung wegen versuchten Mordes hat das\nSchwurgericht festgestellt:\n\nDer Angeklagte schwenkte mit dem gestohlenen LKW\nkurz vor der aus einem VW-Bus der Polizei mit Blaulicht\nbestehenden Straßensperre nach links, um durch die Lücke\ndurchzufahren und seine Flucht unter allen Umständen\nfortzusetzen, In der Lücke zwischen dem VW-Bus und dem\nBürgersteig stand der Polizeimeister FW nit einer\nentsicherten Pistole in der einen und einer rot leuchtenden Taschenlampe in der anderen Hand, die er über dem\nKopf hin und her schwenkte, Der Angeklagte wollte den\nals solchen erkannten Polizeibeamten zwingen, beiseite\nzu springen, nahm aber auch billigend in Kauf, ihn,\nwenn ihm das nicht glücken sollte, um- oder anzufahren\n\nund dabei schwer, notfalls auch tödlich, zu verletzen.\nDer Beamte konnte sich aber durch einen Sprung hinter\nden VW-Bus in Sicherheit bringen.\n\nDiese Ausführungen sind, soweit sie die innere Tat-\n\nseite des versuchten Mordes dartun sollen, unzureichend.\n\nWorauf die Überzeugung des Schwurgerichts beruht, daß\n\nder Angeklagte sogar die Tötung des Polizeibeamten,\n\nwenn auch nur\n\nbedingt, gewollt habe, geht aus den Ur-\n\nteilsgründen nicht hervor. Ohne nähere Darlegung der\n\nGründe für diese Überzeugung ist die Feststellung des\n\nbedingten Vorsatzes jedoch nur formelhaft und inhalts-\n\nleer. Es gibt\n\nzwar Fälle, in denen das äußere Verhalten\n\ndes Täters den Schluß auf seinen Tötungsvorsatz so sehr\n\nnahelegst, daß\n\neine nähere Begründung überflüssig er-\n\nscheint. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Erfahrung\n\nlehrt, daß es\nPolizeisperre\ngelingt, sich\nTäter rechnen\nZieles willen\n\nin den Fällen, in denen Kraftfahrer eine\ndurchbrechen, den bedrohten Beamten meist\nrechtzeitig außer Gefahr zu bringen. Die\nmit solcher Reaktion und nehmen um ihres\nwohl auch eine Gefährdung des Polizei-\n\nbeamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung;\n\ndenn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere\n\nHemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Daher\n\nbedarf in einem Falle wie dem vorliegenden die Fest-\n\nstellung des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehen-\n\nderen Begründung, als sie hier gegeben ist. Hinzu kommt,\n\ndaß das angefochtene Urteil zu den Mordmerkmalen über-\n\nhaupt keine ausdrücklichen Feststellungen enthält. Der\n\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes kann daher nicht\n\nbestehen bleiben. Da Tateinheit angenommen ist, muß das\nUrteil in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Umfang\naufgehoben werden und zwar auch hinsichtlich der für\nden Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Strafe, weil nicht auszuschließen ist,\ndaß deren Höhe auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt worden ist,\n\nFür die neue Verhandlung sind folgende Hinweise\nveranlaßt;\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nTatbestand des § 315 b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeimeisters ii 9 das\nzweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden\nPolizeifahrzeugs. Im Urteilssatz und in der rechtlichen\nWürdigung ist aber nur von einem gefährlichen Eingriff\nin den Straßenverkehr die Rede, Dazu sei ferner bemerkt,\n\ndaß das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs\nunter die Nummern 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB fällt,\nnicht unter Nr. 3 (BGHSt 21, 301). Der Nötigungstatbestand hat neben dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung (BGH VRS 35, 174).\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) ist darauf gestützt, daß der Angeklagte den von ihm geführten, gestohlenen Lastkraftwagen gefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug\nkeine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11,\n148; 12, 282; VRS 42, 97).\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-27/4-str-637-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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