{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-11-20_4_StR_538_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-11-20","aktenzeichen":"4 StR 538/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 538/75 URTEIL\nIN PATE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz August S EB :u:s\n\nSEE, dort geboren am EMMEEEEEEED 1935, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten u.a.\n\nun\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt MW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0] in der Verhandlung,\nAmtsinspektor (EEE ei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n4, April 1975 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten - fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\n(\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, teilweise in\nTateinheit begangen mit fortgesetztem sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde, sowie wegen Anstiftung zum Abbruch der Schwangerschaft zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen der zuerst genannten Straftat. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht\nstatt mehrerer selbständiger Straftaten eine einzige\nfortgesetzte Handlung angenommen und daß es den Angeklagten nicht auch wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB)\nverurteilt hat. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten, soweit die Nichtanwendung des § 177 StGB\ngerügt wird.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen mehrerer selbständiger Straftaten, sondern wegen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt hat. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nnicht zu beanstanden. Sie entspricht den von der Rechtsprechung für den Fortsetzungszusammenhang aufgestellten\nGrundsätzen (vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl.\nVorbem. 3 vor § 52 StGB) und läßt keinen Rechtsirrtunm\nerkennen,\n\nu.\n\n2. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Nichtanwendung des § 177 StGB wendet.\nZwar kann der Tatbestand dieser Vorschrift auch dann\nerfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung\ndes Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung oder\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nfortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor Mißhandlungen oder sonstigen Gewaltanwendungen keinen Widerstand leistet (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei\nPfeiffer/Maul/Schulte Anm. 1 zu § 177 StGB). Deshalb\nwird davon ausgegangen werden können, daß der Angeklagte zumindest in einer Reihe von Einzelfällen den\nobjektiven Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt hat.\nDenn nach den Urteilsfeststellungen war seine Tochter\nGabriele \"den geschlechtlichen Beziehungen gegenüber\nablehnend eingestellt\" und hat \"nur aus Angst vor\nihrem Vater an den sexuellen Handlungen\" teilgenommen,\nDas läßt darauf schließen, daß sie durch das gesamte\nVerhalten des Angeklagten, der sie oft, mitunter sogar\nohne besonderen Anlaß, nur \"in der Absicht, sie einfach einzuschüchtern\", roh mißhandelte und sich, wenn\nsie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, \"regelmäßig unbeherrscht gebärdete und in Wut\nausbrach\", in einen Zustand der Angst versetzt worden\nwar, in welchem sie es trotz ihres inneren widerstrebens nicht gewagt hat, dem Angeklagten Widerstand entgegenzusetzen. Nach den Urteilsgründen fehlt es aber\nam subjektiven Tatbestand des § 177 StGB. Das Landgericht hat sich, wie seine Ausführungen hierzu (UA S.\n23/24) erkennen lassen, nicht davon überzeugen Können,\ndaß der Angeklagte diesen Angstzustand bewußt herbeigeführt oder auch nur bewußt ausgenutzt hat, um das\n\n- 5 -\n\nMädchen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese\ndem Tatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist demnach mit Recht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sich sein Vorsatz nicht\ndarauf erstreckt hat, mit Gewalt oder durch Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Beischlaf zu erzwingen. Die Revision kann deshalb auch\ninsoweit keinen Erfolg haben.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Knoblich\n\nIS\nOs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-20/4-str-538-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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