{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-11-20_4_StR_497_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-11-20","aktenzeichen":"4 StR 497/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 497/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Tevfik C ÜEEEEEEE zus BEEB-DEE, geboren am EEE 1939 ir TEE /\n\nTürkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vollrausches\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller I] in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n10. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches (§ 330 a StGB; zu Grunde liegende Tat: Totschlag) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts geltend,\n\nDie hiernach gebotene Überprüfung des Urteils\nmacht aus verschiedenen Gründen seine Aufhebung erforderlich,\n\nI. Wer sich schuldhaft tn einen Rauschzustand\nversetzt hat, kann nach § 330 a StGB (alte und neue\nFassung) nur dann verurteilt werden, wenn er in diesem Zustand eine \"mit Strafe bedrohte Handlung\", (so\ndie alte Fassung; gleichbedeutend nach der neuen\nFassung:) eine \"rechtswidrige Tat\" begangen hat. Um\neine solche handelt es sich nicht, wenn die Tat durch\nNotwehr gerechtfertigt war.\n\nDas Landgericht ist zwar auf die Frage der Notwehr eingegangen. Es hat erklärt (UA S. 13), daß für\nden Angeklagten \"die Abgabe mehrerer Schüsse auf\nCHEEEEB weder geboten noch erforderlich war, um dessen Angriff abzuwehren\", da dem Angeklagten \"mehrere\nfür den Angreifer weniger gefährliche Mittel zu Verfügung\" gestanden hätten. Dabei hat es sich offenbar\nauf die Aussagen einiger Zeugen gestützt, wonach\n\"das Schießen in ihren Augen angesichts der gegebenen\n\n-u-\n\nSituation unnötig gewesen\" sei, vielmehr \"ein Faustschlag als Abwehr voll ausgereicht hätte\" (UA S. 12).\n\nWenn auch vieles für die Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sprechen mag, so lassen die sehr\nknappen Ausführungen des Landgerichts hierüber doch\nnoch Zweifel offen.\n\n41. Jedenfalls ausdrücklich hat das Landgericht\nnur die Abgabe mehrerer Schüsse als nicht aus Notwehr\nerforderlich erklärt. Sollte aber die Abgabe eines\nSchusses noch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen\nsein und sollte - was im Urteil nicht geklärt ist und\nwohl auch. kaum mehr geklärt werden kann - gerade der\nerste Schuß die tödliche Wirkung gehabt haben, 50\nkönnte als hier in Betracht kommende mit Strafe bedrohte Handlung jedenfalls nicht vollendeter Totschlag\nerachtet werden.\n\n2. Davon abgesehen hätte das Landgericht seine\nAuffassung, das Schießen des Angeklagten auf cm\n(das Schießen überhaupt, sei es mit einem oder mehreren Schüssen) sei nicht aus Notwehr geboten gewesen, angesichts der sonst festgestellten Umstände\nüber die Tat und ihre unmittelbare Vorgeschichte\nnicht - wie geschehen (UA S, 15) - nur mit den Aussagen der Zeugen begründen dürfen, die \"die Reaktion\ndes Angeklagten auf den Angriff des CHE für völlig unverhältnismäßig\" gehalten haben.\n\nx\n\n-5-\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Auseinandersetzung (das \"Gerangel\") zwischen den zwei Gruppen von Türken allein von dem \"schon angetrunkenen'\nCHE verursacht war und daß sich dabei der Angeklagte \"zurückhielt\" (UA S. 7). Bei dem dann durch CB\nerneut veranlaßten Wortwechsel hat \"CB den Angeklagten mit der Faust ins Gesicht\" geschlagen. \"Während der nun folgenden tätlichen Auseinandersetzung\nging der Angeklagte zu Boden\" (UA S. 8). Er hat dann,\n\"nachdem .er wieder aufgestanden war und dem CB auf\nkurze Entfernung gegenüber stand\", geschossen. Wie\nsich in diesem Augenblick CB verhielt und wie\nüberhaupt der Ablauf der Ereignisse im einzelnen war,\nhat das Landgericht nicht dargelegt. Die Einlassung\ndes Angeklagten, \"er sei mehrmals von Ciilänit der\nFaust ins Gesicht, mit seinem Kopf an die Wand geschlagen und an den Haaren gezerrt worden\" (UA S. 9),\nhat es nicht für unzutreffend erklärt. Es ist nicht\nersichtlich, ob der Angeklagte, nachdem er vom Boden\nwieder aufgestanden war, sich nicht weiteren Angriffen des ihm \"auf kurze Entfernung gegenüber\" stehenden CHEM preisgegeven sah. Ebensowenig geht aus dem\nUrteil hervor, daß auch nur einer der umherstehenden\nZeugen auch nur den Versuch gemacht hätte, dem - möglicherweise unschuldig in die Auseinandersetzung hineingezogenen - Angeklagten, nachdem dieser schon zu\nBoden geschlagen war, zu helfen und den CB zu entfernen oder von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten,\nSich schwer verprügeln oder gefährlich mißhandeln zu\nlassen brauchte der Angeklagte nicht. Das Landgericht\nhätte darauf eingehen müssen, ob der - möglicherweise\nbereits erheblich mißhandelte - Angeklagte überhaupt\n\n-6-\n\nnoch zu einem Faustschlag in der Lage gewesen wäre\noder mit welchen anderen Mitteln, etwa durch bloßes\nDrohen mit der Pistole der Angeklagte den CB\nvon weiteren Tätlichkeiten hätte abhalten können,\n\nII, Von den bisherigen Erwägungen ganz unabhängig (also auch wenn feststünde, daß dem Angeklagten\nder Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugute\nkommen kann) ergeben sich auf Grund der bisherigen\nUrteilsfeststellungen Bedenken gegen den Schuldspruch.\n\n1. a) Zwar ist der § 330 a StGB (a. F. und.n. F.)\nauch anzuwenden, wenn der Alkoholgenuß den Täter im\nZusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits\nvorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen\nVerfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22,\n8 ff). Deswegen hat das Landgericht den Rauschzustand\ndes Angeklagten mit Recht als tatbestandsmäßig im\nSinne des § 330 a StGB erachtet, obwohl er nicht allein durch den Genuß von Alkohol, sondern nur im Zusammenwirken mit einem 1946 erlittenen Hirntrauma zustande gekommen ist, das zu einer \"Wesensveränderung\nmit Neigung zu unkontrollierten Erregungszuständen\",\nzu einer \"abnormen Alkoholreaktion bei verminderter\nToleranz\" geführt hat (UA S. 13).\n\nb) Der § 330 a StGB (a. F. und n. F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit\nStrafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft\nherbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit\nzum vollen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit (§ 51\n\n- 7-\n\nAbs. 1 StGB a. F. = § 20 StGB n. F.) oder - nicht mit\nSicherheit aufklärbar - entweder zum vollen Ausschluß\nder Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n, F.)\ngeführt hat (so nach der alten Fassung des § 330 a\nStGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -\n\nBGHSt 9, 390; 16, 187; GA 1967, 281 - und ebenso nach\nder auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung\nder Vorschrift).\n\nDagegen ist eine Bestrafung nach § 330 a StGB\nnicht möglich, wenn (was im vorliegenden Fall allerdings kaum in Betracht kommt) feststeht, daß der Täter auch durch den Rausch nicht schuldunfähig geworden, wenn auch (mit Sicherheit oder nicht ausschließbar) in den Zustand der erheblichen Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21\nStGB n. F.) geraten ist (; dann ist vielmehr Bestrafung nach dem Grundtatbestand der mit Strafe bedrohten Handlung geboten). Die Bestrafung ist ebenso\nwenig möglich, wenn die Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, daß\nebenso wie ein voller Ausschluß oder eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit auch ein bloßes den\nGrad der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\nnicht erreichendes Angetrunkensein nicht auszuschliessen ist. Nach § 330 a StGB kann ein Täter nur bestraft\nwerden, wenn feststeht, daß \"der sichere Bereich des\n§ 51 Abs. 2 StGB überschritten\" ist. (Auch das entspricht nach der alten Gesetzesfassung der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. die drei\nvorst. angeführten Entscheidungen, Da im vorliegenden\n\n-8-\n\nFall die Tat unter der Geltung der alten Fassung stattgefunden hat, braucht im Hinblick auf § 2 StGB auf die\nNeufassung nicht eingegangen zu werden, Der Senat neigt\naber zu der Auffassung, daß auch in diesem Punkte die\nNeufassung keine sachliche Änderung gebracht hat, daß\nalso der Meinung von Dreher in StGB 35. Aufl. § 330 a\nAnm. 3 A nicht zugestimmt werden kann. Hingewiesen wird\nauch auf das - zur Veröffentlichung vorgesehene -\nSenatsurteil vom 11. September 1975 - 4 StR 364/75 -).\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen,\ndaß das Landgericht mit Sicherheit die Überzeugung vom\nVorhandensein oder andererseits vom Ausschluß einer der\ndrei vorerwähnten Stadien der alkoholischen Beeinflussung (Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, bloßes Angetrunkensein) gewonnen habe. Es\nist nur davon die Rede (UA S. 13), daß bei dem Angeklagten ein für die Tatzeit \"nicht ausschließbarer\"\nblutalkoholtoxischer Ausnahmezustand vorlag, der die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Schußabgabe\n\"yoll aufhob\", „.... so daß der Angeklagte ohne Schuld\nim Sinne des § 20 StGB gehandelt \"haben kann\", \"bzw.\"\ndaß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB\n\"nicht auszuschließen\" ist. Der § 51 Abs. 2 StGB a. F.\n= § 21 StGB n. F., sein \"sicherer Bereich\", wird nicht\neinmal erwähnt.\n\nAuch aus der Schilderung der Vorgeschichte der\nTat und den übrigen Feststellungen können zuverlässige\nRückschlüsse auf das Maß der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten nicht gewonnen werden. Der Angeklagte hat zwar in der Tatnacht reichlich Alkohol ge-\n\n-9-\n\ngetrunken, aber in einer Weise gemeinsam mit anderen,\ndaß die Trinkanteile kaum aufgeklärt werden können,\nDie ihm am nächsten Morgen um 7.05 Uhr und 7.50 Uhr\nentnommenen Blutproben haben nur Blutalkoholwerte von\n0,65 bzw. 0,55 %o ergeben (UA S. 9). Im Urteil ist\nnicht einmal etwas über die Uhrzeit gesagt, zu der\nder Angeklagte die Schüsse auf CR abgegeben hat.\nNach dem, was über den Zeitpunkt seines Eintreffens\nim \"Lokal ICE\", nämlich \"gegen 22.00 Uhr\" (UA S.\n6), den anschliessenden Verlauf des Abends, andererseits den Zeitpunkt seiner Festnahme, nämlich \"gegen\n6.20 Uhr\" (UA S. 8), und den vorausgegangenen, mit\nUnterbrechungen durchgeführten Heimweg gesagt ist,\nmuß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die\nSchußabgabe irgendwann zwischen Mitternacht und\n\n4,00 Uhr stattgefunden hat. Bei Abgabe der Schüsse,\nje nach dem näheren Tatzeitpunkt, kann also der Blutalkoholgehalt des Angeklagten etwa zwischen 1,2 %o\nund 2,5 %0 betragen haben. Die Revision trägt vor\n(eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht nicht möglich), nach einem Gutachten der chemischen Untersuchungsanstalt der Stadt Dortmund sei \"beim Angeklagten zur Tatzeit von einem Blutalkoholgehalt von\n1,6 %o auszugehen\". Bei 1,2 %o ist ein gesunder, erwachsener Mensch in. der Regel bei weitem noch nicht\nerheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt\n(BGH VRS 30, 277; 33, 431). Ebenso kann regelmäßig\nder Eintritt der Schuldunfähigkeit eines gesunden,\nerwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von\netwa 2,5 %o noch nicht angenommen werden, wenn dies\nallerdings auch nicht ausgeschlossen ist (BGH VRS 23,\n209; 28, 190; Dreher StGB 35. Aufl. § 20 Anm. AA b\n\n- 10 -\n\nmit zahlreichen Hinweisen). Welchen Einfluß das beim\nAngeklagten vorliegende Hirntrauma je nach dem Maße\nder zur Tatzeit möglicherweise bestehenden alkoholischen Beeinflussung gehabt haben kann, geht aus dem\nUrteil nicht hervor und kann vom Senat nicht beurteilt werden,\n\nEs steht also nicht fest, daß das Landgericht\nsich einwandfrei davon überzeugt hat, der Angeklagte\nhabe sich bei Abgabe der Schüsse mit Sicherheit überhaupt in einem Rauschzustand befunden, bei dem nur\nzweifelhaft bleibt, ob er zum vollen Ausschluß der\nSchuldfähigkeit oder nur zu ihrer erheblichen Verminderung geführt hat.\n\n2. Nach § 330 a StGB (a. F. und n. F.) kann ein\nTäter nur bestraft werden, wenn er sich schuldhaft in\n\nden Rauschzustand versetzt hat. Dem Täter muß vorgeworfen werden können, daß er die alkoholischen Getränke (oder die anderen berauschenden Mittel) in solcher\nMenge und in einer solchen Weise (kurzer Zeitraum, andere bedeutsamen Umstände) genossen hat, daß er während\ndes Trinkens wußte oder damit rechnen konnte und mußte,\nin einen erheblichen Rausch, mindestens im Grenzbereich\nzwischen vollem Ausschluß und erheblicher Verminderung\nder Schuldfähigkeit, zu geraten.\n\nAuch in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht bedenkenfrei.\n\n- 11 -\n\nOben ist dargelegt, daß nach den bisherigen Feststellungen der Blutalkoholgehalt des Angeklagten bei\nAbgabe der Schüsse etwa zwischen 1,2 %o und 2,5 %o gelegen haben kann. Wie bereits erwähnt ist die Schuldfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei\neinem Blutalkoholgehalt von 1,2 %0o oder wenig darüber\nkaum je auch nur erheblich vermindert. Mit dem vollen\nAusschluß der Schuldfähigkeit ist in der Regel erst\nbei Blutalkoholwerten über 2,5 %o zu rechnen.\n\nNach dem Urteil (UA S. 13) ist die Tatsache, daß\nder Angeklagte 1946 ein \"Hirntrauma\" mit einer \"substanziellen Hirnschädigung\" erlitten hat, die zu einer\n\"abnormen Alkoholreaktion bei verminderter Toleranz\"\nführt oder führen kann, offenbar erst durch ein während des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten bekannt\ngeworden. Nichts im Urteil deutet darauf hin, daß der\nAngeklagte die Tatsache seiner Hirnschädigung und ihre\nAuswirkungen vorher gekannt habe. Daher ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, daß der\nAngeklagte vor dem Trinken und während des Trinkens\ngewußt habe oder damit habe rechnen müssen, in einen\nbeachtlichen Rausch zu geraten, wenn er den Alkohol\nnur in einer solchen Menge und in einer solchen Weise\ntrank, daß ein solches Trinken bei einem Erwachsenen\nnormalerweise höchstens zu einem Angetrunkensein\n(Blutalkoholgehalt um 2,00 %0 oder sogar erheblich\ndarunter) führt. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß\nder Angeklagte schon während des Trinkens, vor dem Beginn der Auseinandersetzung mit CHE. Kennzeichen\neiner besonderen Erregung verspürt hätte oder hätte\nverspüren müssen. Es ist auch nicht dargelegt, daß dem\n\n- 12 -\n\nAngeklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt\nsein müssen, daß auf ihn alkoholische Getränke stärker einwirken als auf andere Erwachsene, daß er früher und leichter in einen Rausch geriet als andere.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht angeführt, daß\nder Angeklagte \"auf Grund der Vorstrafen wußte, zu\nwelch unkontrollierten Handlungen er bei Alkoholgenuß neigt\". Daß der Angeklagte 1972 in fahruntüchtigem Zustand (1,21 %o Blutalkoholgehalt) mit einem\nPKW einen Unfall verursachte, hat mit den Fragen,\nwann bei ihm ein Rausch eintritt oder eintreten kann\nund wie er sich in einem solchen verhält, überhaupt\nnichts zu tun. Auch daß der Angeklagte 1973 wegen\neiner \"unter Alkoholeinfluß\" begangenen gefährlichen\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sagt für sich allein (mangels Darlegung des Masses des \"Alkoholeinflusses\" und des Anlasses und des\nBeginns der damaligen Auseinandersetzung) für die\nhier maßgebende Frage nichts.\n\nN)\n\n- 13 -\n\nIII. Es wird - jedenfalls wenn sonst ein Frei-\n\nspruch unvermeidlich wäre -— zu prüfen sein, ob der\nAngeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schuß-\n\nwaffe zu bestrafen ist.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-20/4-str-497-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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