{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-11-13_4_StR_553_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-11-13","aktenzeichen":"4 StR 553/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 553/75 | URTEIL\nBa IS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Meinhardet MB zus Eu.\n\ngeboren am ME 1953 ir SCHE ‚\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nbe\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EB in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor a bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Rüdiger EB aus ru\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteilter in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 16. Mai 1975 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte\ndes Raubes, des Diebstahls in einem schweren\n\nFall (Laubenkolonie 1 EEE ) und des\n\n- 53 -\n\nDiebstahls in drei einfachen Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes\nund wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nI. Die Aufklärungsrüge geht fehl. Zwar hat der Zeuge\nMe - übrigens als einziger von allen Beteiligten -\nden Klaus EB im Ermittlungsverfahren wiederholt als\nMittäter des Raubüberfalls in der BoiElB Straße {Fall II\n1 der Urteilsgründe)bezeichnet (Bd. I Bl. 12, 113 d.A.)\nund ihn auch in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 1975 in\nder Weise erwähnt, daß sie, die Beteiligten, ihn und\neinen weiteren Mann auf dem Wege zum späteren Tatort\ngetroffen hätten (Bd. I Bl. 98 d.A.). Das bedeutet jedoch vorliegend nicht, daß Klaus BEE auch tatsächlich\n\n-L-\n\netwas Wesentliches über den Überfall und eine eventuelle Beteiligung des Angeklagten aussagen kann. Die\nStrafkammer hat nach der Vernehmung des Zeugen Mei\ndie Hauptverhandlung auf den 16. Mai 1975 vertagt, um\nnoch weitere Zeugen zu vernehmen, BE wird dabei nicht\nerwähnt. Das spricht eindeutig dafür, daß sie von ihm\nkeine wesentliche Aussage erwartet hat. Selbst der Verteidiger hat weder an diesem noch an dem neuen Verhandlungstag auf die Vernehmung jo 3 | gedrängt und damit gezeigt, daß auch er sich nichts von dieser Vernehmung\nversprach. Unter solchen besonderen Umständen hätte die\nRevision im einzelnen darlegen müssen, weshalb sich\ngerade dem Gericht die Vernehmung hätte aufdrängen\nmüssen (BGHSt 3, 169).\n\nII. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in sei-\n\nnem Antragsschreiben vom 26. September 1975 zutreffend\ndargelegt. Ergänzend ist lediglich folgendes zu vermerken:\n\nEs kann dahinstehen, ob es sich bei den aus einem\nSchuppen der Kohlenhandlung in der R@Bstraße in EB\nentwendeten zwei Kanistern Motoröl (Fall II 4 der Urteilsgründe) um geringwertige Sachen im Sinne von\n§ 248 a StGB handelt. Der für einen solchen Fall erforderliche Strafantrag ist von der geschädigten Firma\nCHE orinungsmäßig gestellt (Bl. 104 d.A.).\n\nAuch die wachprüfung des Strafausspruchs läßt,\njedenfalls im Ergebnis, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\n-5-\n\nAllerdings wird im Falle des Benzindiebstahls\n(II 2 der Urteilsgründe) die Annahme eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB von den\nFeststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat übersehen, daß sich diese Tat auf eine geringwertige Sache\nim Sinne des § 243 Abs. 2 StGB bezieht. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben hierzu zutref-\n\n. fend ausgeführt:\n\n\"Da die Täter nur beschlossen hatten, aus einem\nFahrzeug mittels eines mitgeführten Schlauches Benzin\nabzusaugen, um ihre Fahrt fortsetzen zu können und demgemäß nach Abschlagen der Verschlußkappe Benzin, das sie\nzunächst in einen Eimer und sodann in den Tank ihres\nWagens füllten, aus dem Tank eines abgestellten Fahrzeuges absaugten (UA S. 5), ist angesichts der entnommenen\nBenzinmenge, deren Wert nicht mehr als der Inhalt eines\nvollen Tanks betragen haben kann, die Annahme eines besonders schweren Falles nicht gerechtfertigt.\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat außerdem die Erklärung\nabgegeben, daß er wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von\nAmts wegen für geboten halte (§ 248 a StGB).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend richtig gestellt.\n\nDamit durfte die Strafkammer aus diesem Grunde bei\nder weiteren Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht von einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten ausgehen. Indessen ist der Angeklagte gleichwohl im Ergebnis nicht beschwert; denn\n\n-6-\n\ndie Strafkammer hat unberücksichtigt gelassen, daß\n\nbei ihm die Rückfallvoraussetzungen nach § 48 StGB\nvorliegen und sie deshalb in allen Fällen von einer\nMindestfreiheitsstrafe von sogar sechs Monaten ausgehen\nmußte. Nach Bl. 3 der Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte am 11. August 1971 vom Jugendschöffengericht\nEssen wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung und\nausserdem von demselben Gericht am 8. März 1972 u.a.\nerneut wegen (schweren) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fortgesetzten Versuchs des\nDiebstahls in einem schweren Fall unter Einbeziehung\nder Vorverurteilung zur Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer (Mindestmaß zwei Jahre, Höchstmaß vier Jahre)\nverurteilt worden. Nach Lage der Sache sind die der\nzweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten mindestens zu einem Teil nach der ersten Verurteilung begangen worden. Da der Angeklagte erst am 7. September\n1973 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden ist,\nhatte er wegen seiner früheren Taten jedenfalls mehr\nals drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt, bevor er die\njetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging. Nach\ndem Urteilszusammenhang ist ihm schließlich auch im\nHinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat\nzur Warnung dienen lassen.\n\n- 17 -\n\nAuch sonst läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Hauptverhand-\n\nlung vor dem Senat ebenfalls die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-13/4-str-553-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-13/4-str-553-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.915357+00:00"}}