{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-11-13_4_StR_450_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-11-13","aktenzeichen":"4 StR 450/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 450/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Erhard LIU aus SE@WW/Ffalz, dort\n\ngeboren am EEE '>52,\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.\n\nDer &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. November 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE dei der Verkündung,\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 2. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten LM@petrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\n40\n\n- 3 -\nRechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts Frankenthal zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§§ 227, 223 a Abs. 1, 52 StGB n. F.) zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Sachrüge der\nStaatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts packte\nder Angeklagte den Zeugen MB derart am Oberkörper, daß diesem die Flasche aus der Hand fiel. Noch\nehe sich MB versan, zog er ihn über die ausgestellte Hüfte und warf ihn über den rechten Oberschenkel\nrücklings auf den asphaltierten Boden. MB hat\nsich beim Sturz auf den Boden das Genick gebrochen.\nSeine Untersuchung ergab, daß der 7. Halswirbel \"beim\nSturz auf den Boden\" abgesprengt und in das Rückenmark verschoben war. MB ist seither querschnittsgelähmt,.\n\nDaß eine schwere Körperverletzung i. S. des\n§ 224 StGB vorliegt, hat auch das Landgericht nicht\nverkannt. Es weist auch zutreffend darauf hin, daß\ndie schwere Folge der Körperverletzung wenigstens\nfahrlässig herbeigeführt sein muß (§ 18 StGB). Es läßt\n\n-u-\n\nes jedoch dahin stehen, ob nach den Umständen eine\nschwere Folge i. S. des § 224 StGB bei der Tatausführung des Angeklagten objektiv voraussehbar war.\nDaran kann jedoch kein vernünftiger Zweifel bestehen. Wenn ein Mensch in der Art, wie hier durch den\nWurf des Angeklagten, rücklings auf einer solchen\nAsphaltdecke zu Fall kommt, ist immer mit einer Folge i. 5. des § 224 StGB zu rechnen. Wenn der Sachverständige Dr. JM sein Gutachten dahin erstattet\nhat, daß allein der Wurf eines Menschen auf eine harte Bodenfläche \"im allgemeinen\" nicht zu einer\nschweren Folge i. S. des § 224 StGB führt, selbst\nwenn dabei die Rückenpartie besonders getroffen wird,\nso hat das Landgericht dabei nicht berücksichtigt,\ndaß dies nur allgemein gelten soll, daß dabei aber\nnoch nichts zu der hier festgestellten Art des Wurfes gesagt ist. Denn tatsächlich ist der 7. Halswirbel beim Sturz auf den Boden abgesprengt und in das\nRückenmark verschoben worden.\n\nDas Landgericht meint nun, es blieben starke\nZweifel, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten die mögliche schwere Auswirkung seiner Handlung habe voraussehen können. Der\nAngeklagte sei einfach strukturiert. Er habe den\nhier angewandten Griff unter ähnlichen Umständen\nschon einmal ausgeführt, ohne daß eine schwere Folge\neingetreten sei. Die Art, wie er ME zu Fall brachte, komme aus dem Judosport, einer Sportart also, die\nsich zum Ziel setze, einen Gegner wehrlos zu machen,\nohne ihn hierbei zu verletzen.\n\nDiese Erwägungen vermögen die Ansicht, daß dem\nAngeklagten nicht nachzuweisen sei, er habe die schwere\n\n-5-\nKörperverletzung voraussehen können, nicht zu tragen.\n\nDas Landgericht durfte bei der Prüfung der subjektiven Voraussehbarkeit schon nicht einschränkend\nnur darauf abstellen, daß als äußerste gefährliche\nAuswirkung ein Wurf auf die Rückenpartie zu erwarten\nwar. Es mußte vielmehr bei einem solchen Hüftwurf\nauch die naheliegende Möglichkeit miteinbeziehen, daß\nder Geworfene mit dem Kopf aufschlägt und daß dadurch\neine Lähmung herbeigeführt wird. Der Bruch des Genicks kann auch durch den Aufprall des Kopfes verursacht werden. Es ist anerkannten Rechts, daß der\nschließliche Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten voraussehbar sein muß (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17,\n223, 226; BGH MDR 70, 603, 604).\n\nAus einer einfachen Strukturierung des Angeklagten kann hier zu seinen Gunsten nichts hergeleitet\nwerden; um zu erkennen, daß durch eine solche Handlungsweise schwere Verletzungen entstehen können, bedarf es keiner besonderen Geistesgaben. Auch kann\nnicht gegen die Voraussehbarkeit sprechen, daß bei\neinem früheren Vorfali es noch einmal gut gegangen ist,\nzumal weitere Feststellungen zu dem damaligen Ablauf\nnicht getroffen sind. Verfehlt ist auch der Hinweis\nauf den Judosport. Dieser wird unter Einhaltung von\nRegeln, die gerade auf die Sicherung der Gesundheit\nabstellen, vor allem aber zwischen Teilnehmern, von denen jeder sich körperlich verteidigen kann, betrieben,\nauf dicken Matten ausgeführt und von Trainern und\nSchiedsrichtern überwacht. Das Verhalten des Angeklagten hatte daher mit Judosport überhaupt nichts zu tun.\n\n-6 -\n\nZweifelhaft könnte die Voraussehbarkeit nur dann\nsein, wenn die Luxationsfraktur des Halswirbels und so\ndie Querschnittslähmung als eine für eine maximale Beugung des Kopfes typische Verletzung (UA S. 7) bereits\nvor dem Aufprall auf dem Boden eingetreten wäre. Das\nist aber den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar könnten dafür die vom Landgericht kritiklos\nübernommenen Ausführungen des Sachverständigen sprechen,\ndaß sogenannte Überwürfe eine maximale Beugung des Kopfes bedingen und im wesentlichen als einzige Ursache dieser äußerst seltenen Verletzung bekannt seien. Dazu\nsteht aber im Widerspruch die Feststellung, daß sich Megele beim Sturz auf den Boden das Genick gebrochen hat\nund daß erst beim Sturz auf den Boden der 7. Halswirbel\nabgesprengt und in das Rückenmark verschoben wurde\n(UA S. 5). Insoweit bedarf es der eingehenden Aufklärung mit Hilfe erfahrener Sachverständiger, mit deren\nGutachten sich dann das Landgericht auseinanderzusetzen\nhaben wird.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-13/4-str-450-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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