{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-30_4_StR_611_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"4 StR 611/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 611/75 BESCHLUSS\n\nhr “ wre\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst s EB au: DEE,\ngeboren am EEE 1916 in pp. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Detmold vom 23. Juni 1975 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine als Schwurgericht zuständige Strafkamner\n\ndes Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, wird auf die Verfahrensrügen (Verletzung der Aufklärungspflicht) nur, soweit veranlaßt,\nbei der sachlich-rechtlichen Erörterung eingegangen.\n\n1. Das Urteil enthält keinerlei nähere Feststellungen\nzur inneren Tatseite. Erst bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung sagt das Schwurgericht, der Angeklagte\nhabe vorsätzlich und heimtückisch einen Menschen getötet.\nEine solche knappe Feststellung mag ausnahmsweise in einfachen Fällen genügen, wenn der äußere Sachverhalt keinen\n\nZweifel am Tötungsvorsatz des Täters aufkommen läßt.\n\nDer vorliegende Fall liegt jedoch nicht so einfach. Das\näußere Tatbild erweckt zwar den Anschein, daß der Angeklagte den Rentner KR töten wollte oder wenigstens\ndessen Tod als Folge seiner Handlungsweise billigend in\nKauf nahm. Bei dem hier festgestellten besonderen Sachverhalt versteht sich dies jedoch nicht von selbst. Der\nAngeklagte stand unter Alkoholeinfluß. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Tatzeit möglicherweise bis zu 1,8 %0,\nlag also nicht weit von der Grenze, von der an mit verminderter Schuldfähigkeit zu rechnen ist, besonders wenn\nberücksichtigtwird, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit\nnach dem Genuß hochprozentiger Getränke (Wachholderschnaps\nund Boonekamp) noch in der Anflutungsphase befand. Auch\nder allgemeine Gesundheitszustand des zur Tatzeit 58 Jahre\nalten Angeklagten war, wie die Feststellungen ebenfalls\nergeben, nicht der beste. Er ist in den zurückliegenden\nJahren wiederholt u.a. wegen Durchblutungsstörungen und\nKreislaufbeschwerden behandelt worden, seine Leber ist geschädigt und er hat erhöhten Blutzucker. Zudem scheint er\nin einem ihm nicht zuträglichen Maß dem Alkohol zugetan\nzu sein. In diesem Zusammenhang ist auch eine Aufklärungsrüge begründet. Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige Dr. DM zwar im Hirnstrombild des Angeklagten\nkeine Auffälligkeiten festgestellt. Dr. DEE hat den\nAngeklagten, wie sich aus dem bei den Akten liegenden\nschriftlichen Gutachten ergibt, am 26. Mai 1975, rund\n\n410 Monate nach der Tat, untersucht. Bereits am 5. Dezenber 1974 hatte aber auf Veranlassung des Sachverständi-\n\ngen Dr. Def der Facharzt Dr. RE ein Hirn-\n\nstrombild vom Angeklagten genommen und folgende Diagnose\n\ngestellt: \"Cerebrale Mangeldurchblutung, Inaktivität des\nHirnrindenparenchyns, unklarer Reduktionsbefund links\nparieto-occipital\". Dr. RE nat eine Kontrolluntersuchung empfohlen. Die Urteilsgründe lassen nicht\nerkennen, ob dem Sachverständigen Dr. DEM dieses Gutachten bekannt war und wie er sich dazu geäußert hat. Angesichts des offenbaren Widerspruchs zwischen den beiden\nÄußerungen hätte sich dem Schwurgericht die Vernehmung\nauch des Sachverständigen Dr. Fü aufärängen\nmüssen. Daß dies nicht geschehen ist, beanstandet die\nRevision daher mit Recht, Zu alledem kommt hinzu, daß\ndas Schwurgericht kein Tatmotiv feststellen konnte. Es\nstellt zwar Betrachtungen über mögliche Beweggründe des\nAngeklagten an, kommt aber letzten Endes zu dem Ergebnis, daß kein vernünftiges Motiv erkennbar sei. Unter\ndiesen, schon einzeln, vor allem aber durch ihr Zusammentreffen auffallenden Umständen genügt die bloße\nBemerkung, der Angeklagte habe vorsätzlich getötet,\nnicht den an die Feststellung des inneren Tatbestandes\nzu stellenden rechtlichen Anforderungen.\n\n2. Hiervon abgesehen können sich die unzureichenden Feststellungen zur inneren Tatseite auch auf die\nAnnahme des Mordmerkmals der Heimtücke ausgewirkt haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, wann im Verlauf\nder sich über längere Zeit hinziehenden Tathandlungen\nder Angeklagte, wenn überhaupt, den Vorsatz gefaßt hat,\nKEEEB zu töten. Der festgestellte äußere Hergang läßt\nvermuten, daß er zu Beginn seiner tätlichen Angriffe\nnoch ohne Tötungsvorsatz handelte. Beim ersten Würgen\ndrückte er noch nicht fest zu, so daß Kl noch spre-\n\nchen konnte. Dann kam es zu einer Unterbrechung der Tätr\nlichkeiten, als der Angeklagte die Brieftasche aus Ki\nTasche nahm und sodann Geld und Brieftasche wegwarf. Erst\ndann begann der Angeklagte KB erneut zu würgen, diesmal mit tödlicher Folge. Beim Beginn des zweiten Angriffs\naber war KM nicht mehr arglos, wenn auch wehrlos. Hatte\nder Angeklagte erst jetzt den Tötungsvorsatz, 50 hat er\nnicht heimtückisch getötet.\n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen\nschließlich die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten. Sie beschränken sich\ndarauf, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,8 %o nicht für\ndie Annahme auch nur verminderter Schuldfähigkeit ausreiche und daß nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. DeiiB beim Angeklagten keine Auffälligkeiten im geistig-seelischen Bereich festzustellen und\nein hochgradiger Affekt oder ein pathologischer Rausch\nauszuschließen seien. Diese knappen Darlegungen werden\nden hier vorliegenden besonderen Umständen nicht gerecht.\nSie lassen nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht der\nBedeutung bewußt war, die der allgemeinen körperlichen\nVerfassung des Angeklagten, seiner Neigung zum über-\n\na\n’C\n&\n\nGi\n\nmäßigen Alkoholgenuß und dem Fehlen eines vernünftigen\n\nTatmotivs für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit möglicherweise zukommt.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-611-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-611-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.646821+00:00"}}