{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-30_4_StR_582_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"4 StR 582/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 582 BESCHLUSS\n75.40.35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kreftfahrzeugmechaniker Willi HOEEED aus\nSCOEEEEED- EEE, geboren am EEE 1944 in\nREED, | |\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 1975 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzie-\n\nhung eines Personenkraftwagens angeordnet worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen\nund den Personenkraftwagen Mercedes, Kennzeichen HM:\neingezogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch und die\nEntziehung der Fahrerlaubnis richtet.\n\nDie auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützte Einziehung\ndes Kraftfahrzeugs kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nDie vom Landgericht dafür gegebene Begründung, nach Art\nund Umständen der Straftat des Angeklagten bestehe die\nGefahr, daß er das Fahrzeug auch weiterhin zur Begehung\nrechtswidriger Taten einsetzen werde, reicht nicht aus.\nSie läßt nicht erkennen, welche besonderen Umstände der\nTat oder Merkmale der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr, das heißt die nahe Wahrscheinlichkeit, begründen, daß er das Fahrzeug auch in Zukunft\nzur Verübung von Straftaten benutzen werde. Daß er mit\nihm einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen und einen Polizeibeamten verletzt hat, begründet\nfür sich allein noch nicht eine solche Wahrscheinlichkeit.\nAndernfalls könnte nach jeder derartigen Tat das dazu benutzte Kraftfahrzeug eingezogen werden. § 7, Abs. 2 Nr. 2\nStGB knüpft aber die Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Kraftfahrzeugs an zusätzliche Voraussetzungen.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-582-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-582-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.627917+00:00"}}