{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-30_4_StR_569_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-30","aktenzeichen":"4 StR 569/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 569/75 BESCHLUSS\nMARIAN\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dachdecker Wolfgang S EEE aus\nEEE, geboren am EEE 1947 in Lu,\n\n2. den Hilfsarbeiter Hermann K EB aus\n\nEEE, geboren am ME 1951 in Er,\n\nwegen Kuppelei u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-\n\nführer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1,\n\nAuf die Revision des Angeklagten K (EEEEEEEB\nwird das Urteil des Landgerichts Minster (Westf.)\n\nvom 12. Mai 1975 in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nKO sowie die Revision des Angeklagten S EEE werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDiese Strafkammer hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels des Angeklagten K (EEE\nentscheiden,\n\nDer Angeklagte S Zn ‚hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten\nin Frage steht, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Strafausspruch für den Angeklagten Schlicht ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. In\n\n-3-\n\ndiesen beiden Punkten schließt sich der Senat der Auffassung an, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 9. Oktober 1975 ausgesprochen hat.\n\nDagegen ist der Strafausspruch für den Angeklagten\nKW in doppelter Weise nicht einwandfrei:\n\nea) KÜMR ist nur der Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB n.F.) schuldig befunden (so in Übereinstimmung mit den Urteilsfeststellungen sowohl die Urteilsformel als auch UA S. 25). Bei\nder Strafzumessung verwendet dagegen das Landgericht\ngegen den Angeklagten den Gesichtspunkt, daß er \"gegen\nzwei Straftatbestände (Zuhälterei und Kuppelei) verstoßen\"\nhabe (UA S. 29/30).\n\nb) Das Landgericht hat für die hier abgeurteilte Straftat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen erachtet (UA S. 30). Bei der Bildung der Gesamt-\n\n-b-\n\nstrafe (UA S, 31) geht es dagegen - außer von den\nbeiden einbezogenen Einzelstrafen von fünf und acht\nMonaten - von einer im vorliegenden Fall verhängten\n\nEinzelstrafe von zehn Monaten aus.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-569-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-30/4-str-569-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.609146+00:00"}}