{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-23_4_StR_315_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-23","aktenzeichen":"4 StR 315/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_315/75 URTEIL\n22.18. I5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner und Geschäftsführer Ernesto C\n\naus PÜMMEE, geboren am MEMEEEB 1939 in CM,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nnr\nEx Se\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23. Oktober 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor Wienroeder in der Verhandlung,\nBundesanwältin Hofmann bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BEE, Bac ri,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter GE in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Traunstein vom 21. März 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\n- 3 -\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und\nmit vorsätzlichem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist be-\n\ngründet o\n\nDer Angeklagte ist am 2. Oktober 1974 mit einen\nAlfa-Romeo-Sportwagen mit 65 km/h in der geschlossenen Ortschaft HE dei Bac FÜ an einer\nRedarkontrollstation der Polizei vorbeigefahren, ohne\ndiese zu bemerken. Als ihn nach 800 m ein Polizeibeanter anhalten wollte, fuhr er im Bogen über einen Acker\nwieder auf die Straße und mit erhöhter Geschwindigkeit zurück in die Ortschaft. Dort stellte sich der\ninzwischen über Funk benachrichtigte Polizeibeamte\nEEE, der Zivilkleidung trug, in die Fahrspur des\nAngeklagten und forderte ihn durch Schwenken der Winkerkelle auf, anzuhalten. Der Angeklagte, der inzwischen seine Geschwindigkeit auf 120 km/h erhöht hatte,\nkonnte den Beamten frühestens aus 199 m Entfernung sehen. Im weiteren Verlauf war seine Sicht durch einen\nBaum am Straßenrand vorübergehend beeinträchtigt. Aus\neiner Entfernung von 122,5 m hatte er aber freie Sicht\n\n-L-\n\nauf die Stelle, wo der Beamte stand. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß er ihn aus dieser Entfernung in seiner Fahrspur gesehen hat. Der Angeklagte\nwollte aber nicht anhalten, sondern sich der erwarteten Kontrolle entziehen. Er beschleunigte daher\nsein Fahrzeug noch mehr, um dadurch den Polizeibeamten zu nötigen, ihm den Weg freizugeben. Dieser\ntrat, als der Angeklagte noch etwa 110 Meter von ihm\nentfernt war, auf den Fahrstreifen für den Gegenverkehr, wobei er weiter die Winkerkelle schwenkte. Der\nAngeklagte fuhr unter ständiger Beschleunigung in einem Abstand von etwa drei Metern an ihm vorbei, ohne seine Fahrspur zu verlassen.\n\nDiese Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiernach hat der Angeklagte den Polizeibeamten zur Freigabe des Fahrweges gezwungen, indem er mit erhöhter Geschwindigkeit auf\nihn zufuhr und keine Anstalten traf, das Zeichen des\nBeamten zu befolgen und anzuhalten (vgl. § 36 Abs. 1\nStvo). Ein solches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein an sich (abstrakt) gefährlicher, den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Verhaltensweisen ähnlicher Eingriff in den\nStraßenverkehr (BGHSt 22, 6; 26, 176 = NJW 1975,\n1934). Das allein genügt jedoch nicht, Der Tatbestand\ndes § 315 b StGB setzt außerdem voraus, daß der Polizeibeamte durch den Eingriff auch konkret gefährdet\nworden ist. Dazu reichen die Feststellungen jedoch\nnicht aus.\n\n-5_\n\nZur Annahme einer konkreten Gefahr für ein\nRechtsgut genügt es nicht, wenn die entfernte Möglichkeit eines Unfalls bestand. Vielmehr muß bei rückschauender Betrachtung nach allgemeiner Erfahrung auf\nGrund der gesamten Umstände der unmittelbar bevorstehende Eintritt eines Schadens nahegelegen haben (BGHSt\n18, 271; VRS Au, 422; 45, 38). In diesem Sinne ist der\nPolizeibeamte durch die Fahrweise des Angeklagten\nnicht gefährdet worden, Dieser ist in einem Abstand\nvon 3 Metern an ihm vorbeigefahren. Ein solcher Sicherheitsabstand reicht im allgemeinen auch bei sehr\nschnellem Vorbeifahren an einem Fußgänger aus. Der Poleizeibeamte kann dadurch nicht gefährdet worden sein.\nWie zu entscheiden wäre, wenn er wegen Gegenverkehrs\nnicht oder nur unter Leibesgefahr hätte ausweichen\nkönnen, kann auf sich beruhen; denn für die Beurteilung, ob er gefährdet worden ist, ist der tatsächliche, nicht ein hypothetischer Sachverhalt maßgebend,\nDer Beamte ist nach der Feststellung des Schwurgerichts mit raschen Schritten zur Seite getreten, als\nder Angeklagte noch etwa 110 Meter entfernt war. Es\nist nicht festgestellt, daß er in Bedrängnis geraten\noder durch die Fahrweise des Angeklagten in Furcht\noder Schrecken versetzt wurde, wobei dann allerdings\ndie Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen wäre, daß er\nstraucheln oder sonstwie falsch reagieren würde. Da\nder Angeklagte auf seinem Fahrstreifen an dem Beamten\nvorbeifahren konnte, also zu keinem gefährlichen Ausweichmanöver genötigt war, lag auch die Möglichkeit\neines den Beamten gefährdenden Fahrfehlers des Angeklagten fern. Die Entscheidungen des Senats, in welchen er Verurteilungen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nwegen Gefährdung von Polizeibeamten gebilligt hat, be-\n\n-6-\n\ntrafen stets Fälle, in denen die Täter aus so naher\nEntfernung auf die Beamten zugefahren waren, daß diese genötigt waren, sich durch schnelles Wegspringen\noder auch durch Abstützen am Täterfahrzeug in Sicherheit zu bringen. In solchen Fällen hängt es meist\n\nnur von der Reaktionsbereitschaft und Geschicklichkeit des Beamten ab, ob ein Unfall vermieden wird.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann daher nicht\nbestehen bleiben. Auch für eine Verurteilung wegen\nversuchter Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 b\nAbs. 2 StGB) bieten die bisherigen Feststellungen\nkeine ausreichende Grundlage.\n\nDa Tateinheit vorliegt, ist auch der Schuldspruch\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufzuheben, obwohl insoweit auf Grund der bisherigen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken bestehen würden\n(vgl. BGHSt 26, 176).\n\nRechtlich bedenklich ist dagegen auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Es ist bisher nicht hinreichend festgestellt,\ndaß die vorläufige Deckungszusage der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug des Angeklagten wirksam\nwiderrufen war. Es ist zweifelhaft, ob die Rücktrittserklärung des Versicherers vom 50. September 1974\nbei regelmäßiger Beförderung dem Angeklagten noch vor\ndem 2. Oktober, dem Tattag, an seinem früheren Wohn-\n\nIN?\nIn\n\n- 7 -\n\nort VO erreicht hätte, wenn er nicht nach\n\nPO ungezogen wäre (§ 10 VVG; vgl. zu\n§ 6 PflVersG auch OLG Hamm, GA 1968, 309).\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-23/4-str-315-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-23/4-str-315-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:15.359847+00:00"}}