{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-09_4_StR_504_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-09","aktenzeichen":"4 StR 504/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 504/75 BESCHLUSS\nG.ALFE\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Gerhard Karl Franz D GEB aus\n\nEEE eeboren am EEE 1935 in Summmmm,\n\n2. den Schlosser Arnold Johann S t (EEEEEEEEEEEES\naus CE, dort geboren an EEE 1933,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-\n\nführer am 9. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1975\n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit sie im Fall Sci wegen\ngemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden sind,\n\nb) in allen Strafaussprüchen,\n\n?. dahin geändert, daß sie im Fall xp\ndes versuchten Raubes oder der versuchten\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung schuldig\nsind,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n5,\n25\n\nS-\n\n- 3_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nDen Angeklagten DEE wegen Diebstahls, wegen\nRaubes (Fall Sc) una wegen versuchten Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\n(Fall Kl zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten,\n\nden Angeklagten STE wegen Raubes und wegen versuchten Raubes in Tateinheit nit gefährlicher\nKörperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten,\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten DEM ist\nnicht mit Tatsachen belegt und daher nicht zulässig\n(§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Die Aufklärungsrüge des\nAngeklagten Stahlmann ist unbegründet. Die Würdigung\nvon Zeugenaussagen ist Aufgabe der Richter, die dazu\nin der Regel nicht der Hilfe eines Psychologen bedürfen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Daß die Zeugen Se\nER und KM in asozia1em Milieu leben, zu\nübermäßigem Alkoholgenuß neigen, vielleicht auch\ngeistig minder begabt sind, sind keine so ungewöhnlichen Umstände, daß sich dem Landgericht die Zuziehung\neines Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.\n\na\n\nSoweit sich der Angeklagte TB mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls wendet, ist sie nur mit unzulässigen Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung gerechtfertigt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich,\n\nIm Fall KÜEEEM ergeben die Feststellungen\nnicht eindeutig, ob die Angeklagten diesem Geld mit\nGewalt wegnehmen oder ob sie ihn durch Gewaltanwendung nötigen wollten, ihnen Geld zu geben. Je nachdem liegt versuchter Raub oder versuchte räuberische\nErpressung vor. Wegen der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer\nErpressung ist ein wahlweiser Schuldspruch möglich.\nDer Urteilsspruch ist entsprechend zu ergänzen. Im\nübrigen ist die Verurteilung der Angeklagten in diesem Falle nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Stahlmann ist nach den Feststellungen zu Recht als Mittäter verurteilt worden, Die Revisionen enthalten zu\ndiesem Fall nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nNicht bestehen bleiben kann die Verurteilung der\nAngeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes im Falle\nsc, da die Beweiswürdigung insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen wesentlich auf der Zeugenaussage des Tatopfers Sengotta, die das Landgericht\neinerseits als \"durchaus glaubhaft\" ansieht, andererseits aber für sich allein doch nicht für ausreichend\ngehalten hätte, um die Angeklagten als überführt anzusehen, wenn sie nicht nach Auffassung des Landgerichts\n\nx.\n\n-5-\n\ndurch die Aussage des Zeugen CE bestätigt worden\nwäre. Dieser hat jedoch den Urteilsgründen zufolge erklärt, daß er sich an den Vorfall vom Dezember 1973\nselbst nicht erinnere. Er hat nur berichten können,\nwas ihm SelB am Tage danach erzählt hat. Eine Begründung dafür, daß die Zeugenaussage Sci 105\ndeswegen an Glaubwürdigkeit gewinnt, weil er dasselbe\nnach dem fraglichen Ereignis einem Dritten erzählt\nhatte, fehlt, Die Beweiswürdigung enthält auch einen\nWiderspruch. Das Landgericht hat festgestellt, daß die\nAngeklagten am 2. Dezember 1973 \"gemeinsam in drohender Haltung\" auf Sengotta zugegangen seien, ihn durchsucht und ihm Geld weggenommen hätten, daß sie ihn jedoch nicht geschlagen hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen teilt das Landgericht mit, der von ihm\nals \"durchaus glaubhaft\" beurteilte Sci habe ausgesagt, er sei an jenem Tage zweimal, also, wie der\nZusammenhang ergibt, auch bei der Wegnahme des Geldes,\ngeschlagen worden. An anderer Stelle (UA S. 11) wird\nerwähnt, Sengotta habe CME berichtet, er sei \"von\nden Angeklagten „.. verprügelt worden und man habe ihm\ndas Geld weggenommen\",. Die Urteilsgründe lassen nicht\nerkennen, ob das Landgericht dem Sci zwar geglaubt hat, daß ihm die Angeklagten unter Anwendung\nvon Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben Geld weggenommen haben, nicht aber, daß sie Sengotta dabei geschlagen haben, oder ob es den Widerspruch\nzwischen Feststellungen und Beweiswürdigung übersehen\nhat. Hinzukommt, daß nicht klar ist, worin die \"drohende Haltung\" der Angeklagten bestanden hat. Ohne nähere Beschreibung kann nicht beurteilt werden, ob das\nLandgericht das Verhalten der Angeklagten rechtlich zu-\n\n-6 -\n\ntreffend als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben beurteilt hat.\n\nWegen dieser Unklarheiten und Widersprüche muß\ndie Verurteilung im Fall Sengotta aufgehoben werden.\n\nDurchgreifende Bedenken erweckt auch der Strafausspruch im Fall KÜEMB. Das Landgericht hat diesen Fall als minder schwer im Sinne des § 249 Abs. 2\nStGB beurteilt, die Strafen wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten, außerdem\nnach §§ 22, 23 StGB gemildert und gegen beide Angeklagte Einzelstrafen von je einem Jahr ausgesprochen,\ndie nach seiner Ansicht \"an der unteren Grenze angesetzt\" sind. Geht man davon aus, was indessen dem\nUrteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß das\nLandgericht die verminderte Schuldfähigkeit nur als\nallgemeinen Strafmilderungsgrund gelten lassen wollte, so beträgt im Fall Kilimann die Mindeststrafe\nbei Anwendung der §§ 249 Abs. 2, 22, 23, 49 Abs. 1\nStGB einen Monat Freiheitsstrafe, die Höchststrafe\ndrei Jahre neun Monate. Mindestens in diesem Fall\nkann daher nicht gut davon gesprochen werden, daß die\nausgesprochene Strafe an der unteren Grenze des\nStrafrahmens liege. Der Strafausspruch ist daher auch\nim Fall KÜEEEEEE aufzuneben, da nicht auszuschließen\nist, daß das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgeht. Da ferner nicht auszuschließen ist,\n\n-7-\ndaß die gegen DEM wegen Diebstahls ausgesprochene\nEinzelstrafe von den Strafen in den beiden anderen\nFällen beeinflußt ist, ist sie ebenfalls aufzuheben.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nij\n\nd ua","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-09/4-str-504-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-09/4-str-504-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.971176+00:00"}}