{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-10-02_4_StR_348_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-10-02","aktenzeichen":"4 StR 348/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 348/75 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Christian B emp aus Ham\ngeboren am NEN in CHE /Osnabrück,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:\n\n. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt, |\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nDr. Dr. Spiegel, .\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ui aus GENE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ib | | —\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 4. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, |\n\n1. im Falle der Verurteilung wegen\n\nvorsätzlicher Gefährdung des\nStraßenverkehrs durch falsches\nÜberholen, (§ 315 c Abs, 1 Nr. 2b\nStGB),\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird ver--\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen\n(§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB) zu einer Geldstrafe und wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Widerstandsleistung (§§ 315 b Abs. 1 und 3, 113 Abs. 2\nNr. 2, 52 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat\nsie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von neun\nMonaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 StGB\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergeben\n\ner\n\ndie Urteilsfeststellungen eine konkrete Gefährdung des\nPolizeibeamten Heitmann, der sich nur durch einen Sprung\nvon der Fahrbahn zurück in den Streifenwagen davor be-\n‚wahrt hat, daß er von dem aus kurzer Entfernung scharf\nanfahrenden Fahrzeug des Angeklagten erfaßt wurde\n\n(UA Bl. 4). Auf die Angaben genauer Entfernungswerte kam |\nes bei der eindeutigen Sachlage nicht an. Was die Revision\ndagegen und auch sonst gegen diese Verurteilung vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Aus ihnen läßt sich zwar noch entnehmen, daß der Angeklagte grob verkehrswidrig falsch überholt hat. Er hat, auf der Iburger Straße stadtauswärts\nfahrend (UA Bl. 2), noch innerhalb der Ortschaft Osnabrück\ndie Geschwindigkeit seines Pkw unzulässigerweise (§ 3 Abs.\nNr. 1 StVO) auf 100 km/h erhöht und \"auf der jetzt zweispurigen Fahrbahn einen auf der linken Fahrspur fahrenden\nholländischen Lkw mit Anhänger\" überholt, \"obwohl der Lkw-Fahrer - als der Angeklagte noch hinter ihm war - bereits\ndas rechte Blinkzeichen gesetzt hatte und langsam auf die\nrechte Fahrspur einbog\" (UA Bl. 4). Er hat damit, jedenfalls was die äußere Tatseite angeht, angesichts der von\nihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit in grober Weise\nnicht nur unzulässig rechts (§ 5 Abs. 1 StVO), sondern\ndazu noch bei einer durch die Fahrweise des Lastzuges\n“ verursachten unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO)\nfalsch überholt (vgl. u.a. BGH VRS 3, 276, 277; BGHSt 12,\n258 ff; OLG Braunschweig VRS 32, 372).\n\n-5-\n\nZur inneren Tatseite fehlen jedoch die für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen:\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das\nEinbiegevorhaben des Lkw-Fahrers rechtzeitig bemerkt\nhat oder wenigstens rechtzeitig hat. bemerken können. Bei\nder Sachverhaltsschilderung im Urteil fehlen dazu jegliche\nFeststellungen. Bei der rechtlichen Würdigung wird diese\n‚Frage dann zwar in einem Nebensatz bejaht (UA 7). In dieser\nBemerkung kann aber eine ausreichende Feststellung nicht\ngesehen werden. Immerhin verhielt sich der Lastzug-Fahrer\nnicht weniger verkehrswidrig als der Angeklagte. Er benutzte unzulässigerweise den linken Fahrstreifen (vgl.\n8 2 Abs. 1 und 2 StVO). Auf den rechten Fahrstreifen\ndurfte er nur unter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs\nhinüberwechseln, auf den er, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, keine Rücksicht genommen hat\n(8 1 StVO). Unter diesen Umständen hätten - als Voraussetzung für eine umfassende Bewertung des Fahrverhaltens\ndes Angeklagten - die Fahrgeschwindigkeit auch des Lastzuges und die Abstände der beiden Fahrzeuge festgestellt\nwerden müssen, als der Lastzug-Fahrer das Blinkzeichen\ngab und ferner als er mit dem Einbiegen zum rechten Fahrstreifen hin begann.\n\nVor allem aber kann dann auch erst beurteilt werden,\nob der Angeklagte wirklich rücksichtslos gefahren ist.\nRücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB\nhandelt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung\nnur, wer sich im Straßenverkehr. aus eigensüchtigen Gründen\nüber seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern\n\nhinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein\nBedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen läßt und\nunbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt (vgl. u.a. BGHSt 5, 392; BGH VRS 15, 346; OLG Stuttgart VRS 45, 437, 438). Zu dieser vom Tatrichter zu entscheidenden Frage hat sich die Strafkammer überhaupt nicht\ngeäußert. Sie kann nach einer Verkehrslage wie hier je\nnachdem, ob der Angeklagte noch weiter entfernt oder ob\n\ner bereits in unmittelbare Nähe herangefahren war, als\nder Fahrer des Lastzuges sein Einbiegevorhaben anzeigte,\ndurchaus unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch\n\nKG VRS LO, 268, 269). Hinzu kommt, daß die Strafkammer\n\nin diesem Zusammenhang nicht auf die Einlassung des Angeklagten eingegangen ist, er habe sich von Rockern verfolgt geglaubt. Sie hat vielmehr diese Einlassung ausdrücklich nur für den zweiten Vorfall (Straßenkreuzung Glandorf)\nals abwegig bezeichnet (UA Bl. 7).\n\n\"Die Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt\nschließlich zur inneren Tatseite voraus, daß der Täter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der - nach den\nFeststellungen hier zweifellos eingetretenen - konkreten\nGefährdung, mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat.\nLiegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt nur eine Bestrafung nach 8 315 c Abs. 3 StGB\nin Betracht (vgl. BGH VRS 30, 340). Auch insoweit fehlen im\nUrteil jegliche Darlegungen.\n\nDie aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung. Da damit offen geblieben ist, ob der |\nAngeklagte eine \"Straftat\" oder nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, kann auch die Strafe für den\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit\n\n17\n- 7 -\n\nmit Widerstandsleistung nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat sie der Vorschrift des § 315 b Abs. 3 StGB in\nVerbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB entnommen. Das Urteil muß also auch im gesamten Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Damit entfällt auch der Ausspuch über die Nebenfolgen nach §§ 69, 69 a StGB, obwohl er keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler enthält. Über die\nFragender Entziehung der Fahrerlaubnis muß die Strafkammer\ndaher ebenfalls neu entscheiden.\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-02/4-str-348-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-02/4-str-348-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.777836+00:00"}}