{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-23_4_StR_267_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-23","aktenzeichen":"4 StR 267/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_267/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfserbeiter Holmut KÜEE aus TE,\ndort geboren am EEE 950,\n\n2. die Fernmeldeangestellte Hannelore HÜMEB zeborene\n\nGEM aus He, geboren am EEE 1952 in SCHE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. September 1975\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg\nvom 15. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. in den Einzelstrafaussprüchen, soweit die Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall, der Angeklagte Km\nin Tateinheit damit außerdem wegen unterlassener\nHilfeleistung verurteilt worden sind,\n\n2. in den Aussprüchen tiber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung entspricht der Gesetzeslage zur Zeit\nder Urteilsfindung. Was die Revisionen vorbringen, ist,\n\nwie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben\nvom 13. August 1975 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.\n\nDie am 21. Juni 1975 in Kraft getretene neue Fassung\ndes § 142 StGB sieht jedoch einen besonders schweren Fall\nder Unfallflucht (jetzt: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit höherer Strafandrohung wie § 142 Abs. 3 StGB aF\nnicht mehr vor. Diese für die Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO, § 2 Abs 3XXStGB). Obwohl Einzel.\nund Gesamtstrafen unverständlich milde ausgefallen sind und\ndie Neufassung des § 142 StGB insgesamt eine höhere Strafe\nandroht, 1äßt sich angesichts der Bedeutung, die das Schwurgericht der besonderen Strafandrohung des § 142 Abs. 3 StGB\naF beigemessen hat, nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndie Angeklagten bei Anwendung der Neufassung milder bestraft worden wären.\n\nDie für beide Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht,\nfür KEEEEEB auch wegen tateinheitlich damit begangener\nunterlassener Hilfeleistung ausgesprochenen Einzelstrafen\nsowie die Gesamtstrafen waren daher aufzuheben, Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Nebenentscheidungen\nnach §§ 69, 69 a StGB nF, obwohl sie einen die Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen,\n\nDie Zurückverweisung an eine Strafkammer des Landge-\n\nrichts entspricht der Sachlage (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74\nAbs. 1 GVG),\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nHürxthal Knoblich\n\nIan\n>n\na,\n\nh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/4-str-267-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-23/4-str-267-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.634932+00:00"}}