{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-22_4_StR_10_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-04-07","aktenzeichen":"4 StR 10/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 10/76 BESCHLUSS\nLI. 4:76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Walter KO zus SCHE, Ortsteil RO, geboren am GEN 1949 in cum,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 22. September 1975\nwird die Sache zur Entscheidung über die Bildung\neiner Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeante in einem besonders schweren Fall\nund mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Sie hat außerdem\nangeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren\nkeine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe und eine Ent-Schädigung wegen der vorübergehenden Beschlagnahme des\nbei der Tat benutzten Kraftfahrzeugs nicht gewährt werde,\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem\nAntrag auf Beschlußverwerfung vom 7. April 1976 zutreffend\nangenommen hat, sowohl zum Schuldspruch als auch zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet, Auch die Ausführungen\n\ndes Verteidigers im Schriftsatz vom 23. April 1976 geben\nkeinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.\n\nZu beanstanden ist lediglich, daß die Strafkammer\nim Urteil nicht die Frage einer Gesamtstrafenbildung\nnach § 55 StGB geprüft hat. Nach den Urteilsfeststellungen\n(UA Bl. 3) ist der Angeklagte am 30. Oktober 1974 vom\nAmtsgericht Gifhorn (9 Ds 134/74) wegen vorsätzlicher\nTrunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu 1.500 DM Geldstrafe (unter Anordnung\neiner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nbis zum 6. November 1975) und am 1. November 1974 von\ndemselben Amtsgericht (9 Ds 159/74) wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu 900 DM Geldstrafe verurteilt worden.\nMangels näherer Feststellungen hierzu im Urteil ist zu\nGunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß diese\nUrteile rechtskräftig sind und die erkannten Geldstrafen\n\nA\n\nim Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch\nnicht voll bezahlt waren. Dann hätte die Möglichkeit\n\neiner Gesamtstrafenbildung bestanden, da die hier abgeurteilte Tat bereits am 14. September 1974, also zeitlich vor den beiden Urteilen des Amtsgerichts Gifhorn,\nbegangen wurde (§§ 55, 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das\nUrteil läßt nicht erkennen, daß sich die Strafkammer\ndieser Möglichkeit bewußt gewesen ist. Das kann nachteilig\nfür den Angeklagten sein,\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/4-str-10-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-07/4-str-10-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.550177+00:00"}}