{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-18_4_StR_260_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-18","aktenzeichen":"4 StR 260/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 260/75 URTEIL\nARR. FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst Hermann Konrad L ee)\naus CE, dort geboren am EEE 1942, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u,a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (mm HE, EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten um\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n1. Oktober 1974, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer\nvorsätzlicher Straftaten, alle von Januar bis März 1972\nbegangen, zu Freiheitsstrafe verurteilt, Der Angeklagte\nbeanstandet das Urteil mit mehreren Verfahrensrügen und\nder Sachbeschwerde,\n\n1. Zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Ü betristt, fünrt die Rüge, daß das\nLandgericht einen Beweisamtrag zu Unrecht wegen Verschleppungsabsi ht abgelehnt hat,\n\na) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung\ngeltendgemacht, er habe zur Zeit der ihm vorgeworfenen\nTaten verschiedene Tabletten eingenommen und sei deswegen\nin Verbindung mit Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähig\ngewesen. Zum Beweis dafür hat der Verteidiger die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt (Bd. III Bl. 520,\n\n528 d.A.). Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer in\nder Hauptverhandlung schlicht - ohne weitere Begründung -\n\"wegen Prozeßverschleppung\" zurückgewiesen.\n\nDiese Begründung reichte zur Ablehnung des Beweisamtrags nicht aus. Die Strafkammer hätte vielmehr in\ndem Beschluß die Gründe der Ablehnung unter Würdigung\naller maßgebenden Umstände \"ausführlich\" darlegen müssen\n(BGHSt 21, 118, 122/123),\n\nb) Die Strafkammer hat sich dann in den Gründen\ndes schriftlich abgesetzten Urteils eingehend darüber\ngeäußert, weshalb sie eine Verschleppungsabsicht des\nAngeklagten für festgestellt hält. Aber einmal können\ndie dem Ablehnungsbeschluß anhaftenden Mängel nicht\ndurch Nachschieben von Gründen im Urteil geheilt werden\n(BGHSt 19, 24, 26). Zum anderen hat die Strafkammer\nübersehen - oder sie ist jedenfalls nicht darauf eingegangen -, daß den Beweisamtrag nicht der Angeklagte,\nsondern - wie auch in der Sitzungsniederschrift (aaO)\nfestgestellt - der Verteidiger gestellt hat. In diesem\nFalle kommt es auf die Vorstellungen und Absichten des\nVerteidigers unabhängig von denen des Angeklagten an (BGH\nNJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 121). In der vorliegenden\nSache kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Verteidiger bei Stellung des Beweis-\n\nIr\n\nu\n\nantrags der Unmöglichkeit bewußt gewesen sei, durch\ndie beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten\n\ngünstige Wendung des Verfahrens herbeizuführen (BGHSt 21,\n118, 121 m.weit.Hinw.).\n\n2. Da somit die Verurteilung des Angeklagten IB-BEE nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde - die\n\nÜbrigens alle unbegründet sind - hier nicht eingegangen\nzu werden,\n\nSchmidt Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-18/4-str-260-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-18/4-str-260-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.519411+00:00"}}