{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-11_4_StR_432_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-11","aktenzeichen":"4 StR 432/75","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Bedienung Rosanna W cc zeborene\nDOEEEED zus TEE, geboren am BEE 1949 in\nao 7\n\n2. die Bedienung Inge D mem zeborene KÜREM aus\nTEE , geboren om EEE 1946 ir Na,\n\n3. den Soldaten Donald DE aus Ko ED ,\ngeboren am MEmp 19.8 in Cup (AU /USA) ,\n\n- alle zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen Vergewaltigung\n\nus\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefüh-\n\nrer am 11. September 1975 gemäß § 349 Abs. ? und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten DEE\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 17. März 1975 im Strafausspruch, soweit er\ndiese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Angeklagten DEE,\nan das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision der Angeklagten\nDearman sowie die Revisionen der Angeklagten\n\nVEN und BEE werden verworfen.\nDie Angeklagten Wi und DEE haben\n\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Überwiegend schließt sich der Senat den Ausführungen\nan, die der Generalbundesanwalt in seinen - den Verteidigern der Angeklagten bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz\nvom 18. August 1975 vorgetragen hat.\n\n2. Zur Frage, ob die Strafen der Angeklagten\n\nvREEEEEED und DEE gemäß § 21, 5 49 Abs. 1 StGB zu\n\nmildern sind, ist jedoch zu bemerken:\n\na) Die Milderung der Strafe der Angeklagten WERD\nhat das Landgericht aus Erwägungen abgelehnt, die rechtlich nicht beanstandet werden können.\n\nb) Die Milderung der Strafe der Angeklagten DEE\nhat die Strafkammer allein mit der - sich im Rahmen der\ntatrichterlichen Würdigung haltenden und rechtlich einwandfreien - Erwägung abgelehnt, daß selbstverschuldete Trunkenheit in der Regel zur Milderung nach den §§ 21, 49 StGB\nkeinen Anlaß gebe. Dabei ist aber die Strafkammer auf\neinige Besonderheiten der Sachlage nicht eingegangen, die\nnicht unberücksichtigt bleiben können. Das strafrechtlich\nerhebliche Verhalten der Angeklagten DE hat sich\nin und bei der Bar abgespielt, in der sie als Bardame angestellt war und als solche auch dem Alkohol zusprechen\nmußte. Sie hatte sich, möglicherweise allein in der Absicht\nzu vermitteln und zu beruhigen, \"eingeschaltet\" und ist\nzum Angriff auf Heidi Ad erst übergegangen, nachdem sie\nvon dieser als \"Negerhure\" beschimpft worden war. Das\nLandgericht wird neuerdings nach pflichtmäßigem Ermessen\ndarüber zu befinden haben, ob unter den dargelegten Unständen, falls eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung\n\nder Hemmungsfähigkeit der Angeklagten DEEEB nicht ausgeschlossen werden kann, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB\ngemildert werden soll oder nicht und ob es geboten erscheint, die Strafe gegenüber der bisher festgesetzt gewesenen zu ermäßigen.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-432-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-432-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.331428+00:00"}}