{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-11_4_StR_417_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-11","aktenzeichen":"4 StR 417/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 417/75 URTEIL\n\n12,638\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Professor Dr. phil. Wilhelm B GE\naus HE, geboren am GE 935 in Bo.\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nee\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. September 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MP in der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 25. Februar 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist,\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Bielefeld\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNo\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen homosexueller Handlungen in drei Fällen zu\neiner Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu Je 100 DM verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt durch mit der Verfahrensrüge, mit der sie eine Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit der Verhandlung geltend macht.\n\nDas Landgericht hat gemäß § 172 Nr. 2 GVG \"für die\nDauer der Vernehmung des Zeugen SM die Öffentlichkeit ausgeschlossen\", den Ausschließungsgrund Jedoch\nnicht angegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, nach der bei der\nVerkündung eines solchen Beschlusses stets anzugeben ist,\naus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.\nDer Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar. Diese Vorschrift ermöglicht\nden Ausschluß der Öffentlichkeit, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen\noder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder\nSteuergeheimnis zur Sprache kommen, durch deren öffentliche\nErörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt\n\n-L-\n\nwürden. Es ist nicht erkennbar, welche dieser Alternativen\ndas Landgericht gemeint hat. Mit diesem Verfahrensverstoß\nist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO\ngegeben, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nötigt.\n\nDaran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich\nder Ausschluß der Öffentlichkeit lediglich auf den Teil\nder Hauptverhandlung erstreckt hat, in welchem der Zeuge\nSCEEEEB vernommen wurde, der Angeklagte aber von dem Vorwurf, sich auch an diesem Jugendlichen vergangen zu haben,\nfreigesprochen worden ist. Da der Urteilsfindung das gesamte, auf dem \"Inbegriff der Verhandlung\" beruhende Beweisergebnis zu Grunde liegt (§ 261, § 264 Abs. 1 StPO),\nzwischen den einzelnen, dem Angeklagten in der Anklage\nzur Last gelegten Taten aber ein enger Sachzusammenhang\nbestand - in allen Fällen gehörten die Jugendlichen dem\nSportverein an, bei welchem er als Trainer und Betreuer\ntätig war -, 1äßt sich nicht ausschließen, daß das auf\ndiesem Teil der Hauptverhandlung beruhende Beweisergebnis bei der gesamten Urteilsfindung, auch soweit diese\nzur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, berücksichtigt worden ist.\n\nDa schon auf diese Verfahrensrüge das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf die anderen, von der Revision des Angeklagten erhobenen Rügen nicht eingegangen\nzu werden.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der\n\n-5-\n\nSachbeschwerde, daß der Angeklagte in allen drei Fällen\nnicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\nverurteilt worden ist. Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die\nTaten, die - jedenfalls in den Fällen 2 (Bernd FB)\nund 3 (Ulrich BEER) - vor dem Inkrafttreten des Vierten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl 1973 I 1725) begangen\nwurden, unter dem Gesichtspunkt des § 17h, Abs. 1 Nr. 2 StGB nF\nzu prüfen sind. Denn diese Bestimmung ist im Vergleich zu\n§ 17h Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, dessen Anwendung zur Tatzeit\nin Betracht gekommen wäre, das mildere Gesetz, weil sie\ndiesem gegenüber den Tatbestand einschränkt und eine mildere Strafandrohung aufweist (§ 2 StGB). Die Erwägungen,\nmit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF abgelehnt hat, halten\njedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß\nin den Fällen 1 (Wolfgeng EEE) und 2 (Bernd FERNE)\nein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift\nnicht festzustellen sei;. im Falle 1 könne zudem, da die\n\"Möglichkeit der Mitinitiative\" des Jugendlichen bestehe,\nnicht festgestellt werden, daß der Angeklagte \"subjektiv\nunter Ausnutzung eines etwaigen Abhängigkeitsverhältnisses\ntätig geworden\" sei. Im Fall 3 (Ulrich BEE) hat es\ndie Frage, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe, zunächst zwar bejaht, bei der abschließenden\nBeurteilung aber offen gelassen, da sich auch in diesem\nFalle angesichts der nMitinitiative\" des Jugendlichen\n\n- 6 -\n\nnicht feststellen lasse, daß der Angeklagte \"subjektiv\nunter Ausnutzung\" eines solchen Verhältnisses gehandelt\nhabe. Diese Beurteilung des festgestellten Sachverhalts\nbegegnet rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren die Jugendlichen - davon geht das Landgericht ersichtlich aus - Mitglieder der Jugendmannschaft des FC Hg, welcher\nder Angeklagte als Trainer und Betreuer vorstand. Er\ntrainierte mit dieser Mannschaft zweimal wöchentlich\nund traf sich mit den Mannschaftsmitgliedern jeden Freitag in einer Gaststätte. Außerdem begleitete er die Mannschaft zu den Sonntagsspielen. Den Feststellungen zufolge\nsah der Angeklagte \"die Schwerpunkte seiner Betreuung\"\naber nicht nur \"im sportlichen, sondern auch im persönlichen Bereich der Jugendlichen\", die er durch \"gruppendynamische Arbeit und Spiele\" bei der \"Bewältigung ihrer\nProbleme\" zu unterstützen versuchte. Er begleitete die\nMannschaftsmitglieder auch auf zahlreichen Fahrten ins\nIn- und Ausland, die dazu dienen sollten, \"den jeweilig\nbeteiligten Jugendlichen die Gelegenheit zu geben, sich\nnäher kennenzulernen und gemeinsam ihre Probleme anzugehen\". Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts wird\ndiesem Sachverhalt nicht gerecht.\n\nSchon die Stellung des Angeklagten als Trainer der\nJugendmannschaft und deren Begleiter auf Reisen und bei\nSpielen gegen andere Mannschaften mit ihren vielfältigen,\ndie Jugendlichen unmittelbar berührenden Aufgaben begründete ein menschliches und sittliches Autoritätsverhältnis,\ndas über die bloße sportliche Betätigung hinaus die gesamte\n\n„3\n\n- 7 -\n\nLebensführung der Minderjährigen betraf und ihm entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf diese eröffnete (vgl. hierzu im einzelnen BGHSt 17, 191, 192). Hinzu kommt, daß der Angeklagte die \"Schwerpunkte seiner\nBetreuung nicht nur im sportlichen, sondern auch im\npersönlichen Bereich der Jugendlichen\" sah, denen er\n\"bei der Bewältigung ihrer Probleme\" zu helfen versuchte. Er verstand also selbst seine Stellung als\nTrainer und Betreuer der Jugendmannschaft dahin, daß\nsie nicht nur die sportliche Betätigung, sondern die\ngesamte Lebensführung der Jugendlichen umfassen sollte.\nAuch von den Jugendlichen wurde seine Stellung offensichtlich in diesem Sinne verstanden. Denn nach den Urteilsgründen sahen diese in ihm, dem \"wesentlich älteren und Führer der Gruppe\", eine \"Bezugsperson\". Alle\ndiese Umstände sprechen dafür, daß die Jugendlichen\ndem Angeklagten \"zur Betreuung in der Lebensführung\"\nanvertraut waren.\n\nDa sich dieses Betreuungsverhältnis nicht nur auf\ndie eigentliche sportliche Betätigung, sondern auch auf\nden \"persönlichen Bereich\" der Jugendlichen erstreckte,\nin diesem sogar einer der \"Schwerpunkte der Betreuung\"\nlag, kann es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht\ndarauf ankommen, ob die Taten bei der \"eigentlichen Vereinsarbeit\" begangen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob\nder Angeklagte unter Mißbrauch der mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit gehandelt hat. Das kann\nauch außerhalb der Vereinsarbeit der Fall gewesen sein.\n\nEin solcher Mißbrauch setzt voraus, daß das Abhängigkeitsverhältnis zur Tatzeit gegeben und beiden Teilen auch\n\n-8 -\n\nbewußt ist und daß der Täter nur oder überwiegend infolge\ndieser Abhängigkeit zum Erfolg gelangt. Er muß dabei erkennen, daß der Jugendliche mit Rücksicht auf das Abhängigkeitsverhältnis einwilligt (vgl. Dreher 35. Aufl. Ann. 3E\nzu § 174 StGB mit Nachweisen),\n\nDie Frage, ob ein solcher Mißbrauch vorgelegen habe,\nhat das Landgericht im Falle 2 (TEE) offen gelassen,\nda das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses für den\nZeitpunkt der Tat, die im Anschluß an eine Zusammenkunft\nbegangen worden sei, welche mit der \"eigentlichen Vereinsarbeit nichts zu tun gehabt\" habe, nicht festgestellt\nwerden könne. Das Landgericht geht hier also rechtsirrtünlich davon aus, daß ein Betreuungsverhältnis allenfalls\nfür die \"eigentliche Vereinsarbeit\" angenommen werden könne,\nder Mißbrauch eines solchen Verhältnisses außerhalb dieser\nVereinsarbeit demgemäß nicht möglich sei. Das Urteil kann\ninsoweit schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.\n\nIm Falle 1 (CE) nat das Landgericht mangels\nausreichender Feststellungen das Bestehen eines Betreuungsverhältnisses zur Tatzeit verneint, ohne Jedoch im einzelnen\ndarzutun, aus welchem Grunde seines Erachtens die Feststellungen nicht ausreichen. Es ist anzunehmen, jedenfalls\naber nicht auszuschließen, daß es auch insoweit die Unstände, die für das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses\nsprechen, unzutreffend beurteilt hat.\n\nDarüber hinaus geben in diesem Falle sowie im Fall 3\n(EEE), in denen das Landgericht ausdrücklich auch den\nMißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses verneint hat,\nseine Ausführungen zu dieser Frage Anlaß zu Zweifeln, ob\n\n-9-\n\nes dabei das gesamte Beweisergebnis berücksichtigt und\nrechtlich zutreffend gewürdigt hat. Während es zunächst\nin beiden Fällen dartut, daß die \"Mitinitiative\" der\nJugendlichen die Feststellung, der Angeklagte habe unter\nMißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses gehandelt,\nnicht zulasse, erklärt es in den Ausführungen zur Strafzumessung: \"Immer ging die Hauptinitiative zu den sexuellen\nHandlungen von ihm als wesentlich älteren und Führer der\nGruppe - die Jugendlichen sahen in ihm eine Bezugsperson -\naus\". Das könnte darauf schließen lassen, daß der Angeklagte bei den Taten Jeweils seine Stellung als \"Führer\nder Gruppe\" und \"Bezugsperson\" der Jugendlichen, für diese\nerkennbar, ausgenutzt hat und die Jugendlichen mit Rücksicht auf diese Stellung auf seine Ansinnen eingegangen\nsind. Darin würde ein Mißbrauch des durch seine Stellung\nbegründeten Abhängigkeitsverhältnisses liegen. Daß neben\nder von ihm ausgegangenen \"Hauptinitiative\" auch eine gewisse \"Mitinitiative\" seitens der Jugendlichen vorhanden\ngewesen ist, kann demgegenüber für die Tatbestandsmäßigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese\nnaheliegende Möglichkeit gesehen und gegebenenfalls\nrechtlich zutreffend geurteilt hat.\n\nDas Urteil muß sonach auch auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nEs sei darauf hingewiesen, daß die Revision der\n\n- 10 -\n\nStaatsanwaltschaft zudem mit Recht die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung - entgegen § 75 Abs. 1 StGB aF\n\n(gleichlautend § 54 Abs. 1 StGB nF) ist die höchste\nBinzelstrafe nicht erhöht worden - beanstandet.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-417-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-417-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.307152+00:00"}}