{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-11_4_StR_409_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-11","aktenzeichen":"4 StR 409/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_409/75 URTEIL\nHAAN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchdrucker Peter FH EEE zus Tu\nVechta, dort geboren am EEE 1951,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. September 1975 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nSchmidt,\nRichter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor CE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WM vei der Verhandlung,\nAmtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas\n\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb)\n\nvom 6. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\n\nTötung in Tateinheit nit fahrlässiger\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n- 3-\n\nRechtsmittels, an das Landgericht Aurich\nzurüickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte, der am 17. Mai 1974 seit etwa\n18.30 Uhr mindestens 12 Glas Korn und eine halbe Flasche Bier getrunken hatte, überfuhr auf der Kreisstraße\n258 zwischen Harne und Mörschendorf kurz vor Mitternacht (Blutalkoholgehalt 0,7 - 1,2 o/oo) mit seinen\nPersonenkraftwagen vier auf der rechten Fahrbahnseite\nin derselben Richtung gehende Fußgänger, von denen einer unmittelbar am rechten Fahrbahnrand einen Handwagen zog. Drei Fußgänger wurden getötet, der vierte und\nder Beifahrer des Angeklagten wurden schwer verletzt.\nAnschließend prallte das Fahrzeug gegen einen Straßenbaum. Der Angeklagte flüchtete zu Ruß.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie ihm\n\n=. .r\n. ’\n\n-u-\n\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren\nentzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die von der\nAnklagebehörde geforderte (tateinheitliche) Verurteilung\nauch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\ndurch Trunkenheit nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB\nhat die Strafkammer dagegen mit der Begründung abgelehnt,\ndaß der Angeklagte \"vor nicht allzu langer Zeit einen ähnlichen Unfall erlitten...\" habe, bei dem er \"nach eigenen\nAngaben aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve\ngeradeaus gefahren und dann mit einen entgegenkommenden\nPkw zusammengestoßen\" sei, \"ohne daß Anhaltspunkte für\neine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit... erkennbar geworden wären\" und daß im vorliegenden Fall infolgedessen\n\"nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, daß der\nAngeklagte sich im nüchternen Zustand anders verhalten\nhätte, als es jetzt geschehen\" sei.\n\nDagegen und gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe wendet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nBereits bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 0/00 beginnt für den Kraftfahrer, besonders bei Nachtfahrt, der\nBereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit mit ihren\nfür den übrigen Verkehr gefährlichen Ausfallerscheinungen wie z.B. seelische Enthemmung, Störung des Raumsehens\noder Verlängerung der Reaktionszeit (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Krumme/Sanders/Mayr § 315 c StGB\n\n-5-\n\nAnm. I 2 b, zuletzt in VRS 47, 178, 179). Mit steigendem Blutalkohol steigt auch die Wahrscheinlichkeit, daß\nein Fahrversagen im Einzelfall auf solchen oder ähnlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beruht. Das\nÜberfahren einer ganzen Fußgängergruppe, auch bei Nachtzeit, auf ebener gerader Straße und bei trockener Witterung infolge Unaufmerksamkeit oder zu hoher Geschwindigkeit stellt ein derart grobes Fahrversagen dar, daß es\nsich bei vernünftiger Betrachtung, jedenfalls normalerweise, nur durch typisch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erklären läßt (vgl. auch BGH VRS 47, 19 für das\nVerlassen der rechten Fahrbahnseite ohne äußeren Anlaß\nund die weiter dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für diese Beurteilung ist es bedeutungslos, daß\nnur der Fußgänger, der den Handwagen zog, auf der richtigen Fahrbahnseite ging (§ 25 Abs. 2 Satz 2 a.E. StVO),\nmag dies auch den Umfang der Schuld sonst beeinflussen.\nDaß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist, ist\nzumindest zweifelhaft.\n\nNun ist es allerdings tMeeretisch (immer) möglich,\ndaß einem Kraftfahrer ein noch so großes Fahrversagen\nauch dann unterlaufen wäre, wenn er keinen oder nur unerhebliche Mengen Alkohol genossen hätte. Solche theoretischen Zweifel an der Schuld allein darf der Tatrichter indessen nicht berücksichtigen. Die prozessuale\nFeststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert\nnur den Ausschluß des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht\naber eine von niemanden anzweifelbare absolute, eine\n\n-6-\n\nmathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit (vgl. BGH VRS 39, 103 ff. mit\nweiteren Nachweisen). Bei einer so eindeutigen Sachlage wie hier müßten also Umstände vorliegen, die\ngleichwohl verständliche Zweifel wecken können, ob\nder Angeklagte nicht doch auch im nüchternen Zustand so versagt haben würde.\n\nEin solcher Umstand ist, bisher jedenfalls, nicht\nersichtlich. Insbesondere ist der von der Strafkammer\nangestellte Vergleich mit dem Fahrverhalten des Angeklagten in einem früheren Verfahren ungeeignet. Damals\nist der Angeklagte \"nach eigenen Angaben\" aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve weiter geradeaus gefahren (UA Bl. 2). Der damalige Sachverhalt konnte also\ninsoweit nicht aufgeklärt werden, und offensichtlich deshalb mußte - zu Gunsten des auch damals flüchtigen Angeklagten - davon ausgegangen werden, daß Anhaltspunkte\nfür eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht \"erkennbar geworden wären\". Allein aus diesem, was den Alkoholeinfluß angeht, also ungeklärt gebliebenen Tatgeschehen\nzu folgern, dem Angeklagten könne im nüchternen Zustand\nebenfalls, d.h. also jetzt zum zweiten Mal, ein solches\nan sich alkoholtypisches Fahrversagen, wie festgestellt,\nunterlaufen sein, ist schlechterdings abwegig.\n\nDie Strafkammer muß diesen Teil des Sachverhalts\ndaher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB erneut prüfen und\nwürdigen.\n\n- 7 -\n\nDer Schuldspruch wegen Unfallflucht 1äßt keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\nDer Strafausspruch kann jedoch in Giesen Fali nicht bestehen bleiben, weil die seit dem 21. Januar 1975 gültige Neufassung des § 142 StGB, die auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 3 StGB, § 35h a\nStPO), einen mit höherer Strafe bedachten besonders\nschweren Fall der Unfallflucht (jetzt: \"unerlaubtes\nEntfernen vom Unfallort\"), wie bisher in § 142 Abs. 3\nStGB aF, nicht mehr vorsieht, mag sie auch die Tat insgesamt mit höherer Strafe bedrohen.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\n\nSalger Dr. Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-409-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-409-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.282740+00:00"}}