{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-09-11_4_StR_364_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-09-11","aktenzeichen":"4 StR 364/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann\ndie mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsunfähig geworden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1969 § 330 a\n\nihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann\ndie mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsunfähig geworden ist.\n\nBGH, Urt.v. 11. September 1975 - 4 StR 364/75 - SchwG Hannover\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 364/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen An\n\ngestellten Heinrich R GER\naus HE, dort geboren an GEEEEEEREEE 1937,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. September 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt, .\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, HOEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter MW in der Verhandlung,\nAmtsinspektor CE dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHannover vom 2. Dezember 1974 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nsowie die Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten\n\nim Revisionsrechtszug notwendig entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. 1. Der Angeklagte, der sich bisher stets gut\ngeführt hatte, trank am Nachmittag und Abend des\n16. März 1974 soviel Bier und Schnaps, daß um 22,45 Uhr\nder Alkoholgehalt seines Blutes \"wahrscheinlich\" 3,15 %o\n(UA S. 5), möglicherweise noch etwas mehr (UA S. 18),\n\"mindestens\" aber 3,00 %Xo (UA S. 19) betrug. Gegen\n22.40 Uhr verließ er die Gaststätte, in der er sich\nzuletzt aufgehalten hatte und vor der sein Kraftwagen\ngeparkt war. Er wollte möglicherweise zu Fuß heimgehen.\nBeim Vorübergehen an einer vor der Gaststätte stehenden,\naus vier Personen bestehenden Gruppe machte er eine \"vermutlich scherzhaft gemeinte\" und auch ihrem Wortlaut\nnach nicht beleidigende Bemerkung (UA S. 6). Darauf\nschlug einer aus der Gruppe den Angeklagten \"mit der\nrechten Faust ins Gesicht, ohne daß der Angeklagte ihm\ndazu einen Grund gegeben hätte\", Der Angeklagte fiel\nzu Boden. \"Möglicherweise erlitt er durch den Schlag\nund den Sturz eine Gehirnerschütterung\". Nach kurzer\nZeit stand er \"benommen\" auf, ging zu seinem Kraftwagen, setzte sich ans Steuer und fuhr darauf im Halbkreis über die Fahrbahn und zwar mit heulendenm Motor\nauf die Fußgängergruppe zu. \"Möglicherweise\" wollte\ner diesen vier Personen \"lediglich einen Schrecken ein-Jagen\". Er ging \"möglicherweiset davon aus, er werde\nniemand verletzen; er wußte aber, daß sein Verhalten\ngefährlich war. Mit seinem Fahrzeug erfaßte er einen\naus der Fußgängergruppe; dieser wurde zu Boden geschleudert und erlitt Verletzungen. Anschließend fuhr\nder Angeklagte, der den Unfall bemerkt hatte, mit seinem Kraftwagen nach Hause.\n\nDiese Feststellungen hat das Schwurgericht mit\nfolgenden Sätzen abgeschlossen (UA S. 7): \"Der Angeklagte war während des Vorfalles möglicherweise zurechnungsunfähig. Möglicherweise trat bei dem stark\nalkoholisierten Angeklagten infolge der möglicherweise\nerlittenen Gehirnerschütterung Zurechnungsunfähigkeit\nein. Möglicherweise geriet der Angeklagte durch den unverschuldeten,unerwarteten Schlag ins Gesicht so sehr in Wut,Erregung, Zorn und Panik, daß sich die Wirkung seines\nAlkohols so verstärkte, daß sein Hemmungsvermögen und\nsomit seine Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu\nhandeln, aufgehoben waren\", Den Feststellungen ist deutlich die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß\ndie Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, als er die Gaststätte verließ, mindestens erheblich herabgesetzt (§ 51\nAbs. 2 StGB a.F.) war.\n\n2. Das Schwurgericht hat seine Auffassung dahin ausgesprochen (UA S. 20), daß der Angeklagte \"mit natürlichem Vorsatz\" die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der fahrlässigen\nKörperverletzung sowie der Unfallflucht erfüllt hat.\n\nEs hat ihn aber freigesprochen. Die Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs. 1 StGB a.F. (= § 20 StcB n.F.) seien nicht auszuschließen. Die Voraussetzungen des § 330 a StGB (Vollrausch) seien nicht einwandfrei erfüllt (UA S. 21/22).\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten aber gemäß\n§ 42 m StGB a.F. (= § 69 StGB n.F.) die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\n\n3. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie macht mit der Sachrüge gel-\n\ntend, der Angeklagte hätte gemäß § 330 a StGB verurteilt\nwerden müssen.\n\nDie Revision wird auch vom Generalbundesanwalt\nvertreten.\n\nII. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat die alte, bis zum 31. Dezember 1974 geltende Fassung des § 330 a StGB anwenden\nmüssen. Nach ihr ist (wie nachstehend dargelegt werden\nwird) die Freisprechung berechtigt (die übrigens auch\nnach der neuen Fassung geboten gewesen wäre).\n\n2. Das Schwurgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten nach § 330 a StGB zu bestrafen (UA S. 21/22),\nweil er sich, \"- wie zu seinen Gunsten anzunehmen war\"\n(weil diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden\nkonnte) - \"nicht allein durch Alkoholgenuß in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt\" hat, \"so daß\nkein Rausch im Sinne von § 330 a StGB vorliegt\". Bei dem\nSchlag, der möglicherweise eine Gehirnerschütterung (und\ndamit zusammen mit der Alkoholwirkung erst die Zurechnungsunfähigkeit) auslöste, habe es sich um einen von außen\nhinzutretenden Umstand gehandelt. Der Angeklagte habe\n\"die Ursache für den empfangenen Schlag nicht in schuldhaft vorwerfbarer Weise gesetzt. Für ihn war es auch\nbeim Verlassen der Gaststätte... nicht voraussehbar,\ndaß er einen derartigen Schlag erhalten würde.\"\n\nBei dieser Beurteilung hinsichtlich der tatsächlichen Seite hat das Schwurgericht weder Denkgesetze\noder Erfahrungssätze verletzt noch einen wesentlichen\nUmstand außer acht gelassen. Danach mußte es aber in\nder Tat den Angeklagten freisprechen, weil ihm nicht\nnachgewiesen werden konnte, daß er den Tatbestand des\n§ 330 a StGB schuldhaft verwirklicht hat.\n\na) Es kann zwar fraglich sein, ob dann, wenn zu\ndem Alkoholgenießen ein von außen kommendes Ereignis\nhinzutritt (hier ein Schlag, der einen Sturz und möglicherweise - nicht ausschließbar - eine Gehirmnerschütterung hervorruft), für das den Täter keinerlei\nVerschulden trifft, und wenn möglicherweise - nicht\nausschließbar - erst durch das Zusammenwirken des\nAlkohols und des von außen kommenden Ereignisses die\nZurechnungsunfähigkeit des Täters verursacht worden ist,\ndie Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Täters oder\nnur seine Schuld zu verneinen ist (vgl. hierzu RGSt 70,\n85; 73, 132; BGHSt 1, 196; 4, 73; ferner - die genannten\nund weitere Entscheidungen berücksichtigend - BGHSt 22,\n8; dazu - in der Anmerkung zu der letztgenannten Entscheidung - Willms in LM Nr, 19 zu § 330 a StGB; schließlich LK 9. Aufl. § 330 a Rz 25 und 35).\n\nb) Das braucht hier Jedoch nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Denn mindestens ein\ndie Bestrafung ermöglichendes Verschulden ist bei der hier\ngegebenen Sachlage nicht nachzuweisen. Das ergibt sich\naus den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 9, 390\nund 16, 187, an denen festgehalten werden muß, zumal\nsie Anlaß zu der inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden Neufassung des § 330 a StGB gegeben haben.\n\nDer Täter, der sich schuldhaft durch Sich-Berauschen mindestens in den Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, möglicherweise - nicht ausschließbar (auf jeden Fall aber ebenfalls schuldhaft) - in\nden Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und\ndann eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, ist\nin jeder der in Betracht kommenden Fallgestaltungen strafbar geworden: entweder - mit verminderter Zurechnungsfähigkeit - nach dem Tatbestand der mit Strafe bedrohten\nHandlung oder nach § 330 a StGB. Da er sich schuldhaft\nbis zu dem Grade, daß \"der sichere Bereich des 8 51\nAbs. 2 StGB überschritten\" ist, berauscht hat, geschieht\nihm kein Unrecht und der Gerechtigkeit kein Abbruch,\nwenn er nach dem \"Auffangtatbestand\" des § 330 a StGB\nverurteilt wird.\n\nDer Täter dagegen, der sich schuldhaft nur bis zu\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit berauscht\nhat (wovon hier auszugehen ist), dann aber möglicherweise - nicht ausschließbar - infolge Dazutretens eines\nvon ihm nicht verschuldeten äußeren Ereignisses (z.B.\neines Schlages mit der Folge einer Gehirnerschütterung)\nin den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gekommen ist\nund erst jetzt eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, kann bei der zweiten Fallgestaltung nicht\nnach § 330 a StGB verurteilt werden. Bei ihm kann der\n\"Auffangtatbestand\" nicht zum Zuge kommen, er muß vielmehr nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" freigesprochen\nwerden.\n\nGemäß § 330 a StGB kann also ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, daß der Zustand (der Grad)\n\nseines Rausches, in dem er die mit Strafe bedrohte\nHandlung begangen hat, verschuldet war. Dann - aber\nauch nur dann - ist die Bestrafung gemäß § 330 a StGB\nmöglich, auch wenn nicht sicher geklärt werden kann,\nob dieser Zustand zur Zurechnungsunfähigkeit oder nur\nzu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungs-.\nfähigkeit geführt hat.\n\nc) Es braucht hier nicht auf die Frage eingegangen\nzu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte\nschon vor Erhalt des Schlages mit Sicherheit zurechnungsunfähig gewesen wäre,\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch\nzugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Aber auch der\nAusspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nEinziehung des Führerscheins ist nicht von Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\nSchmidt Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-364-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-09-11/4-str-364-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:14.257243+00:00"}}