{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-28_4_StR_445_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-28","aktenzeichen":"4 StR 445/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 445/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manuel Francesco Martins de A EEE.\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in\n\nPO <a S@EEBM/Portugal, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Förderung sexueller Handlungen u.a.\n\nou Z/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. August 1975 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 17. April 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der tateinheitlich an zwei Mädchen begangenen fortgesetzten Förderung sexueller\nHandlungen an Personen unter 16 und unter 18\nJahren und der Prostitution schuldig ist\n(§§ 180 Abs. 1 und 2, 180 a Abs. 4, 52 StGB),\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen\nfortgesetzten Handlung der Prostitution nach § 180 a Abs, 4\nStGB sowie sexueller Handlungen nach § 180 Abs. 1 und 2 StGB\n\nzum Nachteil sowohl von Brigitte KW als auch von\nMargarete FEB ist, wie der Generalbundesanwalt in\nseinem Antrag auf Beschlußverwerfung zutreffend dargelegt\nhat, frei von Rechtsirrtunm,\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer jedoch angenommen, es\nhandele sich gegenüber jedem Mädchen um eine selbständige\nHandlung und damit rechtlich um zwei fortgesetzte Taten.\nSoweit der Angeklagte beide Mädchen zusammen zur Ausübung\ndes Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern vermittelt hat,\nhat er dies nach den Urteilsfeststellungen durch dieselben\nHandlungen getan (§ 52 StGB). Er hat sie jeweils beide am\n7., 8., 10. und 11. Oktober 1974 von ihrer gemeinsamen Unterkunft abgeholt, ist mit ihnen an diesen Tagen mit einem Taxi\nJeweils zu einem Ausländerlager, am 8. Oktober außerdem in\ndie Gaststätte \"Fachschule\" gefahren, hat dort die Verhandlungen mit anderen Männern aufgenommen und die beiden Mädchen zum Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von jeweils\n20 bis 25 DM angeboten, hat das Geld jeweils vor dem Geschlechtsverkehr in Empfang genommen und hat die Mädchen\nschließlich, von dem Fall abgesehen, in dem Brigitte\nKO von Polizeibeamten aufgegriffen worden ist ‚ nach\ndem Verkehr wieder zusammen in ihre Unterkunft zurückgebracht. Alle diese Teilakte sind also durch ein und dieselben Förderungshandlungen und damit die beiden fortgesetzten Taten insgesamt \"tateinheitlich\" begangen worden.\nDaß der Angeklagte darüber hinaus entsprechend seinem Gesamtplan Margarete Pi allein noch bei weiteren Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr an Ausländer vermittelt hat,\nführt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung...\n\net\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders, als tatsächlich\ngeschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß die beiden in sich fortgesetzten\nStraftaten möglicherweise nicht in Tatmehrheit sondern in\nTateinheit stehen,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des\n(gesamten) Strafausspruchs, da statt zwei Einzelstrafen und\neiner Gesamtstrafe nunmehr eine einzige Strafe neu festgesetzt werden muß.\n\nSchmidt Börtzler Ri.a.BGH Mayr ist\ninfolge Urlaubs an\nder Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSchmidt\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-445-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-445-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.910987+00:00"}}