{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-28_4_StR_322_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-28","aktenzeichen":"4 StR 322/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 322/75 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gustav Norbert DEE zus HB\n\ndort geboren am EEE 1946, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. August 1975 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\nüber die Zulässigkeit seiner Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n12. November 1974 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung\neiner früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\ner rechtzeitig schriftlich Revision eingelegt und dazu bemerkt, daß er das Rechtsmittel unabhängig von seinem\nRechtsanwalt einlege. Das vollständige Urteil ist dem\nbestellten Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt CB\nin HB, an 25. Februar 1975 zugestellt worden. Dem Angeklagten ist gleichzeitig eine Urteilsausfertigung formlos\nzugesandt worden. Da bis zum Ablauf der Begründungsfrist\n\nkeine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht mit Beschluß vom 11. April 1975 die Revision ge- :\nmäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Dieser Beschluß ist dem\nVerteidiger am 24. April 1975 zugestellt worden. Dieser\nhat auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und\ngleichzeitig beim Landgericht Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand beantragt. Beide Anträge sind unbegründet.\n\nDie Frist zur Begründung der Revision ist durch\ndie Zustellung des Urteils an den bestellten Verteidiger\nin Lauf gesetzt worden. Dieser gilt kraft Gesetzes als\nermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten in Empfang\nzu nehmen (§ 145 a Abs. 1 StPO). Die Zustellungsvollmacht gilt bis zur Abberufung des Verteidigers und wird\nvon der Erklärung des Angeklagten, er lege unabhängig\nvon seinem Verteidiger Revision ein, nicht berührt. Die\nWirksamkeit der Zustellung und der Fristbeginn hängt\nauch nicht davon ab, ob dem Verteidiger bekannt war,\ndaß der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte.\n\nDas Gericht war nicht verpflichtet, dies dem Verteidiger mitzuteilen. Das Landgericht hat daher die Revision mit Recht verworfen.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag scheitert daran, daß\nder Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden verhindert\nwar, die Frist zur Rechtfertigung der Revision einzuhalten (§ 44 StPO). Er war nach der Urteilsverkündung\ndarüber belehrt worden, daß die Revisionsamträge und\nihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach\nder Zustellung des Urteils anzubringen waren und zwar\nentweder in einer vom Verteidiger oder einem anderen\nRechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll\n\nder Geschäftsstelle. Er ist auch über die Zustellung des\nUrteils an seinen Verteidiger und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden. Wollte er, daß nicht der bestellte Verteidiger die Revision begründete, so mußte er\nentweder dafür sorgen, daß dies ein anderer Rechtsanwalt\nbesorgte, oder er mußte sich dem zuständigen Urkundsbeamten zur Aufnahme der Revisionsbegründung vorführen\nlassen. Indem er nichts dergleichen unternommen hat, hat\ner das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihm zu\nfordernden Sorgfalt außer Acht gelassen. Seinem Verteidiger kann nicht vorgeworfen werden, irgend etwas versäumt\nzu haben. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, ihn von\nder Einlegung der Revision zu verständigen.\n\nIm übrigen hätte die Revision ohnehin keinen Erfolg\nhaben können.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-322-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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