{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-28_4_StR_318_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-28","aktenzeichen":"4 StR 318/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_318/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Erwin Paul WEM aus SEEN\ngeboren am ME 1929 in PO, |\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westfalen)\nvom 29. November: 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt\nund ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und\nacht Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Karlsruhe\nvom 20. Januar 1972 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDas Schöffengericht Karlsruhe hatte aus den beiden\nEinzelstrafen von sechs und acht Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und ihre Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist wäre am\n28. Februar 1975, also rund drei Monate nach dem Urteil\ndes Landgerichts Münster im gegenwärtigen Verfahren, abgelaufen. Das Landgericht war der Meinung, daß es bei der\nBildung der neuen Gesamtstrafe die aufzulösende Gesamtstrafe des Schöffengerichts Karlsruhe nicht unterschreiten dürfe. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGSt 6, 283, 285;\n44, 302, 303; BGHSt 7, 180, 183; allerdings offen gelassen\nin BGH NJW 1973, 63). Ob dem zuzustimmen ist, braucht hier\nnicht erörtert zu werden. Das Landgericht hätte, wie die\nUrteilsgründe erkennen lassen, die Gesamtstrafe von einem\nJahr auch dann nicht unterschritten, wenn es sich dazu\nfür berechtigt gehalten hätte. Andererseits kann den Um\nteilsgründen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\n\naber auch nicht entnommen werden, daß das Landgericht der\nrechtsirrigen Auffassung gewesen wäre, die frühere Gesamtstrafe überschreiten zu müssen (BGH NJW 1973, 63). Daß es\nsie überschritten hat, beruht auf tatrichterlicher, rechtlich unangreifbarer Würdigung.\n\nDurch den bevorstehenden Ablauf der Bewährungsfrist\nfür die frühere Gesamtstrafe war das Landgericht an der\nEinbeziehung der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen\nnicht gehindert. Erst eine erlassene oder vollstreckte\nStrafe darf nicht mehr einbezogen werden. Hierbei ist\nder Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils maßgebend\n(BGHSt 15, 66, 69).\n\nRechtlich unbedenklich ist schließlich die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung für die neue Gesanmtstrafe. Diese Entscheidung entspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, wonach die Aussetzung von Strafen\nvon mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nur in besonderen, eng zu begrenzenden Ausnahmefällen zulässig ist\n(BGHSt 24, 3, 55 25, 142, 144; BGH VRS 43, 172; 46, 101).\nDie gesetzlichen Voraussetzungen, besondere Umstände in\nder Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, liegen\nhier, jedenfalls was die Taten betrifft, nicht vor, wie\ndas Landgericht zutreffend dargelegt hat. Daß es dabei die\nfrüheren Taten in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen hat, obwohl für diese Strafaussetzung bewilligt\nwar, ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich seit Sommer 1968, also\nseit der Zeit, in der er die hier abgeurteilte Tat begangen hat, straffrei geführt, ist übrigens nach den Fest-\n\nstellungen unrichtig. Das Schöffengericht Karlsruhe hat\nihn in dem Urteil vom 20. Januar 1972 u.a. auch wegen eines im ersten Halbjahr 1971 begangenen Betrugsversuchs\nmit wertlosen Zertifikaten verurteilt.\n\nDas Ergebnis mag hart und unbillig erscheinen. Das\nGesetz macht jedoch die Aussetzung von Strafen von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren von strengen Bedingungen\nabhängig. Hieran sind die Gerichte gebunden. Ein Ausgleich\nist nur im Gnadenwege möglich.\n\nSchmidt Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-318-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-318-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.854655+00:00"}}