{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1975-08-28_4_StR_175_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1975-08-28","aktenzeichen":"4 StR 175/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 175/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Friedrich GB zus ug, geboren\n\nam EEE 1946 in TORE ,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. August 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\n' Dr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (EEEEEEEEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ep au: DENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter 1\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1974 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen und wegen Untreue zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nMit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel dagegen\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Stadtsparkasse DEE (im Urteil als \"Tatkomplex\nLastschrift-Einzugsverfahren\" bezeichnet) und die fortgesetzte Untreue (\"Tatkomplex Jugoslawiengeschäft\") als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB)\ngewertet, Die ausgeworfenen Strafen von je einem Jahr und\n6 Monaten halten sich zwar im Rahmen der Regelstrafrahmen\ndes § 263 Abs. 1 und des § 266 Abs. 1 StGB. Es ist aber\nnicht auszuschließen, daß sie in ihrer Höhe von der Annahme\nbesonders schwerer Fälle beeinflußt sind. Diese Annahme\nunteriiegt jedoch rechtlichen Bedenken.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nkann ein besonders schwerer Fall nur dann angenommen werden,\n\nwenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den\nSpielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten\nFälle an Strafwürdigkeit so weit übertrifft, daß der\nordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (ständige\nRechtsprechung - vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl.\nAnm. 9 zu § 46 StGB, Anm. 6 zu § 266 StGB). Der Tatrichter\nhat diese Frage auf Grund eingehender Würdigung der Tat\n\nund der Persönlichkeit des Täters zu prüfen. Dabei sind\n\ndie in Betracht kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander\nabzuwägen, insbesondere müssen die äußeren gegen die inneren\nUmstände abgewogen werden (BGHSt 2, 181, 182; BGH NJW 1952,\n234).\n\nDas Landgericht legt zwar in seinen Ausführungen zur\nStrafzumessung nicht nur die gegen den Angeklagten, sondern\nauch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dar. Nach\nden Urteilsgründen ist es aber zweifelhaft, ob sich seine\nAnsicht, es handele sich um besonders schwere Fälle, auf\neine sorgfältige Abwägung aller dieser Umstände gründet,\n\nZu der fortgesetzten Untreue erklärt es nur, \"im Hinblick\nauf die durch diese Tat erneut zutage getretene Bedenkenlosigkeit des Angeklagten und das Ausmaß des durch sie verursachten Schadens\", erscheine dieser \"Tatkomplex\" als besonders schwerer Fall, Es ist danach nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall anzunehmen sei, diese, zu Ungunsten\ndes Angeklagten wirkenden Umstände über Gebühr in den Vordergrund gerückt und demgegenüber die zu dessen Gunsten wirkenden Gesichtspunkte nicht genügend beachtet hat. Im Falle des\n\nfortgesetzten Betruges erklärt es zwar, \"unter Beachtung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe\" sei dieser \"Tatkomplex\" als besonders\nschwerer Fall gewertet worden, Auch in diesem Fall ist\naber nicht erkennbar, ob es dabei auch sämtliche zu\nGunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hinreichend\nberücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen jedenfalls\nnicht erkennen, aus welchen Gründen es trotz dieser\nMilderungsgründe einen besonders schweren Fall angenommen\nhat,\n\nDaher waren die Einzelstrafaussprüche wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Untreue aufzu- -\nheben.\n\nBei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, wird das Landgericht noch folgendes zu beachten\nhaben:\n\nFür die Annahme eines besonders schweren Falles kommen\nin erster Linie Fälle eines außerordentlich hohen Vermögensschadens in Betracht. Ein: besonders schwerer Fall kann aber\nauch dann vorliegen, wenn eine besondere Hartnäckigkeit\nund Stärke des verbrecherischen Willens oder eine besondere\nGefährlichkeit der angewendeten Mittel festzustellen ist\n(vgl. Dreher 35. Aufl. Anm. 6 zu § 266 StGB). Wenn nun das\nLandgericht im Falle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß der Stadtsparkasse Dortmund \"der auch für ein Kreditinstitut nicht leicht zu verschmerzende Schaden von 52.760,88 DM\" entstanden sei, so\nstellt es dabei auf ein Kreditinstitut ganz allgemein ab.\n\nDas ist aber verfehlt. Es kommt stets auf die besondere\nFallgestaltung an. Bei einem kleinen Kreditinstitut wird\nein solcher Betrag in der Tat nicht leicht zu verschmerzen\nsein. Anders kann es dagegen bei einem Kreditinstitut\nsein, das einen größeren Umfang hat. So kann ein Schaden\nin dieser Größenordnung für ein solches Institut kaum\nfühlbar ins Gewicht fallen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß nach den Feststellungen lediglich\n\neine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt.\n\nBei der Strafzumessung für die fortgesetzte Untreue\nhat das Landgericht unter anderem berücksichtigt, daß der\nAngeklagte durch die Tat \"eine nicht zu unterschätzende\nSchädigung des Rufs der westdeutschen Exportindustrie\" verursacht habe, die geeignet gewesen sei, \"die Wettbewerbsfähigkeit derselben zu beeinträchtigen\". Die Revision weist\nmit Recht darauf hin, daß dies eine reine Vermutung ist,\ndie nicht durch Tatsachen belegt wird. Bei dem erheblichen\nUmfang der Exportgeschäfte deutscher Firmen mit ausländischen Geschäftspartnern ist auch nicht anzunehmen, daß\nder durch die Tat verursachte Schaden \"den Ruf der westdeutschen Exportindustrie\" ernsthaft geschädigt oder sogar\nderen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen des\nfortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue nötigt\nzugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen des weiteren Betruges (\"Tankstellenbetrug\"), denn es ist nicht\nauszuschließen, daß sich die Höhe der beiden Einzelstrafen\nauf die Strafzumessung wegen dieser Straftat ausgewirkt\n\nhat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Strafzumessung\nzu beachten haben, daß die zwingende Geldstrafe des\n§ 266 StGB seit dem 1. Januar 1975 in Wegfall gekommen\nund Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des\n§ 41 StGB nF möglich ist.\n\nSchmidt Börtzler RiamBGH Mayr ist\nbeurlaubt und ortsabwesend und daher\nan der Unterschriftleistung verhindert\n\nSchnidt\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-175-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-08-28/4-str-175-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:13.835517+00:00"}}